Rechtswidrige Zahlscheingebühr bei Versicherungen

Wien (OTS/VKI) – Das Konsumentenschutzministerium hat den VKI (Verein für Konsumenteninformation) beauftragt gegen Zahlscheingebühren vorzugehen. Es wurden bereits drei Urteile gegen Mobilfunkanbieter ausgesprochen. Nun hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) eine Klausel zu Zahlscheingebühren in den Versicherungsbedingungen eines Versicherungsunternehmens als gegen das Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) verstoßend erkannt. Seit das Gesetz am 1.11.2009 in Kraft getreten ist, dürfen Kunden, die anstatt mit Lastschriftauftrag mit Zahlschein zahlen, nicht mehr mit Mehrkosten belastet werden. Das gilt auch für Versicherungen, womit das ZaDiG dem Versicherungsvertragsgesetz vorgeht, nach dem es Versicherungen erlaubt ist, finanziellen Mehraufwand an die Kunden weiterzugeben.

Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen – oft auch von Versicherungen – "bestraft" und mit einem Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro belastet. Die Einzugsermächtigung gibt dem  Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden. Er steuert, wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt  es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft. Entdeckt wurde dieses "Körberlgeld" von den Mobilfunkern. Inzwischen ist es aber auch bei Versicherungen, Hausverwaltungen, Energieunternehmen usw. üblich geworden.

Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Dieses sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor.  Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert und sehen dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. Der VKI geht dagegen mit Verbandsklagen vor, um dem Gesetz auch in der Praxis zum  Durchbruch zu verhelfen.

Nach drei Siegen gegen Mobilfunkunternehmen liegt nun das erste Urteil gegen ein Versicherungsunternehmen vor.

Die Versicherungen haben als Besonderheit ihrer Branche in Anspruch genommen, dass sie durch das Versicherungsvertragsgesetz zur Vorschreibung eines Zahlscheinentgeltes geradezu ermächtigt  seien. Das HG Wien schiebt dem nun einen Riegel vor. Das ausdrückliche Verbot aus § 27 ZaDiG, bestimmte Zahlungsinstrumente durch besondere Entgelte zu diskriminieren, gilt – als die speziellere  Norm – auch gegen Versicherungen.

"Das Urteil zeigt deutlich, dass auch die Versicherungen keine Sonderrolle einnehmen – das Verbot  der Diskriminierung eines Zahlungsinstrumentes, das ja der Zahlschein ist, gilt auch für Versicherer", fasst Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, die Entscheidung nochmals zusammen.

Im konkreten Fall der Finance Life argumentierte die Versicherung, das Zahlscheinentgelt zwar in den AGB vorgesehen zu haben, in der Praxis aber nicht einzuheben. Andere Versicherungen kassieren  dieses gesetzwidrige Entgelt aber nach wie vor. Der VKI rät, dieses Entgelt nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung" zu zahlen und die Beträge – wenn die Rechtslage rechtskräftig geklärt ist – zurückzufordern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verbandsklage – wie jene gegen die Mobilfunkunternehmen – bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden wird.