Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes. Sie ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das heißt ein Versicherer darf seine Dienste in einem anderen EU-Staat anbieten, ohne in diesem niedergelassen zu sein.

FSVG

Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger

BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Billigungsklausel

Die Billigungsklausel kommt zum Tragen, wenn die vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolizze nicht dem gestellten Antrag des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherungsnehmer ist nach § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, auf Abweichungen vom Antrag in der Polizze ausdrücklich hinzuweisen und diese deutlich zu kennzeichnen. Unterlässt er dies, so gilt der Vertrag zwar als geschlossen, aber im Sinne …

AGBÖVM

Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler; das Bundesgremium der Versicherungsmakler- und Agenten hat 1997 aufgrund des Maklergesetzes österreichweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen und mit dem Verein für Konsumenteninformation abgestimmt.

AIDA

Association Internationale de Droit des Assurances; 1960 gegründete Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht. Der Zweck ist die Entwicklung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Versicherungsrechts jeder Art und jeden Charakters.