Bei der Übertretung folgender Delikte, muss der Fahrzeuglenker mit einer Eintragung in das Führerscheinregister rechnen:

1.    Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei Probeführerscheinbesitzer und C- und D-Führerschein (LKW und Autobus)

Probeführerscheinbesitzer als auch LKW- und Autobusfahrer dürfen nicht mehr als 0,1 Promille Alkohol im Blut haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken. Wer bei einer Kontrolle erwischt wird, muss mit einer Vormerkung und der Teilnahme an einem Verkehrscoaching rechnen.

2.    Übertretung der 0,5 Promille-Grenze alle Lenker

Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze für alle anderen Autofahrer beträgt 0,5 Promille.

Hat der Lenker bis zu 0,79 Promille Alkohol im Blut, muss er mit einer Vormerkung (beim erstmaligen Verstoß gegen eines der 13 Vormerkdelikte) und einer Geldstrafe zwischen 300 und 3.700 Euro rechnen. Wird der Fahrer erneut alkoholisiert am Steuer erwischt, muss er eine Nachschulung beim Psychologen absolvieren, welche zusätzlich mindestens 200 Euro kostet. Beim dritten Verstoß wird der Führerschein für 3 Monate entzogen.

Weist der Lenker bei der Kontrolle mehr als 0,8 Promille Alkohol auf, wird beim ersten Verstoß der Führerschein sofort für mindestens ein Monat entzogen. Bei neuerlichem Verstoß wird die Lenkberechtigung bereits für drei Monate entzogen. Zusätzlich wird eine Geldstrafe von bis zu 3.700 Euro verhängt und der Fahrer muss an einem Verkehrscoaching teilnehmen.

Wenn ein Unfall passiert und der Lenker mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut hat, kann die Haftpflichtversicherung auf dem Regressweg bis zu 11.000 Euro vom alkoholisierten Verursacher zurückverlangen. Die Rechtsschutz- und Kaskoversicherung sind in diesem Fall leistungsfrei.

Wenn der Lenker mit mehr als 1,2 Promille Alkohol im Blut mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, wird ihm eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 bis 4.400 Euro verhängt und der Führerschein für mindestens 4 Monate entzogen. Die zusätzliche Nachschulung muss auch der Verursacher selbst bezahlen.

Wer mit 1,6 Promille oder mehr hinter dem Steuer sitzt, wird mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und einem Führerscheinentzug von 6 Monaten bestraft. Außerdem muss der Lenker eine Nachschulung von mindestens 500 Euro absolvieren und eine verkehrspsychologische Untersuchung beim Amtsarzt für zusätzliche 363 Euro durchführen lassen.

3.    Nichtbeachtung der Vorschriften zur Kindersicherung

Kinder die unter zwölf Jahren und kleiner als 150 Zentimeter sind, müssen vorschriftsmäßig befördert werden. Sie dürfen nur auf in der Größe und Gewicht entsprechenden Kindersitzen im Auto mitgenommen werden. Wenn der Lenker die Kinder im Auto nicht richtig sichert, also keine Kinderrückhalteeinrichtung vorhanden ist oder diese falsch benutzt wird, droht ihm eine Vormerkung und eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro.

4.    Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg

Wenn ein Fußgänger der den Schutzweg vorschriftsmäßig benutzt, gefährdet wird, drohen dem Fahrzeuglenker eine Vormerkung sowie eine Geldstrafe zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

Besonders rücksichtsloses Verhalten wird mit Führerscheinentzug und einer Geldstrafe bestraft.

5.    Nicht Einhalten des Sicherheitsabstand von 0,2 bis 0,4 Sekunden (darunter Entzugsdelikt)

Jeder Lenker muss immer ausreichend Abstand zum Vordermann haben, damit er rechtzeitig anhalten kann und somit keinen Unfall verursacht. Wer drängelt und einen Sicherheitsabstand von nur 0,2 bis 0,4 Sekunden zum vorderen Auto hat riskiert eine Vormerkung sowie eine Geldstrafe. Ein Sicherheitsabstand von 0,2 bis 0,4 Sekunden entspricht bei 130km/h ca. 7,2 Meter oder 2 Pkw-Längen.

