VKI: Berufungsgericht entscheidet gegen Zahlscheinentgelt

Wien (OTS/VKI) – Im Kampf gegen die Zahlscheingebühren wurde zum ersten Mal auf der Berufungsebene entschieden. Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Verbandsklage gegen T-Mobile erhoben, der nun vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) stattgegeben wurde. Damit dürfen Kunden, die mit Zahlschein bezahlen, nicht mit einem zusätzlichen Entgelt belastet werden. Die Entscheidung des OLG Wien stützt sich auf das mit 1.11.2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Das Entgelt darf bis auf Weiteres nicht mehr verrechnet werden, allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen, Hausverwaltungen und Energieversorger  ihre Kunden dazu gedrängt, ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu erlauben. Wer dennoch seine Rechnungen mittels Zahlschein zahlen wollte, wurde mit einem  „Strafentgelt“ von ein bis fünf Euro belegt. Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des  Zahlungsdienstegesetzes am 1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben zahlreiche Unternehmen weiterhin kassiert. Der VKI geht gegen alle vier in Österreich tätigen Mobilfunkanbieter mittels Verbandsklage vor. In drei Fällen hat das Handelsgericht Wien dem VKI bislang Recht gegeben und  die Zahlscheinentgelte als gesetzwidrig eingestuft. In allen drei Fällen gingen die Mobilfunker in Berufung – so auch T-Mobile. Das Entgelt wird von T-Mobile bis zu einer gerichtlichen Klärung  allerdings vorerst nicht mehr kassiert.

Nun liegt die erste Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da das  Verbot auch für Versicherungen gelte. „Der tragende Gedanke der Regelung des  Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken“, legt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der  Regelung dar.

Insbesondere im Mobilfunkbereich kommt es hinsichtlich der Höhe von Rechnungen häufig zu Differenzen – etwa bei unverlangten Mehrwert-SMS, exorbitanten Datenroaming-Entgelten oder  unerwarteten Mehrpreisen für Datenvolumen bei Überschreitung des Grundpaketes. „Kunden können in solchen Fällen zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird das Unternehmen den umstrittenen Betrag fürs Erste dennoch abbuchen. Um das zu vermeiden, erteilen viele Kunden Mobilfunkunternehmen keine Einzugsermächtigung. Dies mit  Zusatzentgelten zu bestrafen ist seit 1.11.2009 endgültig verboten. Nun stärkt auch das OLG-Urteil Konsumentinnen und Konsumenten dahingehend den Rücken“, so Dr. Jungwirth.