Die Polizei oder geschulte und ermächtigte Organe können für geringfügige Delikte wie zum Beispiel Falschparken, die Nichtverwendung von Sicherheitsgurten, die Nichtverwendung von Sturzhelmen oder die Nichtverwendung von Freisprecheinrichtungen beim Telefonieren mit dem Handy vor Ort eine Strafe aushändigen.

Die Strafe muss sofort oder innerhalb von vierzehn Tagen mittels Zahlschein (Achten Sie auf die richtige Identifikationsnummer!) bezahlt werden. Die Bezahlung mit Kredikarte ist dabei auch möglich.

  • Wenn das Organmandat bezahlt wird, wird der Beschuldigte nicht bei der Behörde registriert.
  • Wenn das Organmandat verloren wird, muss der Beschuldigte mit der Einleitung eines normalen Verfahrens rechnen.
  • Wenn das Organmandat nicht bezahlt wird, wird ein Verwaltungsstrafverfahren wie nach einer Anzeige eingeleitet.
  • Wenn das Organmandat zu spät bezahlt wird, kann der Beschuldigte die Anrechnung des Betrages anfordern.
     

Wenn der Beschuldigte der Meinung ist, dass er das vorgeworfene Delikt nicht begangen hat, kann er das Organmandat nicht bezahlen. Nach der Anzeige durch das Verwaltungsstrafverfahren, kann der Beschuldigte danach Einspruch erheben und Stellung nehmen.

 

Die Höhe des Organmandates ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Beispiele wie hoch die Strafe ausfallen kann:

Der Sicherheitsgurt wurde nicht verwendet:

  • Organstrafe: 35 Euro
     

Bei Verweigerung:

  • Anzeige und Geldstrafe von bis zu 72 Euro
     

Es wurde kein Sturzhelm aufgesetzt:

  • Organstrafe: 35 Euro
     

Bei Verweigerung:

  • Anzeige und Geldstrafe von bis zu 72 Euro
     

Beim Telefonieren mit dem Handy wurde keine Freisprecheinrichtung verwendet

  • Organstrafe: 50 Euro
     

Bei Verweigerung:

  • Anzeige und Geldstrafe von bis zu 72 Euro
     

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