Für das Halten von Hunden wird ab einem Alter von sechs Wochen (in der Steiermark) bzw. drei Monaten (in allen anderen Bundesländern) eine Abgabe eingefordert. Die Höhe der Abgabe wird von der zuständigen Gemeinde je nach Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde berechnet. Dabei sind die zeitlichen Fristen und Bestimmungen für die Einzahlung dieser Abgabe regional unterschiedlich. 

  • Zuständige Stellen sind das jeweilige Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten das Magistrat (in Wien: die MA6 – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen).
  • Ermäßigungen bei der Abgabe gibt es für bestimmte Nutzhunde. Dazu ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
  • Ausgenommen von der Abgabe sind Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde sowie Wachhunde der Bundespolizei, der Zollkontrolleure und des Bundesheeres.
  • In Wien sind jene Hundebesitzer, die die freiwillige Hundeführscheinprüfung erfolgreich absolviert haben, für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Abgabe befreit.

 

Wenn diese Abgabe vom Hundehalter nicht bezahlt oder aufgrund falscher Angaben unzulässig gekürzt wird, so wird dies als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Genauere Bestimmungen finden sich bei den jeweiligen Gemeinden.

 

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