Das Fernlicht darf nur dann eingeschaltet werden, wenn der Autofahrer bei Dämmerung und Dunkelheit beziehungsweise entsprechender Witterung schneller als 50 km/h (Im Ortgsgebiet nur dann wenn die Höchstgeschwindigkeitsgrenze dadurch nicht überschritten wird) und die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend ist. Mit dem Fernlicht ist es auch möglich anderen Fahrzeuglenkern optische Signale zu geben.
Das Fernlicht darf nicht eingeschaltet werden, wenn dadurch der entgegenkommende Verkehr, der voranfahrende Verkehr oder Fußgänger geblendet werden. Dem Fahrzeuglenker ist es außerdem nicht erlaubt, das Fernlicht einzuschalten, wenn die Straße ausreichend beleuchtet ist oder das Fahrzeug still steht.