Falls gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben wird, wird im nächsten Schritt ein ordentliches Verfahren durchgeführt.

Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bzw. mündlicher Verkündung oder Hinterlegung, beim unabhängigen Verwaltungssenat oder bei der Behörde die den Bescheid erlässt, Berufung erheben. Vor der Berufung ist es jedoch wichtig die Erolgsaussichten zu prüfen. Wenn die Berufung nicht erfolgreich war, werden zusätzlich zur Strafe Verwaltungsgebühren von 20% der verhängten Strafe angefordert.

 

Wer bereits davor weiß, dass er für längere Zeit ortsabwesend ist, kann sich kostenlos bei der Post abmelden. Diese schickt dann den Brief zurück an die Behörder und bittet diese um einen späteren Zustelltermin. Dies ist auch ganz einfach Online möglich. http://www.post.at/privat_empfangen_brief_abwesenheitsmitteilung.php

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