Was ist gegen Leitungswasser versichert?

Grundsätzlich sind in der Sparte Leitungswasser Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Zu- und/oder Ableitungsrohren, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Je nachdem, wo der Wasserschaden entstanden ist, sind verschiedene Versicherungen zuständig. Die Eigenheimversicherung oder die Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch geplatzte bzw. korrodierte wasserführende Leitungen an Gebäudebestandteilen wie zum Beispiel Wänden, Tapeten, Fußböden und Decken auf. Für die Schäden am Wohnungsinhalt wie Möbel, Teppiche, Elektrogeräte oder Kleidung ist die Haushaltsversicherung verantwortlich.

Ist infolge eine fremde Wohnung – etwa die Nachbarwohnung – betroffen, greift die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein.

Wenn der Geschädigte nur Wohnungshalter ist, sind Wände, Tapeten und ähnliches in der Haushaltsversicherung gedeckt. Wenn er auch Hauseigentümer ist, werden diese zum Eigenheim gezählt. Daher ist die Versicherungssumme für die Haushaltsversicherung im Eigenheimbündel geringer.
 
Für Rohrbruchschäden ist die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers zuständig. Der Schaden wird jedoch nur bezahlt, wenn der Bewohner das Risiko eines Leitungswasserschadens möglichst gering hält. Wird bewiesen, dass durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden entsteht bzw. sich vergrößert, kann sich die betroffene Versicherung beim Schuldigen regressieren, wobei hier wiederum die Haftpflichtversicherung innerhalb der Haushaltsversicherung eingreift. Auch grobe Fahrlässigkeit ist innerhalb der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und wasserführende Anlagen sowie angeschlossene Einrichtungen nicht ordnungsgemäß instand hält.
 

Die „72-Stunden-Regel

Gerade im Winter steigt die Gefahr von Frostschäden an Wasserleitungen und Heizrohren. Verlassen Sie die Wohnung im Winter für länger als 3 Tage, sollten Sie ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden setzen. So sollten Sie zum Beispiel während Frostperioden die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen absperren und mit Frostschutzmittel füllen. Wird diese „72-Stunden-Regel“ nicht eingehalten, ist die Versicherung leistungsfrei, muss also nicht bezahlen.
 
Nicht versichert sind in der Sparte Leitungswasser normalerweise Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung; Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken und Aquarien; sowie Schäden durch Rückstau und Schmelzwasser, Grundwasser und Hochwasser. Einzelne Bereiche können aber gegen eine Mehrprämie mit eingeschlossen werden. Schäden durch Austritt von Wasser aus Aquarien und Wasserbetten sind üblicherweise nicht in der Leitungswasserversicherung gedeckt, sind aber durchaus in besseren Versicherungspolizzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze mitversichert.
 
Sie haben vergessen, den Wasserhahn im Badezimmer abzudrehen und dadurch wird die Wohnung überflutet? Seien Sie nicht überrascht, wenn die Versicherung die Leistung verweigert. Nicht alle Wasserschäden, die in der Wohnung auftreten, sind vom Versicherungsschutz erfasst.

 

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