Ärztehaftpflicht Versicherung

Seit der Verabschiedung der Ärztegesetznovelle im August 2010 ist für alle niedergelassenen Ärzte und Privatkliniken eine Berufshaftpflicht-Versicherung gesetzlich verpflichtend. Betroffen sind alle freiberuflichen Ärzte, also auch angestellte Ärzte, die neben ihrer Anstellung noch eine Ordination betreiben.

 

Was heißt das konkret?

Zur Erfüllung der vorgeschriebenen Kriterien des neuen Ärztegesetzes sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Die Mindestversicherungssumme liegt bei 2 Mio. Euro für Personen-, Sach- und (reine, sowie abgeleitete) Vermögensschäden (sowohl abgeleitete als auch reine Vermögensschäden)
  • Haftungshöchstgrenze pro Versicherungsjahr darf das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Für Gruppenpraxen in der Rechtsform GmbH und private Krankenanstalten gilt das Fünffache der Mindestversicherungssumme.
  • Es wird eine unbegrenzte Nachhaftung vorgeschrieben.
  • Patienten und Patientinnen haben das Recht direkt gegen den Versicherer zu klagen.
  • Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet eine entsprechende Versicherungsbestätigung bei der österreichischen Ärztekammer vorzulegen.
  • Die Ärzteberufshaftpflicht gilt als Voraussetzung für die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit

 

 

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Anpassung und Umstieg bei bereits bestehender Ärztehaftpflicht-Versicherung

Manche Versicherer bieten ihren KundInnen, die bereits eine Ärztehaftpflicht Versicherung haben, die günstige oder kostenlose Anpassung des bestehenden Vertrages an die neuen gesetzlichen Anforderungen, beziehungsweise ist ein Umstieg oft ohne großen Aufwand möglich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer.

Mit dem neuen Ärzteberufshaftpflicht-Rechner können Sie schnell und unverbindlich ein Angebot errechnen.