Autofahrer haben darauf zu achten, dass bei einem Schutzweg, der Fußgänger ungehindert und vor allem ungefährlich die Straße überqueren kann. Daher ist es wichtig, dass sie sich mit einer geringeren Geschwindigkeit einem Fußgängerübergang nähern, um vor einem querenden Fußgänger rechtzeitig halten zu können. Auch beim Einbiegen in eine Kreuzung ist äußerste Vorsicht geboten. Der Fußgänger der auf dieser Seite die Straße überqueren will, hat Vorrang und darf nicht gefährdet oder dabei behindert werden. Dies gilt auch für ampelgeregelte Kreuzungen.

 

Wer sich nicht daran hält, kann mit folgenden Strafen rechnen:

  • Behinderung des Fußgängers (muss ausweichen oder stehenbleiben): Verwaltungsstrafe in einer Höhe von bis zu 726 Euro
  • Gefährdung des Fußgängers (muss zurückspringen): Verwaltungsstrafe in einer Höhe von 72 bis 2.180 Euro + Vormerkung ins Führerscheinregister
  • Rücksichtslose Behandlung des Fußgängers: Verwaltungsstrafe in einer Höhe von 36 bis 2.180 Euro + Führerscheinentzug für 3 Monate

 

Aber auch Fußgänger müssen auf der Straße bestimmte Regeln einhalten:

  • Der Schutzweg darf nicht unmittelbar vor einem herannäherendem Auto betreten und der Lenker dadurch überrascht werden.
  • Der Fußgänger darf nicht besonders langsam über den Schutzweg gehen, sondern mit einem angemessenem Tempo. Ausnahmen gelten natürlich wenn der Fußgänger verletzt oder gebrechlich ist.
  • Fußgänger können durch klare und unmissverständliche Handbewegungen, dem Fahrzeuglenker zu Verstehen geben, dass sie auf ihren Vorrang verzichten und erst nach dem Auto die Straße überqueren.
  • Fußgänger dürfen nicht bei rot über eine geregelte Kreuzung gehen oder auf dem Schutzweg stehen bleiben, um mit Bekannten zu tratschen

 

Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, dem drohen Geld- und Verwaltungsstrafen.

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