Die Fahrzeuglenker müssen vorausschauend bei stockendem Verkehr in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden. Jene Fahrer die auf dem linken Fahrstreifen unterwegs sind, müssen soweit wie möglich nach links fahren. Alle anderen Fahrer müssen soweit wie möglich nach rechts fahren. In der Mitte soll eine freibleibende Gasse entstehen, die nur von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes und des Pannendienstes befahren werden darf. Die Verkehrsteilnehmer müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass genügend Platz geschaffen wird.
- Die Rettungsgasse darf nicht erst dann gebildet werden, wenn sich bereits die Einsatzfahrzeuge nähern, sondern sofort bei Staubildung und selbst dann wenn man weiß, dass nicht der Unfall die Stauursache darstellt.
- Eine Rettungsgasse darf erst wieder aufgelöst werden, sobald der Verkehr flüssig in Bewegung gerät und kein weiterer Stillstand mehr erwartet wird.
- Der Pannenstreifen darf bei der Bildung einer Rettungsgasse mitbenutzt werden, man sollte jedoch trotzdem darauf achten, ihn so weit wie möglich frei zu halten. Wenn kein Pannenstreifen vorhanden ist, müssen die Fahrzeuge so weit wie möglich an den Fahrbahnrand fahren, damit die Rettung genügend Platz zum vorbeifahen bekommt. Bei Schneefahrbahnen und aufgeschobenem Schnee, müssen Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich an den Schnee heranfahren, um genügend Platz zu schaffen.
- Wenn die Rettungsgasse gebildet wird, sollte man unbedingt darauf achten, dass das Fahrzeug wieder parallel zur Fahrtrichtung steht. Auch ein hervorstehendes Heck oder ein Anhänger können gefährliche Hindernisse für die Retter darstellen.
- Bei einer Autobahnabfahrt oder Fahrbahnteilung hat trotzdem noch das Rettungsfahrzeug die oberste Priorität und darf nicht behindert werden.
- Wenn sich die Fahrbahn von drei Fahrstreifen zu zwei verengt, sollte man ebenfalls versuche so gut wie möglich eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Einsatzfahrzeuge bei der Weiterfahrt nicht behindert werden.
- Die Bildung der Rettungsgasse ist auch für Motorradfahrer verpflichtend.
- Der Mindestabstand zum Vordermann sollte auf jeden Fall eine halbe Fahrzeuglänge sein.
- Wenn mindestens eine Fahrspur noch frei zu befahren ist, ist es nicht nötig oder verpflichtend eine Rettungsgasse zu bilden.