Artikel 2: Änderung des Maklergesetzes
Das Maklergesetz (MaklerG), BGBl. I Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Z 2 lautet:
„2. Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherers zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist;“
2. In § 41 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 28 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann