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Konsumentenschutz Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at
32/2010 März/April 2010
VERTRAGS-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN
Konzeption Kollmann Michaela, Prantner Christian Durchführung Silvia Doppler, Walter Hager
Die wichtigsten Ergebnisse
Vertrags-Rechtschutzversicherungen sind dazu da, dass Rechtsansprüche des Versicherungsnehmers im Streit aus einem Vertrag mit einem Unternehmen durchgesetzt werden können. Zum Beispiel: Herr K. klagt die B-Bank auf Schadenersatz. Die Rechtsschutzversicherung kann zum Beispiel die Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtskosten sowie für Sachverständige übernehmen. Vertrags-Rechtsschutz ist allerdings als Einzelbaustein nicht abschließbar. Entweder es müssen bestimmte vorgegebene Modelle bzw zumindest drei verschiedene Rechtsschutz-Bausteine abgeschlossen werden. Aus der Analyse von 17 Verträgen geht hervor: o Es gibt erhebliche Unterschiede bei Deckungen und Ausschlüssen. o Sieben von siebzehn analysierten Versicherunsgverträgen schließen Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen und Versicherungsverträgen aus. o Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen (besonders Finanzveranlagungen gem. § 48a Z3 Börsegesetz) sind in den letzten Jahren vermehrt aus der Deckung herausgenommen worden. In älteren Verträgen sind sie öfters inkludiert. Gute Beratung ist wichtig. Vor Abschluss eines Neuvertrages sollten Kunden überlegen, welche Bereiche und Risiken gedeckt sein sollen. Bei bestehenden Verträgen, Achtung Falle: Bei Konvertierungsangeboten (Vertragsänderungen, -anpassungen, Verlängerungen) „ködern“ Versicherer die Kunden mit höheren Versicherungssummen – aber teilweise mit zusätzlichen Ausschlüssen oder sonstige Leistungseinschränkungen. AK-Forderung an Gesetzgeber: Kunden sollten vor Vertragsabschluss verpflichtend ein Produkt-Informationsblatt ausgehändigt bekommen. Darin sind (auf 1 bis 2 Seiten) alle wichtigen Produkt- und Vertragsmerkmale aufgelistet.
Projektdurchführung: Verein für Konsumenteninformation Mariahilfer Straße 81 1060 Wien Autoren: Mag Silvia Doppler Walter Hager Projektzeitraum: März/April 2010
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung.................................................................................................................... 4 1.2 Erhebungsdurchführung ...................................................................................... 5 2. Allgemeine Rechtsschutzversicherung ...................................................................... 7 2.1 Sparten und Bausteine ........................................................................................ 7 3. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz .................................................................... 13 3.1 Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen ..................... 15 3.2 Musterbedingungen; Definition Finanzinstrumente in Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetz....................................................................................... 16 3.3 Angaben der Versicherer zu Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen/aus Versicherungsverträgen in Neuverträgen ..................... 17 3.4 Errichtung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben ................................. 25 3.5 Wartefrist............................................................................................................ 25 4. Problembereiche, Kritikpunkte ................................................................................. 25 5. Verbraucherempfehlungen....................................................................................... 27
ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Liste der analysierten Versicherer…………………………………….………………6 Tabelle 2: nicht ausgewertete Versicherer……………………………………….……………….6 Tabelle 3: Tarifbeispiele Allianz, ARAG, Basler, D.A.S., Donau…………….………………..11 Tabelle 4: Tarifbeispiele Generali, GraWe, HDI, Helvetia, OOEV…………....….………….. 11 Tabelle 5: Tarifbeispiele Raiffeisen, Roland, Uniqa, VAV, Wiener Städtische, Wüstenrot, Zürich……………………………………….…………....…..……………12 Tabelle 6: Deckungen im Vertrags-Rechtsschutz………………………………….…………...23 Abbildung 1: Fußnoten zu Tabelle 6………………………………………………….…………..24
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1. Einleitung
Die Finanzkrise hat deutlich aufgezeigt, dass vielen euphorisch vertriebene und als „sicher“ bezeichnete Anlageprodukte tatsächlich eine Menge unerwartete Unzulänglichkeiten (Kursverluste, wertlose Garantien etc.) und problematische Punkte anhaften. Die Finanzkrise war auch ein Auslöser für eine gewaltige Zunahme an Klagen gegen Finanzvermittler und Anbieter von Finanzdienstleistungen. Fälle aus der Praxis zeigen, dass viele Rechtsschutzversicherer die Deckung mit unterschiedlichsten Begründungen verweigern, was nicht nur auf Finanzdienstleister beschränkt ist, sondern sich durch viele Bereiche zieht. Vermehrt aufgetreten sind demnach Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen, wobei es dadurch zu teilweise sehr hohen Streitsummen und Massenschäden gekommen ist. Auch im Bereich der Sammelklagen hat sich seit Ausbruch der Finanz-, Banken- bzw. Wirtschaftskrise einiges getan. Wie sich bei dieser Erhebung herausstellte, sind Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen bei Neuabschlüssen, d.h. in den Geschäftsbedingungen die einem Neuabschluss zugrunde liegen, immer häufiger vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein in der AK-Beratung häufig genanntes Problem ist, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung ablehnt, weil der Versicherungsvertrag zu „spät“ abgeschlossen wurde. Ein Beispiel: Frau K. hat AMIS-Wertpapiere gekauft und viel Geld dabei verloren. Ihre Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung ab. Der Grund: Sie kaufte die Wertpapiere im Jahr 1999, hingegen schloss sie die Rechtsschutzversicherung erst im Jahr 2001 ab. Die Rechtsschutzversicherung gibt keine Deckungszusage ab, wenn der Versicherungsfall (zum Beispiel fehlerhafte Beratung etc.) in der Vergangenheit, das heißt vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, liegt. Zu einer Ablehnung bei der Rechtsschutzversicherung kann es kommen, wenn die sogenannte Wartefrist – eine Art „Probezeit“ ab Vertragsabschluss, um für den Versicherungsnehmer bereits ersichtliche Versicherungsfälle zu vermeiden - nicht verstrichenn ist. Ein Beispiel: Frau L. wollte ihre Bank klagen, weil sie sich beim Abschluss eines Sparvertrages nicht gut beraten fühlte. Ihre Rechtsschutzversicherung lehnte ab, weil die Wartefrist seit Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages – im konkreten Fall 6 Monate – nicht eingehalten wurde. Ablehnungen für die Deckung passieren jedoch auch, wenn der Versicherer erklärt, dass bestimmte Sparten bzw. Vertragstypen von der Deckung generell ausgeschlossen sind. Beispiel: Herr K. will seinen Lebensversicherer klagen, weil die Auszahlungssumme bei seinem ausgelaufenen Vertrag viel niedriger als prognostiziert ist. Sein Rechtsschutzversicherer erklärt ihm, dass Versicherungsverträge generell vom Rechtsschutz ausgenommen sind – das wusste Herr K. nicht und es war ihm bei Vertragsabschluss auch nicht dezidiert gesagt worden. Für Rechtsschutzversicherungen finden sich einige Werbeargumente: „Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich nicht immer vermeiden. Aus Angst vor ausufernden Kosten für Anwalt und Gericht verzichten viele lieber auf ihr gutes Recht. Zur Abfederung des finanziellen Risikos eines Rechtsstreites wurden Rechtsschutzversicherungen konzipiert“, heißt es beispielsweise von Seiten des österreichischen Versicherungsverbandes.
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Ziele dieser Studie waren: den Bausteins Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, vor allem hinsichtlich der zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen zu analysieren. Zu hinterfragen, inwieweit ein „finanzielles Risiko eines Rechtsstreites“ abgedeckt wird. festzustellen, inwieweit die österreichischen Versicherer Deckungen im Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes und vor allem im Bereich von Finanzveranlagungen bzw. Versicherungsverträgen anbieten bzw. ausschließen.
1.2 Erhebungsdurchführung
Die Anbieter wurden dahingehend einbezogen, dass mittels Fragebogen die Grunddaten einer Rechtsschutzversicherung eingeholt wurden. Außerdem wurden die aktuellen Geschäftsbedingungen eingeholt um eine Analyse betreffend Neuabschlüssen durchzuführen. Das heißt im Klartext, dass die Ergebnisse dieser Erhebung und Auswertung nur für Neuabschlüsse bzw. für Abschlüsse, denen die derzeit gültigen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, gelten. Für Verträge die vorher abgeschlossen wurden (Altverträge) gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Geschäftsbedingungen. Diese können sich von den aktuellen Bedingungen in vielerlei Hinsicht (teils deutlich) unterschieden, nicht nur die Versicherungssummen betreffend, sondern vor allem auch den Deckungsumfang betreffend. Alle in Österreich relevanten Anbieter von Rechtsschutzversicherungen, die den Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Programm haben, wurden mittels E-Mail befragt.
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Befragt und geantwortet haben (und sind somit in der Tabelle vertreten): Allianz ARAG Basler D.A.S. Donau Generali Grazer Wechselseitige HDI Helvetia Oberösterreichische Versicherung Raiffeisen Versicherung Roland Rechtsschutz Uniqa VAV Wiener Städtische Wüstenrot Zürich
Tabelle 1: Liste der analysierten Versicherer
Befragt und nicht an der Umfrage teilgenommen haben (somit auch nicht in der Tabelle vertreten): Kärntner Landesversicherung Merkur Niederösterreichische Versicherung Tiroler Landesversicherung Vorarlberger Landesversicherung
Tabelle 2: nicht ausgewertete Versicherer
Von den 22 von uns kontaktierten Versicherern haben uns 17 Versicherungsunternehmen geantwortet. Fünf Versicherer wollten wie oben bereits erwähnt, an der Umfrage nicht teilnehmen. MuKi wurde auch befragt, bietet aber keine eigenen Rechtsschutz-Produkte sondern Produkte von Roland-Rechtsschutz an.
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2. Allgemeine Rechtsschutzversicherung
Viele Österreicher haben für den Fall von Rechtsstreitigkeiten eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Üblicherweise werden aufbauend auf Basisleistungen weitere Leistungsbausteine dazu gewählt. Die private Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen und übernimmt die dabei entstehenden Kosten, sie ersetzt aber nicht den entstandenen Schaden! Sie unterstützt bei Rechtsproblemen in den verschiedensten Lebensbereichen, übernimmt die Verfahrenskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und stellt juristische Hilfe zur Verfügung. Bei einer möglichen Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung stellen sich immer die beiden folgenden Fragen: Ist das richtige Risiko versichert? Hat die Versicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (schon) bestanden?
2.1 Sparten und Bausteine
Die Rechtsschutzversicherung ist nach dem Bausteinprinzip aufgebaut, d.h. es gibt Paketangebote von „klein“ (Grundpaket mit einigen wenigen Bausteinen) bis „umfassend“ (Komplettpakete, die viele Einzelbausteine beinhalten). Ein Grundpaket kann mit Zusatzbausteinen bzw. -leistungen individuell aufgebaut werden. Folgende Bausteine gibt es im Bereich der Privat-Rechtsschutzversicherung: - Schadenersatz-Rechtsschutz: für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens - Straf-Rechtsschutz: für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden Zusätzlich können im Straf-Rechtsschutz vereinbart werden: - Diversion: bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen werden die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten übernommen. Diversion bedeutet Verzicht auf Strafverfolgung, wenn vereinbarte Auflagen erfüllt werden und ist somit im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung eines Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen. Beispiele für diese vereinbarten Auflagen sind außergerichtlicher Tatausgleich, Probezeit, gemeinnützige Leistungen oder Zahlung eines Geldbetrages. - Bei Delikten die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (zB Körperverletzung) ist bei Anklage wegen Vorsatz rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. - Delikte die nur vorsätzlich strafbar sind (zB Veruntreuung, Betrug), besteht kein Versicherungsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz: umfasst die Erteilung einer Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsberater aus allen Gebieten des österreichischen Rechts, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht.
