Schadenersatz
Viele Haushalte haben bereits eine Privathaftpflichtversicherung. Doch manche Polizzen sind nicht mehr zeitgemäß und geben den Versicherten ein falsches Sicherheitsgefühl.
Treten erhebliche Mängel auf und trifft den Reiseveranstalter oder seine Partner am verpatzen Urlaub ein Verschulden, dann steht dem Urlauber neben der Gewährleistung auch Schadenersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“ zu.
Gewährleistungsansprüche müssen jedenfalls binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.
bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, dass durch ein auf dem mit dem Versicherer vereinbartn Grundstück eingetretenes Schadenereignis Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und dieser Schadenersatz vom Versicherungsnehmer fordert.


