Wenn der Adressat während der Postzustellung nicht zu Hause ist, hinterlässt der Postbote eine gelbe Benachrichtigung, dass der Brief beim Postamt oder Postpartner hinterlegt wurde und von dort abgeholt werden kann.

 

Die 14-tägige Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Brief von der Post abgeholt werden kann. Zum Beispiel: Wenn Sie am Mittwoch nicht zu Hause sind und am Abend die Benachrichtigung finden, haben Sie ab Donnerstag zwei Wochen Zeit Einspruch zu erheben.

Wenn Sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung, als auch während der vierzehntägigen Frist auf Urlaub befindet und die Einspruchsfrist bei der Rückkehr schon abgelaufen ist, beginnt eine erneute Frist ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Urlaubers. Daher ist es wichtig, sofort bei der Rückkehr die gesamte Post zu kontrollieren, um sofort darauf reagieren zu können und sich viel Ärger zu sparen. Außerdem sollte man Belege wie Hotelrechnungen oder Flugtickets aufbewahren, um nachweisen zu können, dass man während der besagten Zeit abwesend war.

 

Wer auf Urlaub war, aber der Brief nocht fristgerecht auf der Post zum Abholen bereit liegt, für den läuft die Frist ganz normal ab. Im schlimmsten Fall bleiben einem nur wenige Tage Zeit, um den Brief abzuholen und einzuzahlen oder Einspruch zu erheben.

 

Bei Anonymverfügungen ist die Frist vier Wochen lang, jedoch warten hier höhere Strafverfügungen, wenn die Frist versäumt wurde. Wenn es sich bei der Verspätung nur um einige wenige Tage handelt und die Strafe sofort bezahlt wird, besteht die Chance, dem Verfahren zu entgehen. Dabei ist es jedoch wichtig sofort mit der zuständigen Behörde telefonisch in Kontakt zu treten und die Einzahlung zu bestätigen sowie den Grund für die Verzögerung mitzuteilen.

 

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