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- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz: Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen, d.h. wenn Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden müssen, die aus Verträgen des täglichen Lebens stammen (zB bei einem Möbelkauf oder einer Reparatur). Für unbewegliche Sachen erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen nur auf Gebäude oder Wohnungen, die vom Versicherungsnehmer benützt werden. - Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: für Grundstückseigentums- und Mietrechtsangelegenheiten. Keinen Versicherungsschutz gibt es hier für Enteignungs- und Grundbuchsangelegenheiten, familien- und erbrechtliche Angelegenheiten, für Streitigkeiten über Erwerb und Verkauf des versicherten Objekts. - Arbeitsgerichts-Rechtsschutz: der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Arbeitsgerichten, also bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Ausgenommen ist das kollektive Arbeitsrecht. - Sozialversicherungs-Rechtsschutz: Unterstützung gibt es in gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern, wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge. - Erb- und Familien-Rechtsschutz: bei Streitigkeiten im Bereich des Erbrechts, des Eltern-Kind-Verhältnisses und des Eherechts. In diesem Bereich gibt es einige wichtige Ausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht in Ehescheidungssachen (manche Versicherer bieten die Möglichkeit einer Scheidungsmediation), zur Feststellung oder Bestellung der Vaterschaft und Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrundeliegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist (siehe auch Wartefristen). - Rechtsschutz für Auslandsreisen: Versicherungsschutz besteht aus Streitigkeiten mit Reiseveranstaltern, Reisevermittlern, Reisebüros und Beherbergungsbetrieben, mit gewerblichen Vermietern von Freizeit- und Sportanlagen oder Sportgeräten sowie mit gewerblichen Vermittlern oder Erbringern von Dienstleistungen, die üblicherweise auf Reisen in Anspruch genommen werden oder im Notfall in Anspruch genommen werden müssen. Oftmals auch über den Einkauf von Waren, die dem Eigenbedarf dienen und einen Wert (Kaufpreis) von (je nach Versicherer) 2.200,- bis 2.500,- Euro nicht übersteigen. Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen zu Erholungszwecken. - Rechtsschutz in Versicherungsstreitigkeiten: beinhaltet die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsstreitigkeiten - Daten-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berechtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gem. §§ 26 bis 28 Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes. - Steuer-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und Abgabenrechtes vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (einschließlich Verwaltungsstrafverfahren) wegen
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fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Bei Vorsatz wird rückwirkend Versicherungsschutz geboten, wenn keine Verurteilung erfolgt. - Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden: hier ersetzt der Versicherer die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung, die beim Schädiger uneinbringlich sind. - Rechtsschutz für nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese nur nebenberuflich ausgeübt wird. - Mediation: Hier werden die Kosten für eine außergerichtliche Konfliktlösung durch einen Mediator übernommen. Zusätzlich gibt es die Fahrzeug (Kfz) -Rechtsschutz, diese beinhaltet folgende Bausteine: - Schadenersatz-Rechtsschutz: für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens - Strafrechtsschutz: für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrs-vorschriften - Führerschein-Rechtsschutz: für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder wegen Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. - Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz: vertreten werden die Interessen in Streitigkeiten aus Verträgen, die das versicherte Fahrzeug betreffen. Der Lenker-Rechtsschutz beinhaltet die Durchsetzung der persönlichen Ansprüche bzw Verteidigung in Strafverfahren als Lenker eines fremden Fahrzeugs, etwa nach einem Verkehrsunfall. In allen Fällen entfällt der Versicherungsschutz wenn - der Lenker nicht die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken - wenn sich der Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigen Zustand befindet und - wenn der Lenker nicht den nach einem Verkehrsunfall gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten entspricht. Besondere Zusatzleistungen können sein: - Opfer- und Anti-Stalking-Rechtsschutz: Hier besteht ein Versicherungsschutz bei rechtlichen Interessen als Opfer einer Straftat (gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit bzw. strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit), für die Übernahme der Kosten eines Rechtsanwalts für Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, als Privatankläger in Verfahren wegen Delikten (Straftaten) gegen den beschuldigten Täter sowie für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den beschuldigten Täter. - Reise-Service-Versicherung: Diese Zusatzversicherung deckt personenbezogene Leistungen bei Reisen im In- bzw. ins Ausland, unabhängig von der Art des gewählten Transportmittels, wie Personenrücktransport und Krankenbesuch, Benennung eines deutsch- oder englisch sprechenden Arztes/ Garantieübernahme bzw. Vorschussleistung für stationäre Krankenhausbehandlung, Suchen, Bergen
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und Retten nach einem Unfall, Arzneimittelversand ins Ausland, Rückreise der Kinder mit Begleitung, Heimreise im Todesfall eines Familienmitgliedes, Verlust von Reisezahlungsmitteln im Ausland/Sperre der Kreditkarte, Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten bzw. Hilfeleistungen bei besonderen Notfalltatbeständen. - Verkehrs-Service-Versicherung: Diese deckt fahrzeug- und personenbezogene Leistungen für Reisen mit dem versicherten Fahrzeug, wie etwa Hilfe bei Panne und Unfall mittels Bevorschussung der Kosten für eine Notreparatur, bei Diebstahl und Totalschaden, Fahrzeugrückholung durch Ersatzfahrer, Personenrücktransport und Krankenbesuch, Benennung eines deutsch- oder englisch sprechenden Arztes/Garantieübernahme bzw. Vorschussleistung für stationäre Krankenhausbehandlung, Suchen, Bergen und Retten nach einem Unfall, Arzneimittelversand ins Ausland, Rückreise der Kinder mit Begleitung, Verlust von Reisezahlungsmitteln im Ausland/Sperre der Kreditkarte, Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten, Hilfeleistungen bei besonderen Notfalltatbeständen bzw. Versicherungsschutz für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
Prämienbeispiele für Pakete bzw. Bausteine
Die nachfolgenden Tabellen zeigen einige Prämienbeispiele für verschiedene Modelle bzw. Pakete, in welchen der Baustein Vertrags-Rechtsschutz inkludiert ist. Diese Angaben beruhen auf Angaben der Versicherer und bilden keinen Preis/Leistungsvergleich ab. Die angegebenen Prämien und Versicherungssummen dienen nur zur Orientierung. Die angegebenen Tarife beziehen sich auf Familienvarianten, nicht auf Single- oder Seniorentarife. Eine Vergleichbarkeit ist dadurch nicht gegeben, dass die Angaben der Prämien äußerst unterschiedlich sind. Die Versicherer gaben entweder Brutto- oder Nettoprämien an, d.h. manche Versicherer geben die Prämien exklusive Versicherungssteuer an. Darüber hinaus wurden verschiedenste Rabatte berücksichtigt. Vor allem aber sind die angebotenen Paketlösungen im Bereich der Deckungen und Bausteine nicht miteinander vergleichbar, weil die Versicherer in den Paketlösungen unterschiedlichste Bausteine berücksichtigen. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass an einer unabhängigen Beratung wohl kein Weg vorbeiführt.
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Anbieter
Allianz
ARAG
Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
Basis plus 06/2009 € 87,47 All-in-one 06/2009 € 126,86 (jeweils ohne Total-VerkehrsRechtsschutz)
Komfort € 126,17 Premium € 177,57
Anmerkungen zu genannten Prämien
Prämien inkl. 11% VSt und 20% Dauerrabatt für 10-jährige Vertragslaufzeit
Prämien = JahresBrutto-Prämien inkl. Individualrabatt
Basler Baustein Allgemeiner Vertrags-RS € 50 bis 25 je nach Rabatt Baustein Versicherungsvertrags-RS € 40 bis 20 je nach Rabatt (es müssen mind. 3 Bausteine ausgewählt werden) Je nach Anzahl der ausgewählten Bausteine werden zw. 10% und 50% Rabatt auf jeden ausgewählten Baustein gewährt.
D.A.S. Konsumenten-RS Ideal € 152 Konsumenten- und Berufs-Urs Ideal € 216, Optimal-RS € 256
Donau Grundbaustein KonsumentenRS 24 Stunden: € 34,25 Konsumenten-RS Bereich Freizeit € 68,50 Konsumenten-RS Bereich Freizeit und Familie € 129,98 Konsumenten-RS Bereich Freizeit, Wohnen und Familie € 184,37
Prämien sind Nettoprämien
-
Basis/StandardVersicherungssummen für Paket(e) mit Ver€ 57.000 trags-Rechtsschutz Tabelle 3) Tarifbeispiele Allianz - Donau
€ 120.000
€ 50.000
€ 125.000
€ 57.000
Anbieter Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
GraWe Standardschutz Rechtsschutz für € 100,50 Privatpersonen (unTopschutz € 166,65 selbständig Erwerbs(ohne Fahrzeug-RS, tätige) ab € 74.26 mit Lenker-RS) Prämien exkl. 11% VSt.
Generali
HDI PrivatRS mit Kfz € 188 PrivatRS ohne Kfz € 164 Komplett-RS € 210
Helvetia Ganz Privat Familien € 122,05 Vertrags-RS alleine € 64,34
OOEV ImRecht Privat: Grundschutz + Allg. Vertrags-RS (ohne Verkehrs-RS) € 110 Bruttoprämien, es wurde ein Marktrabatt von 20% berücksichtigt (=Dauerrabatt ab 5 Jahre LZ) € 100.000
Anmerkungen zu genannten Prämien
-
Jahresbruttoprämie inkl. VSt.
-
Basis/StandardVersicherungssummen € 75.000 für Paket(e) mit Vertrags- Rechtsschutz
€ 50.000
€ 80.000
€ 55.000
Tabelle 4) Tarifbeispiele Generali - Oberösterreichische
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Anbieter
Raiffeisen
Roland Rechtsschutz für Privat & Beruf Basisschutz € 94,20
Uniqa
VAV
Wiener Städtische Kompakt-RS € 82,31, Allround-RS € 141,98, Universal-RS € 184,05
Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
PrivatRechtsschutz € 91,03
PrivatRechtsschutz € 96,01
ARSV Familientarif € 205 ARS Familientarif € 160
Wüstenrot Zürich Privat RS All-inclusive Rechtsschutz € 149 (durch diverse Kompakt Ausschlüsse € 75 auf € 59,reduzierbar)
Anmerkungen zu genannten Prämien
Prämien brutto (inkl. VSt.) abzgl. durchschnittlicher Nachlass aufJahresprämien ohne grund der KunVersicherungssteuer denbeziehung (d.h. + 11%) und Risikoart sowie 20% Dauerrabatt € 130.000
Prämien brutto (inkl. VSt.) abzgl. durchschnittliPrämien inkl. VSt, cher Nachlass abzgl. 20% Dauerraaufgrund der Kundenbeziebatt (10 Jahre Laufzeit) hung und Risikoart sowie 20% Dauerrabatt € 112.500 € 75.000 € 46.000
Jahresprämien inkl. VSt -
Basis/StandardVersicherungssummen € 106.000 für Paket(e) mit Vertrags- Rechtsschutz Tabelle 5) Tarifbeispiele Raiffeisen - Zürich
€ 80.000
€ 80.000
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3. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. Im Privatbereich sind der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen, versichert. Im Normalfall bieten die Versicherer unterschiedliche Pakete nach dem klassischen Bausteinsystem an. Die Pakete unterscheiden sich darin, dass weniger oder mehr Bausteine beinhaltet sind bzw. dass sie aufeinander aufbauen. Der Versicherungsnehmer wählt aus, welche Bausteine bzw. welche Bausteinpakete für ihn individuell sinnvoll erscheinen. Bestimmte Grunddeckungen sind in allen angebotenen Paketen enthalten (abgesehen von reinen Fahrzeug-Rechtsschutz-Paketen z.B. Allg. Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz). Der Allgemeine Vertragsrechtsschutz ist in den meisten Fällen bereits im Basis-/Grundpaket enthalten oder kann in dieses eingeschlossen werden. Komplett alleine (d.h. nicht gemeinsam mit anderen Bausteinen) kann dieser Baustein bei keinem Versicherer aus unserer Erhebung abgeschlossen werden.
Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst üblicherweise die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Der Versicherungsschutz aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen erstreckt sich im Privatbereich nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, wenn diese vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. Achtung: Der Geltungsbereich dieser Rechtsschutzvariante liegt je nach Versicherer nur in Österreich oder ist auf Europa oder auf einzelne Länder/Kontinente erweitert. Beispiele für Streitigkeiten im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz: - Ansprüche aus einem Möbelkauf (Beispiel: Ein Kunde lässt für sein Wohnzimmer Maßmöbel anfertigen. Bei der Lieferung stellt sich heraus, dass die Maße nicht stimmen. Ein Anwalt vertritt die Interessen des Kunden in der Auseinandersetzung.) - Ansprüche aus einer Kühlschrankreparatur - Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung - Käufe übers Internet - Obwohl die beim Ankauf einer Ware vereinbarten Raten pünktlich und voll bezahlt wurden, wird dennoch durch das Versandhaus ein Restbetrag eingeklagt.
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Wer ist versichert?
Im Privatbereich sind üblicherweise der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen, versichert. Es gibt aber auch Pakete, bei denen nur eine Person d.h. nur der Versicherungsnehmer selbst versichert ist (Single-Tarife).
Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers ist entweder - gar nicht mitversichert/versicherbar (zB Donau, Grawe, OOEV, Wiener Städtische) - im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes versichert (z.B. Allianz, ARAG, D.A.S., Generali, HDI, Helvetia, Raiffeisen, Roland, Uniqa, VAV, Wüstenrot, Zürich) - im Rahmen eines eigenen Bausteins Versicherungsvertrags-Rechtsschutz versichert (z.B. Basler)
Exkurs: Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Streitigkeiten mit Sozialversicherungen sind im Rahmen des Allgemeinen VertragsRechtsschutzes nicht versichert. Dazu gibt es den eigenen Baustein Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen sowie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
Exkurs: Rechtsschutz für den Verkehrsbereich
Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger sind nicht im Allg. Vertrags-Rechtsschutz sondern im eigenen Baustein Fahrzeug-Rechtsschutz versichert/versicherbar. Dieser kann die Bereiche Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, FührerscheinRechtsschutz sowie Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz umfassen. Zusätzlich gibt es den Baustein Lenker-Rechtsschutz.
