OGH-Beschluss gegen Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen
Wien (OTS/BMASK) – Bei vielen Versicherungen sind die Versicherungsverträge mit einer Klausel versehen, nach welcher die VersicherungsnehmerInnen bei vorzeitigem Ausstieg aus ihrer Versicherung einen Dauerrabatt zurückzahlen müssen, der für die Einhaltung einer bestimmten Laufzeit gewährt wurde. Je länger die VersicherungsnehmerInnen bei der Versicherung waren, desto mehr mussten sie zurück zahlen. Wurde der Versicherungsvertrag nach drei Jahren aufgelöst, so musste der Rabatt für drei Jahre zurück gezahlt werden, kündigte man nach neun Jahren, waren neun Jahresrabatte zurückzubezahlen.
Häufig abgeschlossen wurden 10-Jahresverträge, für die ein Dauerrabatt von 20 Prozent der tariflichen Prämie vereinbart wurde. Bei einer Kündigung zum Ablauf des 8. Versicherungsjahres ergab sich auf Grund der Klausel eine Forderung der Versicherung in der Höhe von 2 Jahresprämien, so dass VersicherungsnehmerInnen gleich viel bezahlen mussten, wie wenn sie den Versicherungsschutz noch 2 Jahre aufrecht erhalten hätten. Im Falle einer Kündigung im 9. Versicherungsjahr war die Dauerrabattrückforderung sogar höher als die Prämie, die man für die Restlaufzeit hätte zahlen müssen. Kein Wunder, dass es zu dieser Klausel zahlreiche Verbraucherbeschwerden gab.
In einem im Auftrag des BMASK vom VKI geführten Verfahren entschied der OGH nunmehr, dass solche Klauseln gesetzwidrig seien. Weil VerbraucherInnen bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten, werde dadurch das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht unterlaufen.
Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer freut sich über diese Entscheidung: "Das Beschwerdeaufkommen über diese Dauerrabattrückforderungen war wirklich hoch. Nun haben wir eine Entscheidung, die enorme praktische Bedeutung hat, da in den Sparten Eigenheimversicherung, Haushaltsversicherung, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfallversicherung seit 1994 zum ganz überwiegenden Teil nur 10-Jahresverträge abgeschlossen wurden, die eine derartige unwirksame Regelung enthalten".
Im Ergebnis fällt durch dieses Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos weg, so dass eine vorzeitige Kündigung von Versicherungsverträgen mit einer derartigen Klausel kostenlos möglich sein sollte und bereits bezahlte Dauerrabattrückforderungen auf Verlangen zurückzuzahlen sind.
