Vereinbarung der elektronischen Kommunikation mit Erläuterungen (2012)

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Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich und wird auf einfache Anfrage hin übermittelt.

Im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungsverträgen ist die Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten auf elektronischem Wege in der nachfolgend näher bestimmten Weise möglich.

Anmerkungen:

1. Der Mustertext geht von der Annahme aus, dass die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation zu konkreten Verträgen getroffen wird. Daher lautet der einleitende Satz: „Im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungsverträgen …“. Dieser Text wird sich typischerweise im Antragsformular für diese Versicherung bzw. – bei Bündelversicherungen – für die Versicherungen befinden. Die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation kann aber auch mit getrenntem Formular abgeschlossen werden. Dann kann sie auch umfassend sein, sodass der erste Satz lauten könnte: „Im Zusammenhang mit von mir abgeschlossenen sowie künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen …“.

2. Es kann zu den Übermittlungsarten in Bezug auf die verschiedenen Erklärungen und Informationen kein einheitlicher Mustertext vorgeschlagen werden, weil für den Text entscheidend ist, welche Techniken ein Versicherer für welche Sparten einsetzt. Gesetzlich geboten ist, dass die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation die Übermittlungsart, z.B. E-Mail, Portal oder öffentliche Website umfasst (§ 5a Abs 8 VersVG). Die Vereinbarung kann auch allgemein abgefasst sein. Jedoch muss dem Versicherungsnehmer klar sein, auf welchem Wege er Erklärungen und andere Informationen erhält.

Von der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung sind Erklärungen und andere Informationen ausgenommen, welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung der Schriftform
(mit Unterschrift) bedürfen.

Ich verfüge über einen regelmäßigen Zugang zum Internet.

Erklärungen und andere Informationen bzw. Benachrichtigungen des Versicherers XYZ sind an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: ………………….

Erklärungen und andere Informationen durch mich, den Versicherten oder Dritten sind zu übermitteln an die E-Mail-Adresse ……………….

Anmerkung: Vom VN muss jedenfalls die E-Mail-Adresse angegeben werden. Diese kann eventuell aber nur dazu dienen, dem VN eine Verständigung zukommen zu lassen, z.B. über eine in das Portal eingestellte Nachricht. Beim Versicherer kommt es zur Übermittlungsadresse darauf an, welche Erklärungen er in welcher Weise erhalten soll (E-Mail oder Portal oder öffentliche Website).

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen zur elektronischen Adresse der Zugänge bekannt zu geben.

Ungeachtet der vereinbarten elektronischen Kommunikation habe ich das Recht, jederzeit – jedoch jeweils nur einmalig kostenfrei – elektronisch erhaltene Erklärungen und andere Informationen auf Papier oder in einer anderen vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art ausgefolgt zu erhalten.

Die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation kann von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen werden.

Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich O einverstanden O nicht einverstanden

Gesetzliche Anforderungen an die Form und die Inhalte der Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation gemäß VersRÄG 2012

Vertragsrelevante Inhalte, die der elektronischen Übermittlung zugänglich sind, sind gemäß § 5a Abs 3 VersVG Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs 1 VersVG,
Erklärungen und andere Informationen.

Form der Vereinbarung:

Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur elektronischen Kommunikation muss ausdrücklich und gesondert gegeben werden (§ 5a Abs 1 Satz 1). Keinesfalls genügt daher die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die AVB. Die Zustimmungserklärung kann aber in das Antragsformular integriert werden. Die genauen Anforderungen, die aus „ausdrücklich“ und „gesondert“ resultieren, sind dem Gesetzt nicht zu entnehmen. Eine mit Rücksicht auf die Rechtsunsicherheit vorsichtige Gestaltungsvariante ist, dem Versicherungsnehmer eine „Ja-Nein-Wahlmöglichkeit“ zu geben. Diese Variante ist im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation auch mit keinen praktischen Problemen verbunden.

Beispiel: Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich O einverstanden O nicht einverstanden

Inhalte der Vereinbarung:

Die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation muss umfassen:

  • die Übermittlungsart; z.B. Website, Portal, E-Mail (§ 5a Abs 8 Z 1). Es können für verschiedene Erklärungen (Dokumente) verschiedene Übermittlungsarten gelten (z.B. AVB über die allgemein zugängliche Website des Versicherers, die Polizze – wo gesetzlich möglich – aber per E-Mail). Die Vereinbarung muss nicht hinsichtlich aller denkbaren Erklärungen differenzieren, sondern kann auch Sammelbezeichnungen enthalten. Dem Versicherungsnehmer muss jedoch klar sein, auf welchem Wege er Erklärungen und andere Informationen erhält;
  • Angaben über die elektronischen Adressen der Zugänge des Versicherers und des Versicherungsnehmers: E-Mail-Adresse, Webadresse (§ 5a Abs 8 Z 1);
  • die Verpflichtung der Vertragsparteien, Änderungen der elektronischen Adressen der Zugänge bekannt zu geben (§ 5a Abs 8 Z 1);
  • das Recht des Versicherungsnehmers, jederzeit – jedoch jeweils nur einmalig kostenfrei – elektronisch erhaltene Erklärungen und andere Informationen auf Papier oder in einer anderen vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art ausgefolgt zu erhalten (§ 5a Abs 5);
  • den Hinweis auf das Recht beider Vertragsparteien zum jederzeitigen Widerruf der Vereinbarung (§ 5a Abs 1 Satz 1);

Anmerkung: Bei der Vereinbarung über die elektronische Kommunikation ist auf die Formvereinbarung Bedacht zu nehmen, insbesondere dann, wenn zur Schriftform die qualifizierte elektronische Signatur abbedungen wird, denn in diesem Fall ist für die betroffenen Erklärungen die elektronische Kommunikation ausgeschlossen. Vgl. dazu die „“Unverbindliche Musterklausel Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen“.

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