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3.1 Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen
Bei Streitigkeiten, die eine Finanzveranlagung im Allgemeinen betreffen, stellen sich bei einer möglichen Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung die beiden bereits angesprochenen Fragen bezüglich richtigem Risiko und richtigem Zeitpunkt. Richtiges Risiko: Es kommen folgende zwei Risikobereiche in Betracht: Im Rechtschutzbaustein Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen versichert, ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Im Rechtsschutzbaustein Vertrags-Rechtsschutz sind Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen versichert. Richtige Zuordnung: Streitigkeiten mit einem Vermittler werden – da sie sich auf den Vermittlungsvertrag beziehen – in den Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes fallen. Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder auch Wirtschaftsprüfern hingegen werden da zwischen Aufsichtsbehörde und Betroffenem kein Vertragsverhältnis besteht - unter den Bereich Schadenersatz-Rechtsschutz fallen. Es gibt auch Streitigkeiten, die nicht eindeutig zuordenbar sind (z.B. mit AMIS), weil hier einerseits eine Verletzung von vertraglichen Pflichten vorliegen kann, andererseits aber auch andere z.B. strafrechtliche Vorwürfe denkbar sind und es sich bei den anderen Vorwürfen um keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen handelt. Richtiger Zeitpunkt: Die Definition des Versicherungsfalles und die Definition, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt, ist im Schadenersatz-Rechtsschutz und im Vertrags-Rechtsschutz unterschiedlich geregelt. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses. Im Vertrags-Rechtsschutz gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Zu beachten ist dabei auch die Wartefrist im Vertrags-Rechtsschutz von drei Monaten. So gilt bei einem Vorgehen gegen den Vermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten die Definition des Vertrags-Rechtsschutzes, wonach es auf den ersten Verstoß ankommt. Dies wird im Normalfall der Zeitpunkt der Beratung bzw. des Abschlusses sein, weil frühere Verstöße (auch anderer Personen), die mehr als ein Jahr zurückliegen, außer Betracht bleiben. Im Zeitpunkt dieses Verstoßes muss die Rechtsschutzversicherung (bzw. auch eine Vorversicherung) bereits bestanden haben. Zu beachten ist dabei auch die wahrscheinliche Wartefrist im Vertrags-Rechtsschutz (drei Monate).
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Bei einem Vorgehen gegen Aufsichtsbehörden hingegen gilt das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis als Versicherungsfall. Das ist wahrscheinlich jener Zeitpunkt, in dem die Vermögensverminderung beginnt. Bei einem Vorgehen gegen eine Firma kommt es darauf an, ob man eher eine Zuordnung in den Schadenersatz-Rechtsschutz oder in den Vertrags-Rechtsschutz vornimmt. Je nach dieser Zuordnung kommt es für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, auf den ersten Verstoß oder auf den Eintritt des Schadensereignisses an. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird daher entweder mit Abschluss des Vertrages (Vertrags-Rechtsschutz) oder mit Schadenseintritt (Schadenersatz-Rechtsschutz) anzunehmen sein.
3.2 Musterbedingungen; Definition Finanzinstrumente in Börseund Wertpapieraufsichtsgesetz
In den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes findet sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB 2007 im Artikel 7 der Gemeinsamen Bestimmungen („Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“) unter Punkt 1.6. der Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Wenn Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen bei den Versicherern ausgeschlossen werden, findet sich oftmals dieser Hinweis auf Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetz. Gemäß Börsegesetz 1989, § 48a Z3 sind „Finanzinstrumente“: a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007, b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, c) Geldmarktinstrumente, d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (EquitySwaps), g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. A bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, h) Warenderivate, i) Alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
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Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) finden sich unter § 1 Z 4: § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 4. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate; b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
3.3 Angaben der Versicherer zu Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen/aus Versicherungsverträgen in Neuverträgen
Der Ein- oder Ausschluss von Streitigkeiten aus der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten findet sich in den Allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Versicherer. Ergänzend dazu haben wir den Versicherern per e-mail Fragen bezüglich des Einoder Ausschlusses von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen und Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen gestellt. In den beiden nachfolgenden Tabellen finden sich die diesbezüglichen Antworten.
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Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen
Frage: „Sind bei Ihren Rechtsschutz-Produkten Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen ein- bzw ausgeschlossen? Wie lauten die diesbezüglichen Regelungen und wo sind diese aufzufinden (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere/Spezielle Versicherungsbedingungen, Vertragsunterlagen)?“
Allianz
Vermögensveranlagungsstreitigkeiten sind bis zu einer Versicherungssumme von € 11.400,- mitversichert. Die volle Versicherungssumme steht zur Verfügung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Produkten von Versicherern, Pensionskassen sowie mit von Banken und der Republik Österreich emittierten Anleihen. Vgl. näher Art 7.1.1.5 und Art. 27 der ARB 2008. Art 7.1.1.5: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Liechtenstein sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein haben. Art. 27: Abweichend vom Artikel 7.1.1.5 umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung bis maximal 20% der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.
ARAG
Gemäß Artikel 7.1.10. ARB 2003 ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin-, oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In den aktuellen Rechtsschutz-Bedingungen sind reine Spekulations- und Termingeschäfte ausgeschlossen. Im zukünftigen Rechtsschutz wird der Ausschluss voraussichtlich auf Vermögensveranlagungen erweitert (entsprechend dem Marktangebot). Die Regelungen finden sich in unseren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2006. In den aktuellen Rechtsschutzbedingungen sind Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z 3 Börsegesetz ausgeschlossen. Unter Versicherungsschutz fällt hingegen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen sowie Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU emittiert werden (Art. 7.1.6. ARB). Laut den aktuellen ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) 2010 Art. 7, welche mit Mai 2010 in Kraft treten, besteht für Streitigkeiten wegen Finanzveranlagung kein Versicherungsschutz. In allen Produkten mit älteren Rechtsschutz-Bedingungen ist kein diesbezüglicher Ausschluss verankert.
Basler
D.A.S.
Donau
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Generali
Grundsätzlich decken wir auch Finanzveranlagungen, ausgenommen sind jedoch spekulative Risikoveranlagungen gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz. Diese Veranlagungsformen stellen einer höheren Ertragschance auch den teilweisen bzw. gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals gegenüber. Das sich aus dem Wesen einer spekulativen Risikoveranlagung ergebende und bewusst eingegangene Verlustrisiko kann daher im Verlustfall nicht über eine Rechtsschutzversicherung bekämpft werden. Die entsprechende Regelung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1.13.in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; – Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang); – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang) sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung
GraWe
Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind bei uns, als einer der wenigen Anbieter am Markt, gemäß den derzeit aktuellen ARB mitversichert. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Ausschlüssen des Art.7 ARB keine entsprechende Bestimmung zu finden ist (vergleiche im Gegensatz dazu den Art.7, Pkt.1.6 der Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten ausschließt). Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind nicht mitversichert, die Regelungen dazu finden Sie in unseren ARB 2008, Art. 7 Pkt. 1.6, sowie Pkt. 2.2 (1.6: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. 2.2: … mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern)
HDI
Helvetia
Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen sind in unserem Helvetia Ganz Privat Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Daher findet sich in den Bedingungen auch kein Hinweis auf Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen, z. B. in Artikel 7 (in dem die allgemeinen Ausschlussgründe genannt sind). Rechtsschutzdeckung besteht daher, wenn der Baustein Allgemeiner Vertragsrechtsschutz abgeschlossen wurde und unter Berücksichtigung aller anderen Kriterien die Deckungsprüfung positiv verläuft. Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen sind bei der Oberösterreichischen nicht ausgeschlossen (kein diesbezüglicher Ausschluss in den Bedingungen). Die allgemeinen Risikoausschlüsse sind jedoch zu beachten (z.B. Spekulationsgeschäfte). (Diese Angaben beziehen sich auf den derzeit gültigen Tarif. Es ist jedoch für dieses Jahr noch ein neuer Tarif geplant. Dazu kann noch kein genaues Datum und keine genaue Änderungsbeschreibung bekanntgegeben werden.)
OOEV
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Raiffeisen Uniqa
Mit Einführung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2009 per Juli 2009 wurde der Versicherungsschutz für Vermögensveranlagungen eingeschränkt. Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen, Pensionskassen sowie in Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich sowie österreichischen Unternehmen gleichgestellt, sind EU-Staaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben (Art 7.1.14 Allg. Rechtsschutz Bedingungen 2009). 1.14: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z 3 Börsegesetz (Anhang) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. (Abweichung siehe oben)
Roland
Streitigkeiten wegen Anlagegeschäfte haben ja durch die Entscheidung des EuGH hins. Gewährleistung der freien Anwaltswahl bei Massenschäden viele Rechtsschutzversicherer nunmehr ausgeschlossen, anders ROLAND, ROLAND hat Anlagegeschäfte in den neuesten Bedingungen (Art.7.1.9 ARB 2010) (§ 48 a Zi 3 BörseG) nach wie vor versichert, soweit der Anlagebetrag € 40.000,- nicht übersteigt, bei höheren Anlagenbeträgen besteht anteilig Versicherungsschutz. Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind bedingungsgemäß gedeckt, entweder im Rahmen des Schadenersatz RS gemäß Art. 19 oder im Rahmen des VertragsRechtsschutz gem. Art. 23 ARB, je nachdem wie die Klage gestaltet ist. Auseinandersetzungen aus Finanzveranlagungen sind im Rahmen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz versichert - siehe Artikel 23 der ARB Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung ist ausgeschlossen (Artikel 7 Punkt 1.6 ARB 2007). Da Zürich noch nicht auf die Verbandsbedingungen 2007 umgestiegen ist, gibt es in den Zürich Rechtsschutz Bedingungen 2005 im Artikel 7 keinen diesbezüglichen Ausschluss. D.h. Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind im Allgemeinen VertragsRechtsschutz integriert.
VAV
Wiener Städtische Wüstenrot
Zürich
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Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen
Frage: „Sind Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen versichert? Wenn ja, sind diese in der Allg. Vertrags-Rechtsschutz inkludiert oder extra? In welchen Bedingungen ist dies geregelt?“ Allianz Ja, Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen - auch gegen die Allianz - sind im Allg. Vertrags-Rechtsschutz automatisch mitversichert (durch automatischen Einschluss der Klauseln 7771, 7772, 7773, bzw 7774). Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen sind gemäß Artikel 22.2.1.1. ARB versichert und sind bereits im BASIS-Paket Vertragsinhalt. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind über die Variante Versicherungsvertragsrechtschutzversicherung versicherbar. Aus der Sparte Allgemeiner Vertragsrechtsschutz finden diese keine Deckung. Die Regelungen finden sich in unseren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2006. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen unter Versicherungsschutz (Art. 23.2.1.1. ARB). Derartige Streitigkeiten sind gemäß Art. 7 ARB nicht versichert. Über den Baustein "Allgemeiner Vertragsrechtsschutz" sind auch Versicherungsverträge für den Privatbereich abgedeckt. Ausgeschlossen aus dem Versicherungsschutz ist lediglich der Rechtsschutzvertrag selbst. Die entsprechende Regelung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1.12. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer; GraWe HDI Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind bei uns nicht versichert (siehe Art.7, Pkt.1.12 ARB). Allgemeiner Vertragsrechtsschutz: Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten gegen HDI-Versicherung, geregelt im Unternehmenstarif, Polizzenklausel RS03 - Deckungserweiterung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz Kfz-Rechtsschutz (Kfz-Vertragsrechtsschutz): Streitigkeiten aus KfzVersicherungsverträgen mitversichert, ausgenommen HDI-Versicherung, geregelt in den ARB 2008, Art. 17 Pkt. 2.4.3. Helvetia Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind bei Helvetia selbstverständlich inkludiert, und zwar im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz und im Kfz-Vertragsrechtsschutz. Unsere Versicherungsnehmer genießen damit umfassenden Rechtsschutz in allen privaten Lebensbereichen. Die Regelungen finden Sie dazu in der BV 333 825 (zum Allgemeinen Vertragsrechtsschutz) und in BV 333 828 (zum Kfz-Vertragsrechtsschutz). Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind in diesem Zusammenhang Streitigkeiten gegen die Helvetia Versicherungen AG. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (lt. Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB2003.1 Artikel 7 Pkt. 1.11) (Diese Angaben beziehen sich auf den derzeit gültigen Tarif. Es ist jedoch für dieses Jahr noch ein neuer Tarif geplant. Dazu kann noch kein genaues Datum und keine genaue Änderungsbeschreibung bekanntgegeben werden.) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind versichert. Derartige Interessenswahrnehmungen sind im "Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz" inkludiert. Dieser Einschluss ergibt sich aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Einzig Streitigkeiten aus RechtsschutzVersicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist im Art. 7.1.13 der Allg. Rechtsschutz Bedingungen 2009 geregelt. Da ROLAND ein reiner Rechtsschutzversicherer ist, bietet selbstverständlich ROLAND Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ohne Streitwertgrenze standardmäßig mit an (im Rahmen des Allg. Vertrags-Rechtsschutz, im Privat-Rechtsschutz).
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ARAG Basler
D.A.S. Donau Generali
OOEV
Raiffeisen Uniqa
Roland
VAV Wiener Städtische Wüstenrot
Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind im Allgemeinen Vertrags RS gemäß beiliegender Besonderer Bedingung RS 01 mitgedeckt. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen werden von uns nicht versichert - eine Rechtsberatung im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes ist möglich. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen - auch gegen die Wüstenrot Versicherungs-AG sind im Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" gemäß Artikel 23 Punkt 2.1.1 ARB 2007 (also in der Grunddeckung unseres "Privat-Rechtsschutz all-inclusive") mitversichert: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Kfz-Haftpflichtund/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen). Naturgemäß nicht versichert sind im Rahmen des "Privat-Rechtsschutz" Betriebsrisiken jeglicher Art, somit auch keine Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen für einen Betrieb. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt außerdem immer die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer (Artikel 7 Punkt 4.4 ARB 2007). Streitigkeiten aus Kfz-Haftpflicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen sind aber bei Einschluss des "Fahrzeug-Rechtsschutz" mitversichert. Ja, Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind versichert und zwar im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (im Betriebsbereich sogar ohne Streitwertgrenze). Geregelt ist dieser Einschluss über Klauseln im Vertrag (Polizze).
