Folgende Bestimmungen regeln die Fahrbahnauswahl für Fahrräder:

  • Die Fahrbahn darf nur dann mit allen Fahrrädern befahren werden, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Fahrräder dürfen, sobald durch Schilder gekennzeichnet, gegen die Einbahn fahren.
  • Folgende Radfahranlagen dürfen nicht mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern die breiter als 80 cm sind befahren werden:
    • Radweg
    • Radfahrstreifen
    • Mehrzweckstreifen
    • Geh- und Radweg
    • Radfahrerüberfahrt
    • Wohnstraßen (Hier darf auch ohne eine zusätzliche Beschilderung gegen die Einbahn gefahren werden, aber nur in Schrittgeschwindigkeit!)
    • Fußgängerzonen (Hier ist das Fahren mit einem Fahrrad nur durch besondere Schilder in Schrittgeschwindigkeit erlaubt)
  • Ein Fahrverbot für Fahrräder gilt bei:
    • Gehsteig, außer beim Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz und Kinderfahrräder und deren Begleitung
    • Gehweg
    • Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines getretennten Geh- und Radweges
    • Autobahn
    • Autostraße
 

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