Folgende Bestimmungen regeln die Fahrbahnauswahl für Fahrräder:
- Die Fahrbahn darf nur dann mit allen Fahrrädern befahren werden, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Fahrräder dürfen, sobald durch Schilder gekennzeichnet, gegen die Einbahn fahren.
- Folgende Radfahranlagen dürfen nicht mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern die breiter als 80 cm sind befahren werden:
- Radweg
- Radfahrstreifen
- Mehrzweckstreifen
- Geh- und Radweg
- Radfahrerüberfahrt
- Wohnstraßen (Hier darf auch ohne eine zusätzliche Beschilderung gegen die Einbahn gefahren werden, aber nur in Schrittgeschwindigkeit!)
- Fußgängerzonen (Hier ist das Fahren mit einem Fahrrad nur durch besondere Schilder in Schrittgeschwindigkeit erlaubt)
- Ein Fahrverbot für Fahrräder gilt bei:
- Gehsteig, außer beim Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz und Kinderfahrräder und deren Begleitung
- Gehweg
- Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines getretennten Geh- und Radweges
- Autobahn
- Autostraße