Zürich
Dazu ist noch folgendes anzumerken: ein Ausschluss dieser Streitigkeiten, wie bei Donau, GraWe, OÖV und Wiener Städtische, dann wird es schwierig, dass Konsumenten zu ihrem Recht kommen. Die Versicherungen sparen eine wichtige Gruppe von Verträgen des täglichen Lebens aus – und schützen sich gegenseitig vor all zu vielen Klagen durch die Konsumenten. Es kann angenommen werden, dass in vielen Altverträgen diese Klausel noch immer aufscheint. Die nachfolgende Tabelle zeigt zusammenfassend die Ergebnisse der Untersuchung hinsichtlich Deckungen bzw. Ausschlüssen der einzelnen, analysierten Versicherer im Bereich des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes. Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen gemäß § 48a Z3 Börsegesetz sind mittlerweile bei sieben der 17 analysierten Versicherungsunternehmen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Versicherungssumme gibt es bei einem Anbieter (Allianz). Basler gibt an, dass es künftig, mit Neuauflage der Versicherungsbedingungen, einen Ausschluss geben wird, wobei der genaue Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben wurde. Drei jener Versicherer (D.A.S., Raiffeisen und Uniqa), welche die Streitigkeiten aus Anlagen nach § 48 Börsegesetz ausschließen, versichern nur Vermögensanlagen wie z.B. Lebensversicherungen oder Anleihen österreichischer Anbieter. Generali und HDI schließen darüber hinaus noch Terminund Spekulationsgeschäfte aus. Wüstenrot versichert nur Streitigkeiten gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleister, Geldinstitute und Versicherer. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen wird von vier Anbietern dezidiert ausgeschlossen. Eingeschränkt ist dieser Schutz bei Donau, bei welcher maximal 25% der Versicherungssumme gedeckt ist. Bei Basler stellt diese Deckung einen eigenen Baustein dar. Streitigkeiten aus Spiel- oder Wettverträgen bzw. Gewinnzusagen und Ähnliches wird nur von fünf Anbietern gedeckt. Streitigkeiten aus der Errichtung, Veränderung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben sind generell ausgeschlossen.
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Anbieter Allianz ARAG Sind folgende Streitigkeiten grundsätzlich mitversichert/versicherbar: Streitigkeiten aus Finanzveranlagung gemäß § 48a Z3 Börsegesetz1) teilweise4) ja 2) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ja ja Spiel- oder Wettverträge, Gewinnzusagen, andere vergleichbare Mitteilungen nein nein Errichtung, Veränderung, Planung, Finanzierung von Bauvorhaben3) nein nein Verträge über Timesharing, Teilnutzung, Superädifikate, Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an sowie Vorverträge über unbewegliche Sachen nein
Basler
D.A.S.
Donau
Generali
GraWe
HDI
Helvetia
ja6) ja7) nein nein
nein8) ja nein nein
nein nein ja nein
nein9) ja nein nein
ja nein nein nein
nein9) ja nein nein
ja ja ja nein
nein5)
ja
nein
ja
nein
nein
nein
ja
Anbieter OOEV Raiffeisen Sind folgende Streitigkeiten grundsätzlich mitversichert/versicherbar: Streitigkeiten aus Finanzveranlagung gemäß § 48a Z3 Börsegesetz1) ja9) nein8) 2) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nein ja Spiel- oder Wettverträge, Gewinnzusagen, andere vergleichbare Mitteilungen nein nein Errichtung, Veränderung, Planung, Finanzierung von Bauvorhaben 3) nein nein Verträge über Timesharing, Teilnutzung, Superädifikate, Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an sowie Vorverträge über unbewegliche Sachen nein5) Tabelle 6: Deckungen im Vertrags-Rechtsschutz
Roland Rechtsschutz
Uniqa
VAV
Wiener Städtische Wüstenrot Zürich
ja10) ja nein nein
nein8) ja nein nein
ja ja11) ja nein
ja nein ja nein
nein12) ja nein nein
ja ja ja nein
nein5)
nein5)
nein5)
ja
ja
nein
ja
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1) sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Unter § 48a Z3 Börsegesetz fallen beispielsweise Wertpapiere wie Aktien und Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen bzw sonstige Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen, Geldmarktinstrumente, Beteiligungen, Futures und Optionen. 2) Streitigkeiten wegen dem Rechtsschutzversicherungsvertrag sind immer ausgeschlossen; alle Streitigkeiten mit dem eigenen Versicherer sind bei HDI, Helvetia und VAV ausgeschlossen. 3) Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; Planung derartiger Maßnahmen; Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. 4) Max. 20 % der Versicherungssumme; volle Versicherungssumme für Vermögensanlage in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge und Pensionskassen sowie in solche Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen, der Republik Österreich oder Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein emittiert werden. 5) Superädifikate nicht dezidiert ausgeschlossen 6) zukünftig voraussichtlich ausgeschlossen 7) Nicht im Vertrags-Rechtsschutz inkludiert, eigener Baustein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz 8) Versichert ist die Vermögensanlage in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen sowie Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU emittiert werden. 9) Ausschluss von Termin- und Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen. 10) Bis zu einem Anlagebetrag von 40.000 € besteht voller, darüber anteiliger Versicherungsschutz; Ausschluss von Termin-, Options- und Spekulationsgeschäfte sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen. 11) bis max. 25 % der Versicherungssumme 12) Versichert sind Streitigkeiten gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer. Abbildung 1: Fußnoten zu Tabelle 6
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3.4 Errichtung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben
Ebenfalls in den vorhin angesprochenen Musterbedingungen findet sich in Artikel 7, Punkt 1.5. folgende Regelung: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.“ Diese Regelung haben wir in allen von uns analysierten Versicherungsbedingungen gefunden.
3.5 Wartefrist
Normalerweise beginnt der Versicherungsschutz nach Zusendung der Polizze und Bezahlung der ersten Prämie. In speziellen Fällen der Rechtsschutzversicherung kommen allerdings noch Wartezeiten - für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von einer bestimmten Anzahl an Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen werden. Beim Allgemeinen Vertragsrechtsschutz beträgt die Wartefrist bei allen von uns analysierten Anbietern/Tarifen 3 Monate.
4. Problembereiche und Kritikpunkte
Wie oben bereits mehrfach erwähnt, gelten diese Ausführungen fast ausschließlich für Neuabschlüsse bzw Verträge, denen die aktuell gültigen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Da sich die Leistungen bzw. Deckungen in den letzten Jahren zum Teil stark verschlechtert haben - die in den Bedingungen definierten Ausschlüsse haben zugenommen - besteht ein gewisses Risiko, dass Kunden in schlechtere Verträge gedrängt werden. Wie aus der Beratungspraxis bekannt ist, versuchen Versicherer immer wieder bestehende Verträge in Neuverträge umzuwandeln, mit dem Ergebnis, dass für diese Neuverträge auch die neuen, oft schlechteren, Geschäftsbedingungen gelten. Als Argument der Versicherer für eine Umwandlung bzw. Änderung der Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden werden oftmals höhere Versicherungssummen ins Rennen geschickt. Es ist jedoch darauf zu achten, ob eine höhere Versicherungssumme tatsächlich die Nachteile, die oft mit den neuen Bedingungen verbunden sind, kompensiert. Aus diesem Grund müssen Konvertierungsvorschläge von Seiten der Versicherer immer mit einer gesunden Skepsis begegnet werden und die Vor- und Nachteile einer Vertragsänderung bzw. Vertragsumgestaltung abgewogen werden. Dazu sollte auch die Meinung eines unabhängigen Beraters eingeholt werden.
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5. AK-Forderungen
Bessere Transparenz: Produktinformationsblätter vor Vertragsabschluss
Die AK fordert die Einführung von Produktinformationsblättern beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Diese kompakten Klipp-und-Klar-Informationen sollen die Informationsqualität verbessern und maßgebliche Punkte eines Versicherungsvertrages auf einen Blick sichtbar machen. Denn Versicherungsverträge sind generell schwer verständlich und für „normale“ Versicherungsnehmer wenig "greifbar". Insbesondere bei Versicherungsverträgen mit Wartefristen und höchst unterschiedlichen Leistungsinhalten und Ausschlüssen kommt ein kompakte Produktinformation zentrale Bedeutung zu. Um die Informationsdefizite über Versicherungverträge zu verbessern, spricht sich die Bundesarbeitskammer dafür aus, dass es - nach deutschem Vorbild (Produktinformationsblatt gemäß VVG-InfoV) – auch in Österreich eine verpflichtende, gesetzliche normierte standardisierte Information gibt, die dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Papierform auszuhändigen ist. Diese „Klipp-und-Klar-Informationen“ im Umfang von 1 bis 2 Seiten sollten die wichtigsten Produktmerkmale in verständlicher Form enthalten, jedenfalls aber folgende Angaben: Beschreibung der versicherten Risiken, Leistungsausschlüsse, Obliegenheiten, Prämienhöhe, Vertragsbeendigung.
Umfassende Deckungsumfänge – inklusive Finanzprodukte!
Die Versicherer sollen Verbraucher nicht im Regen stehen lassen und wichtige Bereiche rund um Geldanlage, Finanzierung und Versichern nicht von der Deckung einer Vertragsrechtsschutzversicherung ausnehmen. Schleichende Verminderungen des Deckungsumfanges entsprechen nicht dem Grundsatz, dass Kunden für alle Konsum- und Lebensbereiche ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Finanzdienstleistungen wie Veranlagungsprodukte und Versicherungsverträge haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Rechtsschutzversicherungen, die gerade diese Dienstleistungsbereiche ausnehmen, agieren nicht kundenfreundlich, insbesondere wenn sich diese Ausschlüsse im Kleingedruckten verbergen. Eine Folge der Finanzkrise ist, dass die Komplexität von Veranlagungsprodukten sowie die aggressiven Vertriebsmethoden letztlich dazu geführt haben, dass viele Konsumenten vermehrt vor der Frage stehen, ob sie beispielsweise korrekt beraten wurden oder wirklich ein passendes Produkt empfohlen bekommen haben. Es gibt somit einen steigenden Bedarf nach rechtlicher Klärung dieser Fragen – und somit auch Bedarf nach verlässlichen Rechtsschutzversicherungsverträgen, die einen möglichst umfassenden Deckungsbereich beinhalten.
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6. Tipps für Versicherungsnehmer
Diese Empfehlungen gelten grundsätzlich für den Bereich Rechtsschutzversicherungen, da der Baustein Vertrags-Rechtsschutz nicht einzeln abgeschlossen werden kann, sondern wie bereits erwähnt nur als Baustein in einem Komplettpaket oder als einer von mehreren Bausteinen.
Bestehende Verträge decken in der Regel Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen. Daher ist folgendes zu beachten: Sollte Ihr Versicherer mit einem neuen Angebot auf Sie zukommen, prüfen Sie die Unterschiede zum Altvertrag. Die Geschäftsbedingungen könnten sich in den letzten Jahren klar verschlechtert haben, d.h. es könnte mehr Ausschlüsse geben.
Grundsätzlich ist bei einem Neuabschluss folgendes zu beachten: Welche Bausteine benötigt man, d.h. welche Gefahren will man abdecken? Wo, d.h. in welchen (Lebens-)Bereichen besteht ein erhöhtes Risiko, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt? Vor welchen Prozessrisiken will man sich schützen? Gibt es für gewisse Bereiche bereits andere Deckungen, d.h. ist eines dieser Risiken bereits ausreichend gedeckt? (z.B. Mieterschutz, Gewerkschaft, Betriebsrat, etc) Gibt es für diese Risiken überhaupt einen Versicherungsschutz? Achten Sie auf Wartefristen (dh Frist, ab der der volle Versicherungsschutz eintritt): je nach Baustein und Versicherung kann es Fristen von 3 bis 6 Monaten geben. Wie lautet der örtliche Geltungsbereich der Versicherung (Europa, außereuropäische Staaten etc.) Welche Ausschlüsse gibt es im Vertrag (zB Bauherrnrisiko, Versicherungsverträge etc) Unabhängige, ausführliche Beratung ist ratsam. Denn wenn ein wichtiger Ausschluss unter den Tisch fällt, dann kann für den Kunden eine Deckungslücke entstehen. Die Prämienhöhe allein sagt im Bereich der Rechtsschutzversicherungen wenig aus. Leistungsumfang, Versicherungssummen, Zusatzleistungen und vor allem Ausschlüsse sollten bei der Auswahl den Ausschlag geben. Leistungsumfang: Prüfen, ob einzelne Teilbereiche nicht schon gedeckt sind. Wer viele Bausteine benötigt, fährt meist mit Komplettpaketen besser. Was tun im Schadensfall:Ist ein möglicher Schadensfall eingetreten gilt vorerst einmal: Nie auf eigene Faust vorgehen. Auch wenn man sich (z.B. im Rahmen des Vertrags-Rechtsschutzes) nur wegen einer Auskunft an einen Rechtsberater wenden möchte, muss man immer zuerst vom RechtsschutzSeite 27
versicherer eine Deckungszusage einholen. In den Geschäftsbedingungen ist klar geregelt, dass bei Verlangen eines Versicherungsschutzes der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und dem Versicherer alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen hat. Außerdem kann es sein, dass man dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters überlassen muss. Wird ein Versicherungsfall vom Rechtsschutzversicherer abgelehnt, bleibt dem Verbraucher nur der Weg des Schiedsgerichtsverfahrens.
