Wie wird Einbruchdiebstahl definiert?

Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn sich jemand gewaltsam, also ohne Anwendung von richtigen Schlüsseln, Zutritt zur Wohnung verschafft. Die Haushaltsversicherung deckt Schäden durch vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl, Beraubung und Vandalismus, der als Folgeschaden eines Einbruchs entstanden ist (zum Beispiel die Kosten für den Austausch des Türschlosses). Vom Einbruchdiebstahl ist der einfache Diebstahl zu unterscheiden, der üblicherweise nicht oder sehr begrenzt in der Haushaltsversicherung gedeckt ist. Anschließend folgt eine kurze Erläuterung von drei wichtigen Begriffen im Zusammenhang mit der Einbruchversicherung.

Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl und Beraubung

Ein Einbruchdiebstahl ist dann gegeben, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen eindringt, durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und dabei unter Überwindung erschwerender Hindernisse eindringen muss, durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt, mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen an sich gebracht hat.

Ein einfacher Diebstahl besteht, wenn ein Täter ungehindert bzw. ohne Anwendung von Gewalt, zum Beispiel durch eine geöffnete Haupteingangstür, in die Wohnung eintritt und Wertsachen entwendet. Versicherer decken den einfachen Diebstahl, wenn überhaupt, nur bis zu einem sehr begrenzten Betrag.

Beraubung liegt vor, wenn unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, Wertgegenstände weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.

Generell sind in der Sparte Einbruch alle in der Polizze bezeichneten Sachen versichert. Fremde Sachen sind nur unter besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer gedeckt. Weiters sind die Kosten für Maßnahmen (auch erfolglose) versichert, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens notwendig waren. Bei wertvollen Sachen hängt die maximale Entschädigungshöhe von der Aufbewahrungsart ab. Diese Entschädigung ist immer mit einem von der Versicherungssumme unabhängigen Grenzbetrag limitiert. Details finden Sie in der Tabelle weiter unten.

Was ist nicht oder begrenzt versichert?

Folgende Ereignisse sind nicht versichert:

  • Schäden durch Vandalismus nach versuchtem oder vollbrachtem Einbruch (böswillige Sachbeschädigung – neue Polizzen bieten oft Schutz für Vandalismus nach einem Einbruch)
  • Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt (oft begrenzt bis zu einem sehr geringen Betrag versichert)
  • Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig sind und Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit begangen wird, während der die Versicherungsräumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden

Wertgegenstände

Für Wertgegenstände gelten die folgenden (Mindest-)Entschädigungsgrenzen[1]:

 

Aufbewahrung
Bargeld, Valuten, Sparbücher
Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen
In Möbeln – auch unversperrt – oder im Safe ohne Panzerung
1.816,82 €
7.994,91 €
Wenn freiliegend
363,36 €
2.180,19 €
Im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank, mind. 100 kg Eigengewicht
18.168,21 €
Im versperrten Geldschrank mit einem Eigengewicht von über 250 kg und mit besserem Sicherheitsgrad oder im versperrten Wandsafe mit mind. Schlossschutzpanzer
58.168,21 €
 
Diese Werte sind bei den jeweiligen Versicherungsanstalten sehr unterschiedlich geregelt. Meistens lassen sie sich gegen einen Prämienzuschlag erhöhen.
 
Da in der Haushaltsversicherung in der Regel Gebrauchsgegenstände[2] des Alltags versichert sind, sollten wertvolle Sachen dem Versicherer gemeldet werden.
In einem konkreten Fall wurden einem Versicherungsnehmer wertvolle Uhren gestohlen. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die wertvollen Uhren nicht als Gebrauchsgegenstand anzusehen seien. Der OGH entschied, dass eine Armbanduhr aus Stahl, die 2.863 € gekostet hat, als Gebrauchsgegenstand anzusehen ist, eine Armbanduhr aus Gelbgold mit Rubinen am Ziffernblatt im Wert von 10.900 € jedoch nicht (OGH-Entscheidung 7 Ob 18/00).
 

Sicherheitsmaßnahmen

Sind im Versicherungsvertrag risikominimierende Umstände wie Alarmanlagen und Sicherheitstüren angegeben, so sind sie immer zwingend anzuwenden, auch wenn Sie nur kurz zur Nachbarin gehen. Es empfiehlt sich daher, den Nachlass für vorhandene Sicherheitsmaßnahmen beim Abschluss einer Haushaltsversicherung außer Acht zu lassen, da Sie auch bei nur kurzer Abwesenheit auf dem Schaden sitzen bleiben könnten.
 
