Pflegeversicherung
Pflegeversicherung
In Österreich brauchen mehr als 350.000 Menschen (jeder 25.Österreicher) ständige Pflege. Da die Menschen immer älter werden, ist ein weiterer Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den nächsten Jahrzehnten zu erwarten.
Die Pflegeversicherung stellt eine freiwillige Selbst- oder Weiterversicherung der Pensionsversicherung dar, die Personen in Anspruch nehmen können, die aufgrund der Pflege naher Angehöriger aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind. Unter bestimmten Umständen können Pflegezeiten auch rahmenfristerstreckend in der Arbeitslosenversicherung wirken. Grundsätzlich kann zwischen drei Varianten der Pflegeversicherung ausgewählt werden: die begünstigte Weiterversicherung bei der Pflege naher Angehöriger, die begünstigte Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger und die begünstigte Selbstversicherung bei der Pflege eines Kindes mit Behinderung.
Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger
Die begünstigte Weiterversicherung schließt an bestehende Vorversicherungszeiten an. Das heißt, in den letzten 24 Monaten muss es mindestens 12 Versicherungsmonate gegeben haben, in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Versicherungsmonate pro Jahr oder 60 Versicherungsmonate vor Antragstellung.
Weitere Voraussetzungen sind:
- nahe Angehörigkeit der zu pflegenden Person
- die Pflegetätigkeit muss die gesamte Arbeitskraft der pflegenden Person beanspruchen
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung statt finden
- für die zu pflegende Person muss ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Höhe Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze vorliegen
Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdiensten aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die Beitragsgrundlage beträgt 2009 zwischen 655,80 Euro und 4.690 Euro, wobei monatlich 10,25% der Beitragsgrundlage als Beitrag zu entrichten sind.
Beachten Sie, dass für jeden Pflegefall nur eine Person von der weiterführenden Pflegeversicherung begünstigt werden kann.
Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
Die begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer bestehenden, auf Erwerbstätigkeit begründeten Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden, sofern es sich nicht um eine volle Erwerbstätigkeit handelt. In diesem Fall muss bei der Wahl der Beitragsgrundlage darauf geachtet werden, dass mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.
Die Voraussetzungen für den Bezug einer Pflichtversicherung sind:
- nahe Angehörigkeit der zu pflegenden Person
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung statt finden
- für die zu pflegende Person muss ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Höhe Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze vorliegen
- die Pflege muss eine erhebliche Beansrpuchung der Arbeitskraft dartellen
- der Wohnsitz der pflegenden Person muss sich während der Dauer der Pflegetätigkeit im Inland befinden
Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit Monatsersten, in dem die Pfelgetätigkeit angetreten wird, wobei maximal eine Rückwirkung von 12 Monaten möglich ist, spätestens beginnt sie mit dem Monatsersten der Antragsstellung. Die Versicherung gilt solange die Voraussetzungen gegeben sind oder die pflegende Person nicht ihren Austritt erklärt.
Haushaltsversicherung Rechner - Online
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Selbstversicherung für die Pflege eines Kindes mit Behinderung
Diese Version der Pflegeversicherung bietet Personen, die aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, die Möglichkeit mittles Selbstversicherung Pensionsversicherungszeiten zu erwerben.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Gemeinsamer Haushalt des Pflegenden und des zu pflegenden Kindes
- Wohnsitz im Inland
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
- Die Pflege des Kindes muss die gesamte Arbeitskraft beanspruchen
Eine Selbstversicherung ist nicht möglich, wenn bereits eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird oder jemand in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert ist.
Die Versicherungsbeiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe vom Bund bezahlt. Das heißt, die versicherte Person kann Versicherungszeiten erwerben, ohne dass dabei Kosten für sie entstehen.
Beginn und Ende:
Die Slebstversicherung beginnt frühestens mit der Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes oder ansonsten, sobald die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird; höchstens ein Monat rückwirkend vor Antragsstellung. Das Versicherungsende tritt ein, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt, ein Ausschlussgrund eintritt oder spätestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres des zu pflegenden Kindes.
Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung
Damit Personen, die nahe Angehörige pflegen, nicht aus der Arbeitslosenversicherung ausscheiden, verlängert sich die Rahmenfrist um die Zeit der Pflegetätigkeit. Diese Regelung gilt für die Plfege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 oder eines behinderten Kindes, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
- Eine begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen
- Eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen
- Eine kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes
Beratung ist wichtig!
Die private Pflegeversicherung gilt als beratungsintensives Produkt, deswegen lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten oder fragen Sie einfach uns!
Worauf geachtet und was bei einer Beratung besprochen werden sollte:
- Die Höhe der Zusatzleistung
- Ab welcher Pflegestufe eine Leistung erfolgt (Die Leistung mancher Versicherer erfolgt bei unterschiedlichen Pflegestufen)
- Prämienbefreiung bei dauernder Pflege
- Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall
- Assistance bei der Organisation von Pflegeleistungen - Besteht eine Wartezeit?
- Kostenersatz bei vorübergehender notwendiger Pflege und Betreuung.
- Einmalzahlungen zur Reduktion der laufenden Prämie - Leistungsfreiheitsbonus bei Ableben
- Leistung bei Krankenhausaufenthalt des Versicherungsnehmers. Pflege
Weiterführende Information zu Pflegeversicherung finden Sie auch auf der Seite der Arbeiterkammer:
Informationen zu Pflegeversicherung (AK)