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Konsumentenschutz Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at
32/2010 März/April 2010
VERTRAGS-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN
Konzeption Kollmann Michaela, Prantner Christian Durchführung Silvia Doppler, Walter Hager
Die wichtigsten Ergebnisse
Vertrags-Rechtschutzversicherungen sind dazu da, dass Rechtsansprüche des Versicherungsnehmers im Streit aus einem Vertrag mit einem Unternehmen durchgesetzt werden können. Zum Beispiel: Herr K. klagt die B-Bank auf Schadenersatz. Die Rechtsschutzversicherung kann zum Beispiel die Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtskosten sowie für Sachverständige übernehmen. Vertrags-Rechtsschutz ist allerdings als Einzelbaustein nicht abschließbar. Entweder es müssen bestimmte vorgegebene Modelle bzw zumindest drei verschiedene Rechtsschutz-Bausteine abgeschlossen werden. Aus der Analyse von 17 Verträgen geht hervor: o Es gibt erhebliche Unterschiede bei Deckungen und Ausschlüssen. o Sieben von siebzehn analysierten Versicherunsgverträgen schließen Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen und Versicherungsverträgen aus. o Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen (besonders Finanzveranlagungen gem. § 48a Z3 Börsegesetz) sind in den letzten Jahren vermehrt aus der Deckung herausgenommen worden. In älteren Verträgen sind sie öfters inkludiert. Gute Beratung ist wichtig. Vor Abschluss eines Neuvertrages sollten Kunden überlegen, welche Bereiche und Risiken gedeckt sein sollen. Bei bestehenden Verträgen, Achtung Falle: Bei Konvertierungsangeboten (Vertragsänderungen, -anpassungen, Verlängerungen) „ködern“ Versicherer die Kunden mit höheren Versicherungssummen – aber teilweise mit zusätzlichen Ausschlüssen oder sonstige Leistungseinschränkungen. AK-Forderung an Gesetzgeber: Kunden sollten vor Vertragsabschluss verpflichtend ein Produkt-Informationsblatt ausgehändigt bekommen. Darin sind (auf 1 bis 2 Seiten) alle wichtigen Produkt- und Vertragsmerkmale aufgelistet.
Projektdurchführung: Verein für Konsumenteninformation Mariahilfer Straße 81 1060 Wien Autoren: Mag Silvia Doppler Walter Hager Projektzeitraum: März/April 2010
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung.................................................................................................................... 4 1.2 Erhebungsdurchführung ...................................................................................... 5 2. Allgemeine Rechtsschutzversicherung ...................................................................... 7 2.1 Sparten und Bausteine ........................................................................................ 7 3. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz .................................................................... 13 3.1 Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen ..................... 15 3.2 Musterbedingungen; Definition Finanzinstrumente in Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetz....................................................................................... 16 3.3 Angaben der Versicherer zu Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen/aus Versicherungsverträgen in Neuverträgen ..................... 17 3.4 Errichtung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben ................................. 25 3.5 Wartefrist............................................................................................................ 25 4. Problembereiche, Kritikpunkte ................................................................................. 25 5. Verbraucherempfehlungen....................................................................................... 27
ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Liste der analysierten Versicherer…………………………………….………………6 Tabelle 2: nicht ausgewertete Versicherer……………………………………….……………….6 Tabelle 3: Tarifbeispiele Allianz, ARAG, Basler, D.A.S., Donau…………….………………..11 Tabelle 4: Tarifbeispiele Generali, GraWe, HDI, Helvetia, OOEV…………....….………….. 11 Tabelle 5: Tarifbeispiele Raiffeisen, Roland, Uniqa, VAV, Wiener Städtische, Wüstenrot, Zürich……………………………………….…………....…..……………12 Tabelle 6: Deckungen im Vertrags-Rechtsschutz………………………………….…………...23 Abbildung 1: Fußnoten zu Tabelle 6………………………………………………….…………..24
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1. Einleitung
Die Finanzkrise hat deutlich aufgezeigt, dass vielen euphorisch vertriebene und als „sicher“ bezeichnete Anlageprodukte tatsächlich eine Menge unerwartete Unzulänglichkeiten (Kursverluste, wertlose Garantien etc.) und problematische Punkte anhaften. Die Finanzkrise war auch ein Auslöser für eine gewaltige Zunahme an Klagen gegen Finanzvermittler und Anbieter von Finanzdienstleistungen. Fälle aus der Praxis zeigen, dass viele Rechtsschutzversicherer die Deckung mit unterschiedlichsten Begründungen verweigern, was nicht nur auf Finanzdienstleister beschränkt ist, sondern sich durch viele Bereiche zieht. Vermehrt aufgetreten sind demnach Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen, wobei es dadurch zu teilweise sehr hohen Streitsummen und Massenschäden gekommen ist. Auch im Bereich der Sammelklagen hat sich seit Ausbruch der Finanz-, Banken- bzw. Wirtschaftskrise einiges getan. Wie sich bei dieser Erhebung herausstellte, sind Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen bei Neuabschlüssen, d.h. in den Geschäftsbedingungen die einem Neuabschluss zugrunde liegen, immer häufiger vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein in der AK-Beratung häufig genanntes Problem ist, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung ablehnt, weil der Versicherungsvertrag zu „spät“ abgeschlossen wurde. Ein Beispiel: Frau K. hat AMIS-Wertpapiere gekauft und viel Geld dabei verloren. Ihre Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung ab. Der Grund: Sie kaufte die Wertpapiere im Jahr 1999, hingegen schloss sie die Rechtsschutzversicherung erst im Jahr 2001 ab. Die Rechtsschutzversicherung gibt keine Deckungszusage ab, wenn der Versicherungsfall (zum Beispiel fehlerhafte Beratung etc.) in der Vergangenheit, das heißt vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, liegt. Zu einer Ablehnung bei der Rechtsschutzversicherung kann es kommen, wenn die sogenannte Wartefrist – eine Art „Probezeit“ ab Vertragsabschluss, um für den Versicherungsnehmer bereits ersichtliche Versicherungsfälle zu vermeiden - nicht verstrichenn ist. Ein Beispiel: Frau L. wollte ihre Bank klagen, weil sie sich beim Abschluss eines Sparvertrages nicht gut beraten fühlte. Ihre Rechtsschutzversicherung lehnte ab, weil die Wartefrist seit Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages – im konkreten Fall 6 Monate – nicht eingehalten wurde. Ablehnungen für die Deckung passieren jedoch auch, wenn der Versicherer erklärt, dass bestimmte Sparten bzw. Vertragstypen von der Deckung generell ausgeschlossen sind. Beispiel: Herr K. will seinen Lebensversicherer klagen, weil die Auszahlungssumme bei seinem ausgelaufenen Vertrag viel niedriger als prognostiziert ist. Sein Rechtsschutzversicherer erklärt ihm, dass Versicherungsverträge generell vom Rechtsschutz ausgenommen sind – das wusste Herr K. nicht und es war ihm bei Vertragsabschluss auch nicht dezidiert gesagt worden. Für Rechtsschutzversicherungen finden sich einige Werbeargumente: „Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich nicht immer vermeiden. Aus Angst vor ausufernden Kosten für Anwalt und Gericht verzichten viele lieber auf ihr gutes Recht. Zur Abfederung des finanziellen Risikos eines Rechtsstreites wurden Rechtsschutzversicherungen konzipiert“, heißt es beispielsweise von Seiten des österreichischen Versicherungsverbandes.
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Ziele dieser Studie waren: den Bausteins Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, vor allem hinsichtlich der zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen zu analysieren. Zu hinterfragen, inwieweit ein „finanzielles Risiko eines Rechtsstreites“ abgedeckt wird. festzustellen, inwieweit die österreichischen Versicherer Deckungen im Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes und vor allem im Bereich von Finanzveranlagungen bzw. Versicherungsverträgen anbieten bzw. ausschließen.
1.2 Erhebungsdurchführung
Die Anbieter wurden dahingehend einbezogen, dass mittels Fragebogen die Grunddaten einer Rechtsschutzversicherung eingeholt wurden. Außerdem wurden die aktuellen Geschäftsbedingungen eingeholt um eine Analyse betreffend Neuabschlüssen durchzuführen. Das heißt im Klartext, dass die Ergebnisse dieser Erhebung und Auswertung nur für Neuabschlüsse bzw. für Abschlüsse, denen die derzeit gültigen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, gelten. Für Verträge die vorher abgeschlossen wurden (Altverträge) gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Geschäftsbedingungen. Diese können sich von den aktuellen Bedingungen in vielerlei Hinsicht (teils deutlich) unterschieden, nicht nur die Versicherungssummen betreffend, sondern vor allem auch den Deckungsumfang betreffend. Alle in Österreich relevanten Anbieter von Rechtsschutzversicherungen, die den Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Programm haben, wurden mittels E-Mail befragt.
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Befragt und geantwortet haben (und sind somit in der Tabelle vertreten): Allianz ARAG Basler D.A.S. Donau Generali Grazer Wechselseitige HDI Helvetia Oberösterreichische Versicherung Raiffeisen Versicherung Roland Rechtsschutz Uniqa VAV Wiener Städtische Wüstenrot Zürich
Tabelle 1: Liste der analysierten Versicherer
Befragt und nicht an der Umfrage teilgenommen haben (somit auch nicht in der Tabelle vertreten): Kärntner Landesversicherung Merkur Niederösterreichische Versicherung Tiroler Landesversicherung Vorarlberger Landesversicherung
Tabelle 2: nicht ausgewertete Versicherer
Von den 22 von uns kontaktierten Versicherern haben uns 17 Versicherungsunternehmen geantwortet. Fünf Versicherer wollten wie oben bereits erwähnt, an der Umfrage nicht teilnehmen. MuKi wurde auch befragt, bietet aber keine eigenen Rechtsschutz-Produkte sondern Produkte von Roland-Rechtsschutz an.
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2. Allgemeine Rechtsschutzversicherung
Viele Österreicher haben für den Fall von Rechtsstreitigkeiten eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Üblicherweise werden aufbauend auf Basisleistungen weitere Leistungsbausteine dazu gewählt. Die private Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen und übernimmt die dabei entstehenden Kosten, sie ersetzt aber nicht den entstandenen Schaden! Sie unterstützt bei Rechtsproblemen in den verschiedensten Lebensbereichen, übernimmt die Verfahrenskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und stellt juristische Hilfe zur Verfügung. Bei einer möglichen Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung stellen sich immer die beiden folgenden Fragen: Ist das richtige Risiko versichert? Hat die Versicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (schon) bestanden?
2.1 Sparten und Bausteine
Die Rechtsschutzversicherung ist nach dem Bausteinprinzip aufgebaut, d.h. es gibt Paketangebote von „klein“ (Grundpaket mit einigen wenigen Bausteinen) bis „umfassend“ (Komplettpakete, die viele Einzelbausteine beinhalten). Ein Grundpaket kann mit Zusatzbausteinen bzw. -leistungen individuell aufgebaut werden. Folgende Bausteine gibt es im Bereich der Privat-Rechtsschutzversicherung: - Schadenersatz-Rechtsschutz: für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens - Straf-Rechtsschutz: für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden Zusätzlich können im Straf-Rechtsschutz vereinbart werden: - Diversion: bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen werden die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten übernommen. Diversion bedeutet Verzicht auf Strafverfolgung, wenn vereinbarte Auflagen erfüllt werden und ist somit im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung eines Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen. Beispiele für diese vereinbarten Auflagen sind außergerichtlicher Tatausgleich, Probezeit, gemeinnützige Leistungen oder Zahlung eines Geldbetrages. - Bei Delikten die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (zB Körperverletzung) ist bei Anklage wegen Vorsatz rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. - Delikte die nur vorsätzlich strafbar sind (zB Veruntreuung, Betrug), besteht kein Versicherungsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz: umfasst die Erteilung einer Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsberater aus allen Gebieten des österreichischen Rechts, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht.
