Versicherungsvertragsgesetz
Wien (OTS/VKI) - Das Konsumentenschutzministerium hat den VKI (Verein für Konsumenteninformation) beauftragt gegen Zahlscheingebühren vorzugehen. Es wurden bereits drei Urteile gegen Mobilfunkanbieter ausgesprochen. Nun hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) eine Klausel zu Zahlscheingebühren in den Versicherungsbedingungen eines Versicherungsunternehmens als gegen das Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) verstoßend erkannt.
Die Billigungsklausel kommt zum Tragen, wenn die vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolizze nicht dem gestellten Antrag des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherungsnehmer ist nach § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, auf Abweichungen vom Antrag in der Polizze ausdrücklich hinzuweisen und diese deutlich zu kennzeichnen. Unterlässt er dies, so gilt der Vertrag zwar als geschlossen, aber im Sinne des gestellten Antrages. Werden auf Abweichungen ausdrücklich und deutlich hingewiesen, so kann der Versicherungsnehmer binnen einem Monat vom Vertrag zurücktreten.

