Was ist eine Billigungsklausel / Polizzeneinspruch?

Weicht der Inhalt der Versicherungspolizze vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt nach § 5 VersVG die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Polizze schriftlich widerspricht.

Um die Versicherungsnehmer zu schützen sind 3 Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versicherung weist bei Aushändigung der Polizze auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs hin.
2. Die Versicherung muss den Versicherungsnehmer durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in der Polizze, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, aufmerksam machen.
3. Zusätzlich muss auf die einzelnen Abweichungen besonders hingewiesen werden.

Macht die Versicherung keine entsprechenden Hinweise, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und es ist der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen. Wenn der Versicherungsnehmer den Änderungen widerspricht, dann wird in vielen Fällen kein Vertrag zustande kommen, weil keine Einigung über den Vertragsinhalt besteht.
Die Regelung des § 5 gilt nach der Rechtsprechung nur für Abweichungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers.

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