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- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz: Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen, d.h. wenn Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden müssen, die aus Verträgen des täglichen Lebens stammen (zB bei einem Möbelkauf oder einer Reparatur). Für unbewegliche Sachen erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen nur auf Gebäude oder Wohnungen, die vom Versicherungsnehmer benützt werden. - Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: für Grundstückseigentums- und Mietrechtsangelegenheiten. Keinen Versicherungsschutz gibt es hier für Enteignungs- und Grundbuchsangelegenheiten, familien- und erbrechtliche Angelegenheiten, für Streitigkeiten über Erwerb und Verkauf des versicherten Objekts. - Arbeitsgerichts-Rechtsschutz: der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Arbeitsgerichten, also bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Ausgenommen ist das kollektive Arbeitsrecht. - Sozialversicherungs-Rechtsschutz: Unterstützung gibt es in gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern, wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge. - Erb- und Familien-Rechtsschutz: bei Streitigkeiten im Bereich des Erbrechts, des Eltern-Kind-Verhältnisses und des Eherechts. In diesem Bereich gibt es einige wichtige Ausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht in Ehescheidungssachen (manche Versicherer bieten die Möglichkeit einer Scheidungsmediation), zur Feststellung oder Bestellung der Vaterschaft und Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrundeliegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist (siehe auch Wartefristen). - Rechtsschutz für Auslandsreisen: Versicherungsschutz besteht aus Streitigkeiten mit Reiseveranstaltern, Reisevermittlern, Reisebüros und Beherbergungsbetrieben, mit gewerblichen Vermietern von Freizeit- und Sportanlagen oder Sportgeräten sowie mit gewerblichen Vermittlern oder Erbringern von Dienstleistungen, die üblicherweise auf Reisen in Anspruch genommen werden oder im Notfall in Anspruch genommen werden müssen. Oftmals auch über den Einkauf von Waren, die dem Eigenbedarf dienen und einen Wert (Kaufpreis) von (je nach Versicherer) 2.200,- bis 2.500,- Euro nicht übersteigen. Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen zu Erholungszwecken. - Rechtsschutz in Versicherungsstreitigkeiten: beinhaltet die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsstreitigkeiten - Daten-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berechtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gem. §§ 26 bis 28 Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes. - Steuer-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und Abgabenrechtes vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (einschließlich Verwaltungsstrafverfahren) wegen
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fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Bei Vorsatz wird rückwirkend Versicherungsschutz geboten, wenn keine Verurteilung erfolgt. - Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden: hier ersetzt der Versicherer die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung, die beim Schädiger uneinbringlich sind. - Rechtsschutz für nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese nur nebenberuflich ausgeübt wird. - Mediation: Hier werden die Kosten für eine außergerichtliche Konfliktlösung durch einen Mediator übernommen. Zusätzlich gibt es die Fahrzeug (Kfz) -Rechtsschutz, diese beinhaltet folgende Bausteine: - Schadenersatz-Rechtsschutz: für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens - Strafrechtsschutz: für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrs-vorschriften - Führerschein-Rechtsschutz: für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder wegen Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. - Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz: vertreten werden die Interessen in Streitigkeiten aus Verträgen, die das versicherte Fahrzeug betreffen. Der Lenker-Rechtsschutz beinhaltet die Durchsetzung der persönlichen Ansprüche bzw Verteidigung in Strafverfahren als Lenker eines fremden Fahrzeugs, etwa nach einem Verkehrsunfall. In allen Fällen entfällt der Versicherungsschutz wenn - der Lenker nicht die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken - wenn sich der Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigen Zustand befindet und - wenn der Lenker nicht den nach einem Verkehrsunfall gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten entspricht. Besondere Zusatzleistungen können sein: - Opfer- und Anti-Stalking-Rechtsschutz: Hier besteht ein Versicherungsschutz bei rechtlichen Interessen als Opfer einer Straftat (gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit bzw. strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit), für die Übernahme der Kosten eines Rechtsanwalts für Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, als Privatankläger in Verfahren wegen Delikten (Straftaten) gegen den beschuldigten Täter sowie für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den beschuldigten Täter. - Reise-Service-Versicherung: Diese Zusatzversicherung deckt personenbezogene Leistungen bei Reisen im In- bzw. ins Ausland, unabhängig von der Art des gewählten Transportmittels, wie Personenrücktransport und Krankenbesuch, Benennung eines deutsch- oder englisch sprechenden Arztes/ Garantieübernahme bzw. Vorschussleistung für stationäre Krankenhausbehandlung, Suchen, Bergen
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und Retten nach einem Unfall, Arzneimittelversand ins Ausland, Rückreise der Kinder mit Begleitung, Heimreise im Todesfall eines Familienmitgliedes, Verlust von Reisezahlungsmitteln im Ausland/Sperre der Kreditkarte, Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten bzw. Hilfeleistungen bei besonderen Notfalltatbeständen. - Verkehrs-Service-Versicherung: Diese deckt fahrzeug- und personenbezogene Leistungen für Reisen mit dem versicherten Fahrzeug, wie etwa Hilfe bei Panne und Unfall mittels Bevorschussung der Kosten für eine Notreparatur, bei Diebstahl und Totalschaden, Fahrzeugrückholung durch Ersatzfahrer, Personenrücktransport und Krankenbesuch, Benennung eines deutsch- oder englisch sprechenden Arztes/Garantieübernahme bzw. Vorschussleistung für stationäre Krankenhausbehandlung, Suchen, Bergen und Retten nach einem Unfall, Arzneimittelversand ins Ausland, Rückreise der Kinder mit Begleitung, Verlust von Reisezahlungsmitteln im Ausland/Sperre der Kreditkarte, Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten, Hilfeleistungen bei besonderen Notfalltatbeständen bzw. Versicherungsschutz für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
Prämienbeispiele für Pakete bzw. Bausteine
Die nachfolgenden Tabellen zeigen einige Prämienbeispiele für verschiedene Modelle bzw. Pakete, in welchen der Baustein Vertrags-Rechtsschutz inkludiert ist. Diese Angaben beruhen auf Angaben der Versicherer und bilden keinen Preis/Leistungsvergleich ab. Die angegebenen Prämien und Versicherungssummen dienen nur zur Orientierung. Die angegebenen Tarife beziehen sich auf Familienvarianten, nicht auf Single- oder Seniorentarife. Eine Vergleichbarkeit ist dadurch nicht gegeben, dass die Angaben der Prämien äußerst unterschiedlich sind. Die Versicherer gaben entweder Brutto- oder Nettoprämien an, d.h. manche Versicherer geben die Prämien exklusive Versicherungssteuer an. Darüber hinaus wurden verschiedenste Rabatte berücksichtigt. Vor allem aber sind die angebotenen Paketlösungen im Bereich der Deckungen und Bausteine nicht miteinander vergleichbar, weil die Versicherer in den Paketlösungen unterschiedlichste Bausteine berücksichtigen. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass an einer unabhängigen Beratung wohl kein Weg vorbeiführt.
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Anbieter
Allianz
ARAG
Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
Basis plus 06/2009 € 87,47 All-in-one 06/2009 € 126,86 (jeweils ohne Total-VerkehrsRechtsschutz)
Komfort € 126,17 Premium € 177,57
Anmerkungen zu genannten Prämien
Prämien inkl. 11% VSt und 20% Dauerrabatt für 10-jährige Vertragslaufzeit
Prämien = JahresBrutto-Prämien inkl. Individualrabatt
Basler Baustein Allgemeiner Vertrags-RS € 50 bis 25 je nach Rabatt Baustein Versicherungsvertrags-RS € 40 bis 20 je nach Rabatt (es müssen mind. 3 Bausteine ausgewählt werden) Je nach Anzahl der ausgewählten Bausteine werden zw. 10% und 50% Rabatt auf jeden ausgewählten Baustein gewährt.
D.A.S. Konsumenten-RS Ideal € 152 Konsumenten- und Berufs-Urs Ideal € 216, Optimal-RS € 256
Donau Grundbaustein KonsumentenRS 24 Stunden: € 34,25 Konsumenten-RS Bereich Freizeit € 68,50 Konsumenten-RS Bereich Freizeit und Familie € 129,98 Konsumenten-RS Bereich Freizeit, Wohnen und Familie € 184,37
Prämien sind Nettoprämien
-
Basis/StandardVersicherungssummen für Paket(e) mit Ver€ 57.000 trags-Rechtsschutz Tabelle 3) Tarifbeispiele Allianz - Donau
€ 120.000
€ 50.000
€ 125.000
€ 57.000
Anbieter Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
GraWe Standardschutz Rechtsschutz für € 100,50 Privatpersonen (unTopschutz € 166,65 selbständig Erwerbs(ohne Fahrzeug-RS, tätige) ab € 74.26 mit Lenker-RS) Prämien exkl. 11% VSt.
Generali
HDI PrivatRS mit Kfz € 188 PrivatRS ohne Kfz € 164 Komplett-RS € 210
Helvetia Ganz Privat Familien € 122,05 Vertrags-RS alleine € 64,34
OOEV ImRecht Privat: Grundschutz + Allg. Vertrags-RS (ohne Verkehrs-RS) € 110 Bruttoprämien, es wurde ein Marktrabatt von 20% berücksichtigt (=Dauerrabatt ab 5 Jahre LZ) € 100.000
Anmerkungen zu genannten Prämien
-
Jahresbruttoprämie inkl. VSt.
-
Basis/StandardVersicherungssummen € 75.000 für Paket(e) mit Vertrags- Rechtsschutz
€ 50.000
€ 80.000
€ 55.000
Tabelle 4) Tarifbeispiele Generali - Oberösterreichische
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Anbieter
Raiffeisen
Roland Rechtsschutz für Privat & Beruf Basisschutz € 94,20
Uniqa
VAV
Wiener Städtische Kompakt-RS € 82,31, Allround-RS € 141,98, Universal-RS € 184,05
Tarife und Prämien für Paket(e) mit VertragsRechtsschutz
PrivatRechtsschutz € 91,03
PrivatRechtsschutz € 96,01
ARSV Familientarif € 205 ARS Familientarif € 160
Wüstenrot Zürich Privat RS All-inclusive Rechtsschutz € 149 (durch diverse Kompakt Ausschlüsse € 75 auf € 59,reduzierbar)
Anmerkungen zu genannten Prämien
Prämien brutto (inkl. VSt.) abzgl. durchschnittlicher Nachlass aufJahresprämien ohne grund der KunVersicherungssteuer denbeziehung (d.h. + 11%) und Risikoart sowie 20% Dauerrabatt € 130.000
Prämien brutto (inkl. VSt.) abzgl. durchschnittliPrämien inkl. VSt, cher Nachlass abzgl. 20% Dauerraaufgrund der Kundenbeziebatt (10 Jahre Laufzeit) hung und Risikoart sowie 20% Dauerrabatt € 112.500 € 75.000 € 46.000
Jahresprämien inkl. VSt -
Basis/StandardVersicherungssummen € 106.000 für Paket(e) mit Vertrags- Rechtsschutz Tabelle 5) Tarifbeispiele Raiffeisen - Zürich
€ 80.000
€ 80.000
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3. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. Im Privatbereich sind der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen, versichert. Im Normalfall bieten die Versicherer unterschiedliche Pakete nach dem klassischen Bausteinsystem an. Die Pakete unterscheiden sich darin, dass weniger oder mehr Bausteine beinhaltet sind bzw. dass sie aufeinander aufbauen. Der Versicherungsnehmer wählt aus, welche Bausteine bzw. welche Bausteinpakete für ihn individuell sinnvoll erscheinen. Bestimmte Grunddeckungen sind in allen angebotenen Paketen enthalten (abgesehen von reinen Fahrzeug-Rechtsschutz-Paketen z.B. Allg. Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz). Der Allgemeine Vertragsrechtsschutz ist in den meisten Fällen bereits im Basis-/Grundpaket enthalten oder kann in dieses eingeschlossen werden. Komplett alleine (d.h. nicht gemeinsam mit anderen Bausteinen) kann dieser Baustein bei keinem Versicherer aus unserer Erhebung abgeschlossen werden.
Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst üblicherweise die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Der Versicherungsschutz aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen erstreckt sich im Privatbereich nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, wenn diese vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. Achtung: Der Geltungsbereich dieser Rechtsschutzvariante liegt je nach Versicherer nur in Österreich oder ist auf Europa oder auf einzelne Länder/Kontinente erweitert. Beispiele für Streitigkeiten im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz: - Ansprüche aus einem Möbelkauf (Beispiel: Ein Kunde lässt für sein Wohnzimmer Maßmöbel anfertigen. Bei der Lieferung stellt sich heraus, dass die Maße nicht stimmen. Ein Anwalt vertritt die Interessen des Kunden in der Auseinandersetzung.) - Ansprüche aus einer Kühlschrankreparatur - Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung - Käufe übers Internet - Obwohl die beim Ankauf einer Ware vereinbarten Raten pünktlich und voll bezahlt wurden, wird dennoch durch das Versandhaus ein Restbetrag eingeklagt.
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Wer ist versichert?
Im Privatbereich sind üblicherweise der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen, versichert. Es gibt aber auch Pakete, bei denen nur eine Person d.h. nur der Versicherungsnehmer selbst versichert ist (Single-Tarife).
Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers ist entweder - gar nicht mitversichert/versicherbar (zB Donau, Grawe, OOEV, Wiener Städtische) - im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes versichert (z.B. Allianz, ARAG, D.A.S., Generali, HDI, Helvetia, Raiffeisen, Roland, Uniqa, VAV, Wüstenrot, Zürich) - im Rahmen eines eigenen Bausteins Versicherungsvertrags-Rechtsschutz versichert (z.B. Basler)
Exkurs: Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Streitigkeiten mit Sozialversicherungen sind im Rahmen des Allgemeinen VertragsRechtsschutzes nicht versichert. Dazu gibt es den eigenen Baustein Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen sowie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
Exkurs: Rechtsschutz für den Verkehrsbereich
Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger sind nicht im Allg. Vertrags-Rechtsschutz sondern im eigenen Baustein Fahrzeug-Rechtsschutz versichert/versicherbar. Dieser kann die Bereiche Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, FührerscheinRechtsschutz sowie Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz umfassen. Zusätzlich gibt es den Baustein Lenker-Rechtsschutz.
