Mehr Sicherheit bei Kunstfehlern
Seit dem 19. August gilt für niedergelassene Ärzte, dass sie für Kunstfehler mit mindestens zwei Millionen Euro versichert sein müssen. Dadurch steigt für Patienten die Chance, im Falle einer Fehlbehandlung angemessen entschädigt zu werden.
Mit Inkrafttreten der 14. Ärztegesetznovelle am 19. August 2011 sind alle niedergelassenen Ärzte und Gruppenpraxen in Österreich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen zu haben. Behandler, die dieser Pflicht nicht nachkommen, dürfen nicht mehr praktizieren.
Damit steigen für die Patienten die Chancen, im Falle eines Kunstfehlers Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erhalten. Denn bislang konnte man nicht sicher sein, dass der Arzt versichert war bzw. finanzkräftig genug war, die Entschädigung aus eigener Tasche zu zahlen. Nun ist bei berechtigten Ansprüchen gegen den Behandler ein Versicherungsunternehmen in der Pflicht, dessen Finanzkraft außer Frage steht.
Das gilt zumindest bei Ansprüchen bis zu zwei Millionen Euro, der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Versicherungssumme. Verantwortungsbewusste Ärzte versichern sich je nach Fachrichtung auch höher. Damit können auch schwere Fälle mit langjährigen hohen Unterhaltszahlung abgesichert werden.
Klärung der Schuldfrage steht vor dem Schadenersatz
Vor jeder Entschädigung steht allerdings die Klärung der Schuldfrage. Nur wenn dem Arzt ein Verschulden nachzuweisen ist, hat der Patient einen Schadenersatzanspruch – und nur dann muss die Versicherung zahlen.
Immer wieder streiten Ärzte ihr Verschulden ab. Dann kann nur das Gericht dem Patienten zum Schadenersatz verhelfen. Der Geschädigte kann in diesem Falle den Behandler direkt zu verklagen. Eine andere Möglichkeit ist, den Fall als Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Wird daraufhin ein Strafverfahren eröffnet, kann sich der Patient als Privatbeteiligter anschließen.
Ein beruhigendes Gefühl gibt eine private Rechtsschutzversicherung. Die übernimmt das Prozessrisiko unter anderem auch beim gerichtlichen Durchsetzen von Schadenersatzansprüchen, nicht nur gegen Ärzte.
