Fremdversicherung

Fremdversicherung kann dreierlei bedeuten: Erstens wenn die Versicherung vom Versicherungsnehmer auf eine andere Person abgeschlossen wird, wie z.B. in der Lebens- oder Unfallversicherung. Zweitens wenn die Versicherung für fremdes Eigentum gilt, z. B. das der Eigentümer dem Versicherungsnehmer zur Benutzung, Bearbeitung oder Verwaltung überlässt. In solchen Fällen gilt der Versicherungsschutz nur, soweit nicht aus einem …

Bezugsberechtigung

Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abschließt. Bei Fälligkeit wird die Versicherungsleistung an diesen ausbezahlt. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden, die Ansprüche auf die Leistung aus dem Vertrag gehen sofort an den Begünstigten über.  

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist in der Lebens- und Unfallversicherung das Recht, bei Fälligkeit über die Versicherungsleistung zu verfügen – im Erlebensfall ist das in der Regel der Versicherungsnehmer. Durch eine Bezugsberechtigung kann dieses Recht jedoch auch auf einen Dritten übertragen werden.