Reiseversicherung zahlt nicht bei Vulkanasche

Wien (OTS) – Der Flugverkehr normalisiert sich langsam wieder, aber noch immer sind die Folgen des Vulkanausbruchs zu spüren. Es treten Verzögerungen bei Urlaubs- und Geschäftsreisen auf, wichtige Termine werden verpasst oder Hotelreservierungen müssen storniert werden. "Eine Reiseversicherung springt in diesem Fall nicht ein", sagt AK Konsumentenschützerin Manuela Delapina. "Dafür gibt es keinen Versicherungsschutz."

Der AK Konsumentenschutz gibt Empfehlungen, was man im Falle einer Flugstreichung wegen der Vulkanasche tun kann.

Welche Ansprüche haben KonsumentInnen gegen die Fluglinie, wenn etwa der Flug von Wien nach Barcelona gestrichen wurde wegen der Vulkanasche? Die Fluglinie muss dem Konsumenten den Flugpreis ersetzen. Eine zweite Möglichkeit ist, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen anderen Flug  zum Endziel zu verlangen.

Wer am Urlaubsort festsitzt, hat Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls bis zum alternativen  Rücktransport auf eine Hotelunterbringung sowie auf zwei unentgeltliche Telefonate. Dafür
kommt die Fluglinie auf. KonsumentInnen haben keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung.

Wie schaut es aus, wenn Flug und Hotel extra gebucht wurden, also keine Pauschalreise, und der Hinflug wird gestrichen? Es gilt: Den Flugpreis ersetzt die Airline. Auf den Hotelkosten oder
Stornogebühren fürs Hotel bleiben die KonsumentInnen sitzen – das zahlt auch keine Reiseversicherung. Wenn jedoch eine Pauschalreise nicht angetreten werden kann, muss der Veranstalter den gesamten Reisepreis ersetzen.

Wer etwa einen Flug nach Venedig separat gebucht hat und danach eine Kreuzfahrt antritt, für den gilt Folgendes: Verzögert sich der Flug auf Grund der Vulkanasche um einige Tage und versäumt der
Konsument dadurch die Kreuzfahrt, hat er leider Pech. Der Flug wird von der Fluglinie ersetzt, nicht aber die Kreuzfahrt.

Die Fluggastrechte Verordnung kommt aber nicht auf alle Flüge zum Einsatz. Sie gilt für Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abgehen sowie für Flüge in die EU, wenn es eine europäische Fluglinie ist. Wer beispielsweise einen Flug von New York nach Wien mit einer amerikanischen Fluglinie gebucht hat, muss sich über die jeweilige Regelung informieren.