Gesetz zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte verabschiedet
Wien (OTS) – Seit am 19. August das Ärztegesetz verabschiedet wurde, können nun Ärzte-GmbHs gegründet werden, vor allem aber ist die Berufshaftpflicht-Versicherung für Ärzte gesetzlich verankert worden. Die Pflichtversicherung gilt sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für private Kliniken und Ärzte-GmbHs. Eine entsprechende Versicherung ist die Voraussetzung, dass ein Arzt seinen Beruf überhaupt ausüben darf. Das trägt wesentlich zur Sicherheit der Patienten bei, wenn sie Schaden durch einen Behandlungsfehler nehmen und Anspruch auf Schadenersatz haben. Die gesetzliche Versicherungspflicht gilt für alle freiberuflichen Ärzte, das heißt, auch angestellte Ärzte, die daneben noch eine Ordination betreiben sind betroffen. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit Ärzte dem neuen Gesetz entsprechen.
ärzteservice-Kunden können sich zurücklehnen, denn die Rahmen-Haftpflichtversicherung des unabhängigen Vereins ÄrzteService erfüllt all diese Kriterien bereits. Zu diesen zählen u.a. eine Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für Schadenersatzansprüche (wobei die Haftungshöchstgrenze pro Jahr mindestens der dreifachen Mindestversicherungssumme entsprechen muss) und der Deckung auch für sogenannte reine Vermögensschäden (z.B. Verdienstentgang oder Unterhaltszahlungen) sowie eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung.
Der Geschäftsführer von ärzteservice, Gerhard Ulmer, sieht für seine Organisation, die übrigens eine führende Marktposition bei den Ärzte-Haftpflichtversicherungen einnimmt, derzeit keinen Bedarf für Prämienerhöhungen, wiewohl solche im Vorfeld bereits von anderen Brancheninsidern angekündigt wurden. "ärzteservice ist bei den meisten Fachgebieten ohnehin der günstigste Anbieter und gemäß eines jüngst veröffentlichten Markttests des Ärztemagazins news4docs jener mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die neuen Tarife stehen ab sofort zur Verfügung und sind unter www.aerzteservice.com für jeden Arzt offen zugänglich. Allerdings darf die gesetzliche Mindestversicherungssumme nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Arzt nach wie vor gemäß ABGB unbegrenzt haftet. "Wir raten daher allen Ärzten dringend, mindestens 4 Millionen Euro, also das Doppelte der gesetzlichen Vorgabe, zu versichern."
Für Ärzte, die sich neu niederlassen und in die Ärzteliste eintragen lassen, gilt die Verpflichtung zur Berufshaftpflichtversicherung ab sofort. Bereits niedergelassene Ärzte haben ein Jahr Übergangsfrist, um sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu versichern.