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3.1 Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen
Bei Streitigkeiten, die eine Finanzveranlagung im Allgemeinen betreffen, stellen sich bei einer möglichen Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung die beiden bereits angesprochenen Fragen bezüglich richtigem Risiko und richtigem Zeitpunkt. Richtiges Risiko: Es kommen folgende zwei Risikobereiche in Betracht: Im Rechtschutzbaustein Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen versichert, ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Im Rechtsschutzbaustein Vertrags-Rechtsschutz sind Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen versichert. Richtige Zuordnung: Streitigkeiten mit einem Vermittler werden – da sie sich auf den Vermittlungsvertrag beziehen – in den Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes fallen. Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder auch Wirtschaftsprüfern hingegen werden da zwischen Aufsichtsbehörde und Betroffenem kein Vertragsverhältnis besteht - unter den Bereich Schadenersatz-Rechtsschutz fallen. Es gibt auch Streitigkeiten, die nicht eindeutig zuordenbar sind (z.B. mit AMIS), weil hier einerseits eine Verletzung von vertraglichen Pflichten vorliegen kann, andererseits aber auch andere z.B. strafrechtliche Vorwürfe denkbar sind und es sich bei den anderen Vorwürfen um keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen handelt. Richtiger Zeitpunkt: Die Definition des Versicherungsfalles und die Definition, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt, ist im Schadenersatz-Rechtsschutz und im Vertrags-Rechtsschutz unterschiedlich geregelt. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses. Im Vertrags-Rechtsschutz gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Zu beachten ist dabei auch die Wartefrist im Vertrags-Rechtsschutz von drei Monaten. So gilt bei einem Vorgehen gegen den Vermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten die Definition des Vertrags-Rechtsschutzes, wonach es auf den ersten Verstoß ankommt. Dies wird im Normalfall der Zeitpunkt der Beratung bzw. des Abschlusses sein, weil frühere Verstöße (auch anderer Personen), die mehr als ein Jahr zurückliegen, außer Betracht bleiben. Im Zeitpunkt dieses Verstoßes muss die Rechtsschutzversicherung (bzw. auch eine Vorversicherung) bereits bestanden haben. Zu beachten ist dabei auch die wahrscheinliche Wartefrist im Vertrags-Rechtsschutz (drei Monate).
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Bei einem Vorgehen gegen Aufsichtsbehörden hingegen gilt das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis als Versicherungsfall. Das ist wahrscheinlich jener Zeitpunkt, in dem die Vermögensverminderung beginnt. Bei einem Vorgehen gegen eine Firma kommt es darauf an, ob man eher eine Zuordnung in den Schadenersatz-Rechtsschutz oder in den Vertrags-Rechtsschutz vornimmt. Je nach dieser Zuordnung kommt es für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, auf den ersten Verstoß oder auf den Eintritt des Schadensereignisses an. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird daher entweder mit Abschluss des Vertrages (Vertrags-Rechtsschutz) oder mit Schadenseintritt (Schadenersatz-Rechtsschutz) anzunehmen sein.
3.2 Musterbedingungen; Definition Finanzinstrumente in Börseund Wertpapieraufsichtsgesetz
In den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes findet sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB 2007 im Artikel 7 der Gemeinsamen Bestimmungen („Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“) unter Punkt 1.6. der Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Wenn Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen bei den Versicherern ausgeschlossen werden, findet sich oftmals dieser Hinweis auf Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetz. Gemäß Börsegesetz 1989, § 48a Z3 sind „Finanzinstrumente“: a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007, b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, c) Geldmarktinstrumente, d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (EquitySwaps), g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. A bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, h) Warenderivate, i) Alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
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Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) finden sich unter § 1 Z 4: § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 4. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate; b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
3.3 Angaben der Versicherer zu Ein-/Ausschluss von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen/aus Versicherungsverträgen in Neuverträgen
Der Ein- oder Ausschluss von Streitigkeiten aus der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten findet sich in den Allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Versicherer. Ergänzend dazu haben wir den Versicherern per e-mail Fragen bezüglich des Einoder Ausschlusses von Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen und Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen gestellt. In den beiden nachfolgenden Tabellen finden sich die diesbezüglichen Antworten.
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Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen
Frage: „Sind bei Ihren Rechtsschutz-Produkten Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen ein- bzw ausgeschlossen? Wie lauten die diesbezüglichen Regelungen und wo sind diese aufzufinden (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere/Spezielle Versicherungsbedingungen, Vertragsunterlagen)?“
Allianz
Vermögensveranlagungsstreitigkeiten sind bis zu einer Versicherungssumme von € 11.400,- mitversichert. Die volle Versicherungssumme steht zur Verfügung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Produkten von Versicherern, Pensionskassen sowie mit von Banken und der Republik Österreich emittierten Anleihen. Vgl. näher Art 7.1.1.5 und Art. 27 der ARB 2008. Art 7.1.1.5: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Liechtenstein sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein haben. Art. 27: Abweichend vom Artikel 7.1.1.5 umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung bis maximal 20% der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.
ARAG
Gemäß Artikel 7.1.10. ARB 2003 ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin-, oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In den aktuellen Rechtsschutz-Bedingungen sind reine Spekulations- und Termingeschäfte ausgeschlossen. Im zukünftigen Rechtsschutz wird der Ausschluss voraussichtlich auf Vermögensveranlagungen erweitert (entsprechend dem Marktangebot). Die Regelungen finden sich in unseren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2006. In den aktuellen Rechtsschutzbedingungen sind Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z 3 Börsegesetz ausgeschlossen. Unter Versicherungsschutz fällt hingegen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen sowie Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU emittiert werden (Art. 7.1.6. ARB). Laut den aktuellen ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) 2010 Art. 7, welche mit Mai 2010 in Kraft treten, besteht für Streitigkeiten wegen Finanzveranlagung kein Versicherungsschutz. In allen Produkten mit älteren Rechtsschutz-Bedingungen ist kein diesbezüglicher Ausschluss verankert.
Basler
D.A.S.
Donau
Seite 18
Generali
Grundsätzlich decken wir auch Finanzveranlagungen, ausgenommen sind jedoch spekulative Risikoveranlagungen gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz. Diese Veranlagungsformen stellen einer höheren Ertragschance auch den teilweisen bzw. gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals gegenüber. Das sich aus dem Wesen einer spekulativen Risikoveranlagung ergebende und bewusst eingegangene Verlustrisiko kann daher im Verlustfall nicht über eine Rechtsschutzversicherung bekämpft werden. Die entsprechende Regelung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1.13.in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; – Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang); – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang) sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung
GraWe
Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind bei uns, als einer der wenigen Anbieter am Markt, gemäß den derzeit aktuellen ARB mitversichert. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Ausschlüssen des Art.7 ARB keine entsprechende Bestimmung zu finden ist (vergleiche im Gegensatz dazu den Art.7, Pkt.1.6 der Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten ausschließt). Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind nicht mitversichert, die Regelungen dazu finden Sie in unseren ARB 2008, Art. 7 Pkt. 1.6, sowie Pkt. 2.2 (1.6: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. 2.2: … mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern)
HDI
Helvetia
Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen sind in unserem Helvetia Ganz Privat Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Daher findet sich in den Bedingungen auch kein Hinweis auf Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen, z. B. in Artikel 7 (in dem die allgemeinen Ausschlussgründe genannt sind). Rechtsschutzdeckung besteht daher, wenn der Baustein Allgemeiner Vertragsrechtsschutz abgeschlossen wurde und unter Berücksichtigung aller anderen Kriterien die Deckungsprüfung positiv verläuft. Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen sind bei der Oberösterreichischen nicht ausgeschlossen (kein diesbezüglicher Ausschluss in den Bedingungen). Die allgemeinen Risikoausschlüsse sind jedoch zu beachten (z.B. Spekulationsgeschäfte). (Diese Angaben beziehen sich auf den derzeit gültigen Tarif. Es ist jedoch für dieses Jahr noch ein neuer Tarif geplant. Dazu kann noch kein genaues Datum und keine genaue Änderungsbeschreibung bekanntgegeben werden.)
OOEV
Seite 19
Raiffeisen Uniqa
Mit Einführung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2009 per Juli 2009 wurde der Versicherungsschutz für Vermögensveranlagungen eingeschränkt. Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen, Pensionskassen sowie in Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich sowie österreichischen Unternehmen gleichgestellt, sind EU-Staaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben (Art 7.1.14 Allg. Rechtsschutz Bedingungen 2009). 1.14: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z 3 Börsegesetz (Anhang) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. (Abweichung siehe oben)
Roland
Streitigkeiten wegen Anlagegeschäfte haben ja durch die Entscheidung des EuGH hins. Gewährleistung der freien Anwaltswahl bei Massenschäden viele Rechtsschutzversicherer nunmehr ausgeschlossen, anders ROLAND, ROLAND hat Anlagegeschäfte in den neuesten Bedingungen (Art.7.1.9 ARB 2010) (§ 48 a Zi 3 BörseG) nach wie vor versichert, soweit der Anlagebetrag € 40.000,- nicht übersteigt, bei höheren Anlagenbeträgen besteht anteilig Versicherungsschutz. Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind bedingungsgemäß gedeckt, entweder im Rahmen des Schadenersatz RS gemäß Art. 19 oder im Rahmen des VertragsRechtsschutz gem. Art. 23 ARB, je nachdem wie die Klage gestaltet ist. Auseinandersetzungen aus Finanzveranlagungen sind im Rahmen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz versichert - siehe Artikel 23 der ARB Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung ist ausgeschlossen (Artikel 7 Punkt 1.6 ARB 2007). Da Zürich noch nicht auf die Verbandsbedingungen 2007 umgestiegen ist, gibt es in den Zürich Rechtsschutz Bedingungen 2005 im Artikel 7 keinen diesbezüglichen Ausschluss. D.h. Streitigkeiten wegen Finanzveranlagungen sind im Allgemeinen VertragsRechtsschutz integriert.
VAV
Wiener Städtische Wüstenrot
Zürich
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Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen
Frage: „Sind Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen versichert? Wenn ja, sind diese in der Allg. Vertrags-Rechtsschutz inkludiert oder extra? In welchen Bedingungen ist dies geregelt?“ Allianz Ja, Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen - auch gegen die Allianz - sind im Allg. Vertrags-Rechtsschutz automatisch mitversichert (durch automatischen Einschluss der Klauseln 7771, 7772, 7773, bzw 7774). Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen sind gemäß Artikel 22.2.1.1. ARB versichert und sind bereits im BASIS-Paket Vertragsinhalt. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind über die Variante Versicherungsvertragsrechtschutzversicherung versicherbar. Aus der Sparte Allgemeiner Vertragsrechtsschutz finden diese keine Deckung. Die Regelungen finden sich in unseren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2006. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen unter Versicherungsschutz (Art. 23.2.1.1. ARB). Derartige Streitigkeiten sind gemäß Art. 7 ARB nicht versichert. Über den Baustein "Allgemeiner Vertragsrechtsschutz" sind auch Versicherungsverträge für den Privatbereich abgedeckt. Ausgeschlossen aus dem Versicherungsschutz ist lediglich der Rechtsschutzvertrag selbst. Die entsprechende Regelung finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1.12. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer; GraWe HDI Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind bei uns nicht versichert (siehe Art.7, Pkt.1.12 ARB). Allgemeiner Vertragsrechtsschutz: Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten gegen HDI-Versicherung, geregelt im Unternehmenstarif, Polizzenklausel RS03 - Deckungserweiterung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz Kfz-Rechtsschutz (Kfz-Vertragsrechtsschutz): Streitigkeiten aus KfzVersicherungsverträgen mitversichert, ausgenommen HDI-Versicherung, geregelt in den ARB 2008, Art. 17 Pkt. 2.4.3. Helvetia Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind bei Helvetia selbstverständlich inkludiert, und zwar im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz und im Kfz-Vertragsrechtsschutz. Unsere Versicherungsnehmer genießen damit umfassenden Rechtsschutz in allen privaten Lebensbereichen. Die Regelungen finden Sie dazu in der BV 333 825 (zum Allgemeinen Vertragsrechtsschutz) und in BV 333 828 (zum Kfz-Vertragsrechtsschutz). Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind in diesem Zusammenhang Streitigkeiten gegen die Helvetia Versicherungen AG. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (lt. Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB2003.1 Artikel 7 Pkt. 1.11) (Diese Angaben beziehen sich auf den derzeit gültigen Tarif. Es ist jedoch für dieses Jahr noch ein neuer Tarif geplant. Dazu kann noch kein genaues Datum und keine genaue Änderungsbeschreibung bekanntgegeben werden.) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind versichert. Derartige Interessenswahrnehmungen sind im "Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz" inkludiert. Dieser Einschluss ergibt sich aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Einzig Streitigkeiten aus RechtsschutzVersicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist im Art. 7.1.13 der Allg. Rechtsschutz Bedingungen 2009 geregelt. Da ROLAND ein reiner Rechtsschutzversicherer ist, bietet selbstverständlich ROLAND Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ohne Streitwertgrenze standardmäßig mit an (im Rahmen des Allg. Vertrags-Rechtsschutz, im Privat-Rechtsschutz).
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ARAG Basler
D.A.S. Donau Generali
OOEV
Raiffeisen Uniqa
Roland
VAV Wiener Städtische Wüstenrot
Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind im Allgemeinen Vertrags RS gemäß beiliegender Besonderer Bedingung RS 01 mitgedeckt. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen werden von uns nicht versichert - eine Rechtsberatung im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes ist möglich. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen - auch gegen die Wüstenrot Versicherungs-AG sind im Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" gemäß Artikel 23 Punkt 2.1.1 ARB 2007 (also in der Grunddeckung unseres "Privat-Rechtsschutz all-inclusive") mitversichert: Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Kfz-Haftpflichtund/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen). Naturgemäß nicht versichert sind im Rahmen des "Privat-Rechtsschutz" Betriebsrisiken jeglicher Art, somit auch keine Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen für einen Betrieb. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt außerdem immer die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer (Artikel 7 Punkt 4.4 ARB 2007). Streitigkeiten aus Kfz-Haftpflicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen sind aber bei Einschluss des "Fahrzeug-Rechtsschutz" mitversichert. Ja, Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen sind versichert und zwar im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (im Betriebsbereich sogar ohne Streitwertgrenze). Geregelt ist dieser Einschluss über Klauseln im Vertrag (Polizze).