Wer unter 0,2 Sekunden dem anderen auffährt, riskiert zusätzlich zur Geldstrafe auch den Entzug der Lenkberechtigung.

Die Formel zur Berechnung des richtigen Abstandes lautet:

(Geschwindigkeit in km/h / 3,6) * Sekunden

Für eine Geschwindigkeit von 100 km/h wird ein Sicherheitsabstand von zwei Sekunden empfohlen.

6.    Überfahren einer Stopptafel mit Vorrangverletzung

Wer eine Stopptafel ignoriert und somit einem anderen Fahrzeug den Vorrang nimmt, muss zusätzlich zur Vormerkung mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro rechnen.

Wer dabei auch noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und beinahe einen Unfall verursacht, dem wird der Führerschein sofort entzogen.

7.    Überfahren von rotem Ampellicht mit Vorrangverletzung

Wer trotz der roten Ampel in eine Kreuzung fährt und dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von 72 bis 2.180 Euro rechnen.

Wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden, wird der Führerschein sofort entzogen.

8.    Befahren des Pannenstreifens mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Wer auf der Autobahn den Pannenstreifen benutzt, um schneller zu sein, behindert Einsatzfahrzeuge oder Fahrzeuge des Straßendienstes. Dieses Delikt wird mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro bestraft. Der Pannenstreifen darf seit Jänner 2012 nur bei Verkehrsstockungen im Rahmen der Rettungsgasse benutzt werden.

9.    Verletzung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern

Gefährliche Güter dürfen von Kraftfahrzeugen in bestimmten Tunneln nicht transporiert werden. Wer diese Regel missachtet, muss mit einer Vormerkung sowie einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro rechnen.

10.  Missachtung der Tunnelverordnung bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Gefährliche Guter dürfen in Autobahntunneln mit einer Länge von 1.000 bis 5.000 Meter (Kategorie A) und ab mindestens 5.000 Meter nicht transportiert werden. Die Ausnahme bilden organgefarben gekennzeichnete Güter mit der Gefahrenkennzeichnung 2, einer Verdopplung der Ziffern 3,4,5,6,8 oder einem X. In Tunneln der Kategorie A genügt eine entsprechende Warnleuchte. Bei Tunneln der Kategorie B muss ein Begleitfahrzeug hinter dem Beförderungstransporter nachfahren. Der Begleitfahrer muss Informationen über den Namen des Beförderers, über die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Beförderungseinheit, Angaben des Beförderungspapiers laut Vorschriften und eine Schätzung der Befahrdauer mitführen. Wer diese Verordnung nicht einhält muss mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von bis zu 762 Euro rechnen.

11.  Blockieren der Geleise und Verstoß gegen gelbes oder rotes Licht bei Eisenbahnkreuzungen + Umfahren von bereits geschlossenen Schranken

Wenn ein Lenker trotz rotem Licht und /oder geschlossenen Schranken in eine Eisenbahnkreuzung einfährt oder die Schranken umfährt bekommt er eine Vormerkung sowie eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro.

Wer das Delikt unter besonders gefährlichen Verhältnissen begeht, dem wird zusätzlich der Führerschein entzogen.

12.  Lenken eines Kfz mit schweren Mängeln

Wenn Ladegut schlecht oder gar nicht gesichert ist und es andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird der Lenker mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro bestraft. Dabei geht es nur um Ladegut, dass außerhalb des Autos angebracht wird, wie zum Beispiel auf dem Autodach.

13.  Lenken eines Kfz mit nicht entsprechend gesicherter Beladung

Wenn der Lenker ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, welches schwere technische Mängel aufweist und dadurch auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, wird er mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro bestraft. Bei Gefahr in Verzug können außerdem die Kennzeichentafeln abgenommen werden.

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