Obliegenheiten
Im Frühjahr nimmt die Bautätigkeit an Wohnhäusern und Wohnungen wieder zu. Haus- und Wohnungseigentümer, die Entsprechendes planen, sollten in diesem Fall auch ihre Eigenheimversicherung und/oder Haushaltsversicherung darüber informieren.
Beim drohenden Eintritt eines Schadens oder bereits engetretenem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände zulassen, sind dabei Weisungen beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.
Beim drohenden Eintritt eines Schadens oder bereits engetretenem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände zulassen, sind dabei Weisungen beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.