Zürich
Dazu ist noch folgendes anzumerken: ein Ausschluss dieser Streitigkeiten, wie bei Donau, GraWe, OÖV und Wiener Städtische, dann wird es schwierig, dass Konsumenten zu ihrem Recht kommen. Die Versicherungen sparen eine wichtige Gruppe von Verträgen des täglichen Lebens aus – und schützen sich gegenseitig vor all zu vielen Klagen durch die Konsumenten. Es kann angenommen werden, dass in vielen Altverträgen diese Klausel noch immer aufscheint. Die nachfolgende Tabelle zeigt zusammenfassend die Ergebnisse der Untersuchung hinsichtlich Deckungen bzw. Ausschlüssen der einzelnen, analysierten Versicherer im Bereich des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes. Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen gemäß § 48a Z3 Börsegesetz sind mittlerweile bei sieben der 17 analysierten Versicherungsunternehmen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Versicherungssumme gibt es bei einem Anbieter (Allianz). Basler gibt an, dass es künftig, mit Neuauflage der Versicherungsbedingungen, einen Ausschluss geben wird, wobei der genaue Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben wurde. Drei jener Versicherer (D.A.S., Raiffeisen und Uniqa), welche die Streitigkeiten aus Anlagen nach § 48 Börsegesetz ausschließen, versichern nur Vermögensanlagen wie z.B. Lebensversicherungen oder Anleihen österreichischer Anbieter. Generali und HDI schließen darüber hinaus noch Terminund Spekulationsgeschäfte aus. Wüstenrot versichert nur Streitigkeiten gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleister, Geldinstitute und Versicherer. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen wird von vier Anbietern dezidiert ausgeschlossen. Eingeschränkt ist dieser Schutz bei Donau, bei welcher maximal 25% der Versicherungssumme gedeckt ist. Bei Basler stellt diese Deckung einen eigenen Baustein dar. Streitigkeiten aus Spiel- oder Wettverträgen bzw. Gewinnzusagen und Ähnliches wird nur von fünf Anbietern gedeckt. Streitigkeiten aus der Errichtung, Veränderung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben sind generell ausgeschlossen.
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Anbieter Allianz ARAG Sind folgende Streitigkeiten grundsätzlich mitversichert/versicherbar: Streitigkeiten aus Finanzveranlagung gemäß § 48a Z3 Börsegesetz1) teilweise4) ja 2) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ja ja Spiel- oder Wettverträge, Gewinnzusagen, andere vergleichbare Mitteilungen nein nein Errichtung, Veränderung, Planung, Finanzierung von Bauvorhaben3) nein nein Verträge über Timesharing, Teilnutzung, Superädifikate, Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an sowie Vorverträge über unbewegliche Sachen nein
Basler
D.A.S.
Donau
Generali
GraWe
HDI
Helvetia
ja6) ja7) nein nein
nein8) ja nein nein
nein nein ja nein
nein9) ja nein nein
ja nein nein nein
nein9) ja nein nein
ja ja ja nein
nein5)
ja
nein
ja
nein
nein
nein
ja
Anbieter OOEV Raiffeisen Sind folgende Streitigkeiten grundsätzlich mitversichert/versicherbar: Streitigkeiten aus Finanzveranlagung gemäß § 48a Z3 Börsegesetz1) ja9) nein8) 2) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nein ja Spiel- oder Wettverträge, Gewinnzusagen, andere vergleichbare Mitteilungen nein nein Errichtung, Veränderung, Planung, Finanzierung von Bauvorhaben 3) nein nein Verträge über Timesharing, Teilnutzung, Superädifikate, Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an sowie Vorverträge über unbewegliche Sachen nein5) Tabelle 6: Deckungen im Vertrags-Rechtsschutz
Roland Rechtsschutz
Uniqa
VAV
Wiener Städtische Wüstenrot Zürich
ja10) ja nein nein
nein8) ja nein nein
ja ja11) ja nein
ja nein ja nein
nein12) ja nein nein
ja ja ja nein
nein5)
nein5)
nein5)
ja
ja
nein
ja
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1) sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Unter § 48a Z3 Börsegesetz fallen beispielsweise Wertpapiere wie Aktien und Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen bzw sonstige Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen, Geldmarktinstrumente, Beteiligungen, Futures und Optionen. 2) Streitigkeiten wegen dem Rechtsschutzversicherungsvertrag sind immer ausgeschlossen; alle Streitigkeiten mit dem eigenen Versicherer sind bei HDI, Helvetia und VAV ausgeschlossen. 3) Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; Planung derartiger Maßnahmen; Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. 4) Max. 20 % der Versicherungssumme; volle Versicherungssumme für Vermögensanlage in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge und Pensionskassen sowie in solche Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen, der Republik Österreich oder Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein emittiert werden. 5) Superädifikate nicht dezidiert ausgeschlossen 6) zukünftig voraussichtlich ausgeschlossen 7) Nicht im Vertrags-Rechtsschutz inkludiert, eigener Baustein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz 8) Versichert ist die Vermögensanlage in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen, die von österreichischen Banken und Sparkassen sowie Anbietern derartiger Produkte mit Sitz innerhalb der EU emittiert werden. 9) Ausschluss von Termin- und Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen. 10) Bis zu einem Anlagebetrag von 40.000 € besteht voller, darüber anteiliger Versicherungsschutz; Ausschluss von Termin-, Options- und Spekulationsgeschäfte sowie damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen. 11) bis max. 25 % der Versicherungssumme 12) Versichert sind Streitigkeiten gegen in Österreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer. Abbildung 1: Fußnoten zu Tabelle 6
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3.4 Errichtung, Planung und Finanzierung von Bauvorhaben
Ebenfalls in den vorhin angesprochenen Musterbedingungen findet sich in Artikel 7, Punkt 1.5. folgende Regelung: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.“ Diese Regelung haben wir in allen von uns analysierten Versicherungsbedingungen gefunden.
3.5 Wartefrist
Normalerweise beginnt der Versicherungsschutz nach Zusendung der Polizze und Bezahlung der ersten Prämie. In speziellen Fällen der Rechtsschutzversicherung kommen allerdings noch Wartezeiten - für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von einer bestimmten Anzahl an Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen werden. Beim Allgemeinen Vertragsrechtsschutz beträgt die Wartefrist bei allen von uns analysierten Anbietern/Tarifen 3 Monate.
4. Problembereiche und Kritikpunkte
Wie oben bereits mehrfach erwähnt, gelten diese Ausführungen fast ausschließlich für Neuabschlüsse bzw Verträge, denen die aktuell gültigen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Da sich die Leistungen bzw. Deckungen in den letzten Jahren zum Teil stark verschlechtert haben - die in den Bedingungen definierten Ausschlüsse haben zugenommen - besteht ein gewisses Risiko, dass Kunden in schlechtere Verträge gedrängt werden. Wie aus der Beratungspraxis bekannt ist, versuchen Versicherer immer wieder bestehende Verträge in Neuverträge umzuwandeln, mit dem Ergebnis, dass für diese Neuverträge auch die neuen, oft schlechteren, Geschäftsbedingungen gelten. Als Argument der Versicherer für eine Umwandlung bzw. Änderung der Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden werden oftmals höhere Versicherungssummen ins Rennen geschickt. Es ist jedoch darauf zu achten, ob eine höhere Versicherungssumme tatsächlich die Nachteile, die oft mit den neuen Bedingungen verbunden sind, kompensiert. Aus diesem Grund müssen Konvertierungsvorschläge von Seiten der Versicherer immer mit einer gesunden Skepsis begegnet werden und die Vor- und Nachteile einer Vertragsänderung bzw. Vertragsumgestaltung abgewogen werden. Dazu sollte auch die Meinung eines unabhängigen Beraters eingeholt werden.
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5. AK-Forderungen
Bessere Transparenz: Produktinformationsblätter vor Vertragsabschluss
Die AK fordert die Einführung von Produktinformationsblättern beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Diese kompakten Klipp-und-Klar-Informationen sollen die Informationsqualität verbessern und maßgebliche Punkte eines Versicherungsvertrages auf einen Blick sichtbar machen. Denn Versicherungsverträge sind generell schwer verständlich und für „normale“ Versicherungsnehmer wenig "greifbar". Insbesondere bei Versicherungsverträgen mit Wartefristen und höchst unterschiedlichen Leistungsinhalten und Ausschlüssen kommt ein kompakte Produktinformation zentrale Bedeutung zu. Um die Informationsdefizite über Versicherungverträge zu verbessern, spricht sich die Bundesarbeitskammer dafür aus, dass es - nach deutschem Vorbild (Produktinformationsblatt gemäß VVG-InfoV) – auch in Österreich eine verpflichtende, gesetzliche normierte standardisierte Information gibt, die dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Papierform auszuhändigen ist. Diese „Klipp-und-Klar-Informationen“ im Umfang von 1 bis 2 Seiten sollten die wichtigsten Produktmerkmale in verständlicher Form enthalten, jedenfalls aber folgende Angaben: Beschreibung der versicherten Risiken, Leistungsausschlüsse, Obliegenheiten, Prämienhöhe, Vertragsbeendigung.
Umfassende Deckungsumfänge – inklusive Finanzprodukte!
Die Versicherer sollen Verbraucher nicht im Regen stehen lassen und wichtige Bereiche rund um Geldanlage, Finanzierung und Versichern nicht von der Deckung einer Vertragsrechtsschutzversicherung ausnehmen. Schleichende Verminderungen des Deckungsumfanges entsprechen nicht dem Grundsatz, dass Kunden für alle Konsum- und Lebensbereiche ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Finanzdienstleistungen wie Veranlagungsprodukte und Versicherungsverträge haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Rechtsschutzversicherungen, die gerade diese Dienstleistungsbereiche ausnehmen, agieren nicht kundenfreundlich, insbesondere wenn sich diese Ausschlüsse im Kleingedruckten verbergen. Eine Folge der Finanzkrise ist, dass die Komplexität von Veranlagungsprodukten sowie die aggressiven Vertriebsmethoden letztlich dazu geführt haben, dass viele Konsumenten vermehrt vor der Frage stehen, ob sie beispielsweise korrekt beraten wurden oder wirklich ein passendes Produkt empfohlen bekommen haben. Es gibt somit einen steigenden Bedarf nach rechtlicher Klärung dieser Fragen – und somit auch Bedarf nach verlässlichen Rechtsschutzversicherungsverträgen, die einen möglichst umfassenden Deckungsbereich beinhalten.
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6. Tipps für Versicherungsnehmer
Diese Empfehlungen gelten grundsätzlich für den Bereich Rechtsschutzversicherungen, da der Baustein Vertrags-Rechtsschutz nicht einzeln abgeschlossen werden kann, sondern wie bereits erwähnt nur als Baustein in einem Komplettpaket oder als einer von mehreren Bausteinen.
Bestehende Verträge decken in der Regel Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen. Daher ist folgendes zu beachten: Sollte Ihr Versicherer mit einem neuen Angebot auf Sie zukommen, prüfen Sie die Unterschiede zum Altvertrag. Die Geschäftsbedingungen könnten sich in den letzten Jahren klar verschlechtert haben, d.h. es könnte mehr Ausschlüsse geben.
Grundsätzlich ist bei einem Neuabschluss folgendes zu beachten: Welche Bausteine benötigt man, d.h. welche Gefahren will man abdecken? Wo, d.h. in welchen (Lebens-)Bereichen besteht ein erhöhtes Risiko, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt? Vor welchen Prozessrisiken will man sich schützen? Gibt es für gewisse Bereiche bereits andere Deckungen, d.h. ist eines dieser Risiken bereits ausreichend gedeckt? (z.B. Mieterschutz, Gewerkschaft, Betriebsrat, etc) Gibt es für diese Risiken überhaupt einen Versicherungsschutz? Achten Sie auf Wartefristen (dh Frist, ab der der volle Versicherungsschutz eintritt): je nach Baustein und Versicherung kann es Fristen von 3 bis 6 Monaten geben. Wie lautet der örtliche Geltungsbereich der Versicherung (Europa, außereuropäische Staaten etc.) Welche Ausschlüsse gibt es im Vertrag (zB Bauherrnrisiko, Versicherungsverträge etc) Unabhängige, ausführliche Beratung ist ratsam. Denn wenn ein wichtiger Ausschluss unter den Tisch fällt, dann kann für den Kunden eine Deckungslücke entstehen. Die Prämienhöhe allein sagt im Bereich der Rechtsschutzversicherungen wenig aus. Leistungsumfang, Versicherungssummen, Zusatzleistungen und vor allem Ausschlüsse sollten bei der Auswahl den Ausschlag geben. Leistungsumfang: Prüfen, ob einzelne Teilbereiche nicht schon gedeckt sind. Wer viele Bausteine benötigt, fährt meist mit Komplettpaketen besser. Was tun im Schadensfall:Ist ein möglicher Schadensfall eingetreten gilt vorerst einmal: Nie auf eigene Faust vorgehen. Auch wenn man sich (z.B. im Rahmen des Vertrags-Rechtsschutzes) nur wegen einer Auskunft an einen Rechtsberater wenden möchte, muss man immer zuerst vom RechtsschutzSeite 27
versicherer eine Deckungszusage einholen. In den Geschäftsbedingungen ist klar geregelt, dass bei Verlangen eines Versicherungsschutzes der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und dem Versicherer alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen hat. Außerdem kann es sein, dass man dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters überlassen muss. Wird ein Versicherungsfall vom Rechtsschutzversicherer abgelehnt, bleibt dem Verbraucher nur der Weg des Schiedsgerichtsverfahrens.
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