In der Sparte Einbruch ist die Beschreibung der Risikosituation der Wohnung besonders wichtig. Hat die Wohnung eine Alarmanlage oder Sicherheitstür? Ist der Safe in der Wand oder an der Wand? Wie viel wiegt der Safe? Waren alle Fenster verschlossen oder war vor dem Einbruch ein Fenster gekippt?

Das Ankreuzen von „Ja“ bei der Frage nach einer Alarmanlage im Antrag für die Haushaltsversicherung kann Ihnen sehr teuer kommen: Stellt der Versicherer fest, dass die Alarmanlage während des Einbruches nicht funktionierte oder nicht eingeschaltet war, ist er von der Leistung frei, sofern im Versicherungsvertrag ein Rabatt für die Alarmanlage berücksichtigt wurde.

 

Obliegenheiten

Wenn Sie Ihre Wohnungsschlüssel verlieren, müssen Sie unbedingt sofort das Schloss austauschen! Bricht jemand mit dem verlorenen Originalschlüssel in Ihre Wohnung ein, besteht keine Deckung, da Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Ebenso wichtig ist, dass Sie immer alle Türen und Fenster ordnungsgemäß versperren. Es reicht nicht aus, wenn die Tür nur eingeschnappt ist. Alle vorhandenen Schlösser müssen zugesperrt sein – selbst wenn Sie nur für kurze Zeit weg sind. Auch wenn Sie in einem Obergeschoss wohnen, wird empfohlen, bei Abwesenheit die Fenster zu schließen. Bei einem Einbruch durch ein gekipptes Fenster muss die Versicherung laut einem OGH-Urteil nicht unbedingt zahlen (Fall 7 Ob 94/06h).
 
Wichtig: Sie müssen einen Einbruch auf jeden Fall bei der Polizei melden, um diesen als Versicherungsfall geltend zu machen.
 

Wussten Sie, dass Profi-Einbrecher weniger als fünfzehn Sekunden brauchen, um sich Zugang zu einem Wohnobjekt mit einfachen Fenstern oder einer Tür mit geringem Sicherheitsfaktor zu verschaffen?

Laut Bundeskriminalamt wurden im Jahr 2011 insgesamt 15.616 Einbrüche in Wohnungen und Einfamilienhäuser gemeldet. Täglich wird im Durchschnitt in mehr als 42 Wohnungen pro Tag eingebrochen.

Sicherheitstipps

  • Fenster mit Spezialverriegelung erschweren das Aushebeln. Fenster der Widerstandsklasse 2 gewährleisten zumindest mehrere Minuten Widerstand.
  • Bauen Sie Sicherheitstüren ein, die der ÖNORM B5338 entsprechen. Geprüfte Sicherheitstüren erhalten neben dem ÖNORM-Siegel auch eine Zuordnung zu einer Widerstandsklasse. Es gibt 6 Klassen, wobei für den Heimbereich die Klassen 3 und 4 empfohlen werden. Türen der Widerstandsklasse 3 sind ab ca. 2.500 € erhältlich. Nutzen Sie mögliche Förderungen, die von jedem Bundesland ausgeschrieben werden.
  • Haupt- und Balkenschlösser sollten Sie mit einem Sicherheitsbeschlag versehen. Des Weiteren empfiehlt es sich, einen guten Zylinder zu montieren.
  • Schüssel niemals unter Fußmatten oder in Blumentöpfen verstecken.
  • Wertgegenstände in fest verankerten Wandsafes aufbewahren.
  • Fenster und Terrassentüren immer schließen. Ein gekipptes Fenster ist für einen Einbrecher wie eine Einladung, und im Schadensfall wird die Deckung abgelehnt.
  • Behalten Sie den Überblick darüber, wer Schlüssel für Ihre Wohnung hat
  • Bei längeren Abwesenheiten bzw. vor dem Urlaub:
    • Nicht im Internet (z.B. auf Facebook) über die Dauer der Reise oder den Aufenthaltsort informieren.
    • Vertrauenspersonen nach Möglichkeit bitten, Ihren Postkasten zu leeren bzw. die Werbesendungen vor der Tür wegzuräumen.
    • Vereinbaren Sie einen Nachsendeauftrag bei der Post bzw. einen Unterbrechungsauftrag für Ihre Abonnements.
    • Wertgegenstände sollten Sie in einem Banksafe aufbewahren.


[1] Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2001), Artikel 2, 4. Einbruchdiebstahl
[2] Als Gebrauchsgegenstände gelten laut Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung „alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen“. Gebrauchsgegenstände sind beispielsweise Haushaltsgeräte, Kleidung, Möbel, Nahrungs- und Genussmittel.

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