Was deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht?

Achten Sie genau darauf, was laut Ihrem Vertrag nicht unter den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung fällt.
Nicht gedeckt sind in jedem Fall Schäden, die im Rahmen der Ausübung einer beruflichen, betrieblichen oder gewerbemäßigen Tätigkeit verursacht werden. Leistung wird ebenfalls nicht gewährt, wenn ein Schaden vorsätzlich verursacht wird. Dem Vorsatz wird die Inkaufnahme gleichgestellt. Inkaufnahme bedeutet, dass der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, aber in Kauf genommen wurde.

In der Haftpflichtversicherung sind üblicherweise die folgenden Tatbestände ausgeschlossen:

  • Schäden, die der/die Versicherungsnehmer selbst erleiden
  • Schäden an im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten und Schäden an Kindern (auch Enkel-, Stief- und Adoptivkindern), solange diese beim Versicherungsnehmer mitversichert sind
  • Schäden durch den Gebrauch eines Autos – diese werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt
  • Strafen und Bußgelder
  • Schäden durch die Ausübung von Jagd
  • Schäden durch die Verwendung von Luftfahrzeugen, Motor- , Elektro- und Segelbooten
  • Ansprüche wegen Verlust oder Abhandenkommens von Sachen

 

Die Deckung der folgenden Schäden kann eigeschlossen werden, hängt jedoch vom jeweiligen Versicherer ab:

  • Schäden, die vom Versicherten an fremden Sachen während der Bearbeitung, Benützung, Verwahrung oder Beförderung dieser verursacht werden (siehe Tätigkeitsschäden)
  • Schäden, die nahen Familienangehörigen zugefügt werden (siehe Verwandtenausschluss)

 

Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern und im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister.
Eine außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt.

  •  Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen, gepachteten oder in Verwahrung genommenen Sachen

Beispiel: Sie borgen sich die Kamera Ihrer Freundin für den Urlaub aus und diese wird beschädigt.

Solche Sachen sind als eigene zu behandeln und für Ansprüche des Eigentümers (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter) hat der Versicherungsnehmer üblicherweise keinen Schutz aus der Privathaftpflichtversicherung.
So sind zum Beispiel Schäden in der Mietwohnung, in einem Hotelzimmer oder an einem ausgeborgten Fahrrad nicht gedeckt.
Manche neuere Polizzen beinhalten aber auch die Deckung für Mietsachschäden.

Achtung: Wer oft in Hotels übernachtet und versichert sein möchte, sollte darauf achten, dass seine Privathaftpflichtversicherung auch Schäden an gemieteten Sachen (gemietetes Hotelzimmer inklusive Inventar) deckt. Eine solche Deckung ist in den Leistungspaketen von vielen Kreditkarten inkludiert. Diese Versicherung gilt jedoch normalerweise nur für das Ausland. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihren Berater.

 

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