Wie man Urlaubsmängel richtig reklamiert
Mittelmäßige Absteige statt Sterne-Hotel, Felsenbucht statt feiner Sandstrand oder Baulärm statt wohlverdiente Ruhe: Auch heuer kehren wieder viele Touristen enttäuscht aus den Ferien zurück. Anhand der „Frankfurter Tabelle“ kann man sich orientieren, welche Preisminderungen gegenüber Reiseveranstaltern dann durchsetzbar sind.
Wurde ein Urlaub über einen Reiseveranstalter gebucht, so gilt prinzipiell der Grundsatz der sogenannten Prospektwahrheit: Was in einer Reisebroschüre beschrieben oder mit Fotos beworben wird, gilt demnach als fixe Zusage des Veranstalters.
Werden die Leistungen während der Reise aber nicht in der vereinbarten Form erbracht, so hat auch dieser Service einen „Mangel“ und Kunden daher ein Recht auf Gewährleistung. Der Veranstalter muss also – unabhängig ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht – für die versprochenen Leistungen einstehen.
Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe
Um einschätzen zu können, welche Entschädigung von einem Reiseveranstalter bei verschiedensten Reisemängeln zurückzuverlangen sind, hilft die „Frankfurter Tabelle“. Hier werden die nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates zugesprochenen Entschädigungshöhen exemplarisch aufgelistet. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an diesen Werten.
So ist beispielsweise eine Preisminderung von zehn bis 50 Prozent möglich, wenn man Ungeziefer im Hotelzimmer vorfindet. Für Lärmbeeinträchtigung in der Nacht können zehn bis 40 Prozent zurückverlangt werden, bei Lärm am Tag fünf bis 25 Prozent.
Die Liste nennt viele weitere Beispiele für typische Mängel, von zu großer Strandentfernung über fehlende Einrichtungsgegenstände bis hin zu Strom-, Wasser- und Fahrstuhlausfällen.
Bindend ist die Frankfurter Tabelle allerdings nicht. Reiseveranstalter sind also nicht gezwungen, genau die darin angeführten Prozentsätze zu erstatten. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, muss von einem Gericht entschieden werden.
Beweise helfen bei der Reklamation
Sobald jedenfalls am Urlaubsort ein Mangel auffällt, ist es ratsam, gleich vor Ort entsprechende Maßnahmen zu verlangen. „Wenn etwa das bestellte Zimmer nicht der Beschreibung im Prospekt entspricht, kann man eine umgehende Umquartierung reklamieren. Dafür muss man auch keine Aufzahlung leisten“, rät der ÖAMTC, der auch eine umfangreiche Linksammlung zum Reiserecht bietet.
Ist keine Verbesserung möglich – wenn es etwa während des Urlaubs auch weiterhin unmöglich ist, im Meer zu baden –, so wird empfohlen, sich vom örtlichen Reiseveranstalter eine schriftliche Bestätigung für den jeweiligen Missstand geben zu lassen.
Um nach der Rückkehr die Ansprüche auf Preisminderung leichter durchsetzen zu können, hilft es, die beanstandeten Mängel genau zu dokumentieren. Fotos, Videos oder Aussagen von „Leidensgenossen“ verbessern die Beweislage.
Vorzeitige Rückreise als Ausweg
Können erhebliche Mängel trotz aller Reklamationen nicht beseitigt werden, ist mitunter auch eine vorzeitige Rückreise dem Urlaubsfrust vorzuziehen. Die Kosten dafür sind allerdings zunächst selbst zu tragen – und ein Streit mit dem Reiseveranstalter vorprogrammiert.
In solchen Fällen haben es all jene, die rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, besser. Sie können vor einem solchen Schritt einen Juristen kontaktieren und erhalten auch zu Hause entsprechenden Rechtsbeistand.
Die Reklamation beim Reiseveranstalter sollte nach der Rückkehr auf jeden Fall schriftlich und eingeschrieben erfolgen. Wenn der Anspruch zu Recht besteht, hat eine Barauszahlung der Preisminderung zu erfolgen. Im Falle einer Kulanzleistung kann der Reiseveranstalter aber auch einen Gutschein anbieten.
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Seit 2004 kann man in Österreich auch Schadenersatz für „entgangene Urlaubsfreude“ geltend machen. Das bedeutet, dass bei einer Beeinträchtigung „des Erholungswertes“ auch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden kann.
Gewährleistungsansprüche müssen jedenfalls binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. „Es empfiehlt sich jedoch, seine Ansprüche so rasch wie möglich zu beanstanden, um nicht in Beweisnotstand zu geraten“, so der ÖAMTC.
