Sturmversicherung Wohngebäude – Zusatzbedingungen (ZB St WG 2001)

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Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.

1. Wohngebäude sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit allen Baubestandteilen (ausgenommen Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln) über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:

  • Blitzschutzanlagen
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene
    Einrichtungen, Verbrauchsgeräte und Solaranlagen zur Stromerzeugung
  • Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
  • Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, ausgenommen Solaranlagen
  • Aufzüge.

2. Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert:

  • fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel
  • gemauerte Öfen
  • Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen
  • Balkonverkleidungen
  • Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
  • Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen

bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossenschaftswohnhäusern auch die

  • Einrichtung von allgemein genutzten Räumen,
  • Reinigungs- und Gartengeräte in Gebäuden.

Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden, oder soweit der Gebäudeeigentümer für die Wiederherstellung aufzukommen hat.

3. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über (Artikel 12 AStB).

Der Versicherer verzichtet jedoch – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.

Dieser Regressverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.

Haftungshinweis

Unser Team arbeitet laufend daran, die Informationen auf versichern24.at aktuell zu halten. Trotzdem kann es passieren, dass Dokumente und Informationen überholt werden und somit ihre Gültigkeit verlieren. Über einen Hinweis freuen wir uns: Kontaktformular.

 
Achtung: Die oben dargestellten Informationen können mögliche Leistungen sowie Werbebotschaften einer Versicherung darstellen und sich von den Produkten im Versicherungsrechner unterscheiden. Details zu dem genauen Versicherungsschutz sind direkt im Versicherungsrechner, im konkreten Angebot und den dabei angehängten Versicherungsbedingungen ersichtlich. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Haftung für die oben dargestellten Informationen wird hiermit ausgeschlossen. Vertragsgrundlage ist der jeweilige (online) Antrag, die im Versicherungsrechner vereinbarten Versicherungsbedingungen samt dem gewählten Tarif und die dazugehörige Versicherungsurkunde.