Allgemeine und erweiterte Sachkunde in Oberösterreich

In Oberösterreich müssen Hundehalter jeder Rasse einen bestimmten Sachkundenachweis erbringen. Dabei wird unterschieden zwischen einer allgemeinen Sachkunde und einer erweiterten Sachkunde.

Allgemeine Sachkunde

Eine allgemeine Sachkunde muss von allen Hundehaltern in Oberösterreich erbracht werden. Sie umfasst eine mindestens zweistündige theoretische Ausbildung. Im Rahmen eines Kurses sollen bestimmte Inhalte durchgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass der Hundehalter seinen Hund tierschutzgerecht hält und das allgemeine Gefährdungspotential abschätzen kann. Nach Abschluss des Kurses bekommt der Hundehalter eine Kursteilnehmerbestätigung, die er für die Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde benötigt.

Erweiterte Sachkunde

Hundehalter von auffälligen Hunden müssen den Nachweis einer erweiterten Sachkunde erbringen. Diese umfasst eine entsprechende Ausbildung, wodurch sichergestellt wird, dass der Hundehalter den Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten kann. Die erfolgreiche Absolvierung mus schriftlich bescheinigt werden und daraus muss zweifelsfrei hervorgehen mit welchem Hund diese Ausbildung absolviert wurde. Als gültige Ausbildungen gelten:

  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes ÖKV.

  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.).

  • Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die „Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich“, Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);

  • Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz

Die Auffälligkeit des Hundes wird durch die Gemeinde oder das Magistrat mit Bescheid festgestellt. Dabei kann die Haltung des Hundes untersagt werden. Ist dies nicht der Fall müssen folgende Nachweise innerhalb eines Jahres erbracht werden:

  • nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes (erweiterte Sachkunde)

  • Person die zum Halten des Hundes befugt ist

  • Übergabe des Hundes an ein behördlich bewilligtes Tierheim

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