Das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne gültigen Kennzeichen ist verboten. Unter „Verwendung eines Kraftfahrzeuges“ wird nicht nur das Lenken, sondern auch das Abstellen des Pkws verstanden. Wem durch mangelnde Verkehrssicherheit die Kennzeichen abgenommen wurden, sollte folgendes beachten:

  • Nicht immer erfolgt die Abnahme der Kennzeichen, mit der Kenntnis des Lenkers. Wenn dieser also noch nicht darüber Bescheid weiß, kann er nicht für einen unrechtswidrigen Zustand verantwortlich gemacht werden. Sobald er jedoch davon erfährt, muss er sofort das Fahrzeug entfernen lassen.
  • Das Auto kann in einer privaten Garage untergestellt werden.
  • Ersatzkennzeichen aus Pappe sind nicht erlaubt! Wer ein Wechselkennzeichen besitzt, darf seinen Zweitwagen auch nicht ohne Kennzeichen oder mit Pappendeckel Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen parken. Es ist zwar möglich, um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen, in der Regel wird diese aber nur selten bis gar nicht bewilligt.

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