Welche Sachen sind versichert?

Als versichert gelten alle Inhalte der versicherten Personen im Haushalt.
Zum Wohnungsinhalt zählen alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.

Zum Wohnungsinhalt gehören:
• Möbel, Teppiche, Vorhänge, Wäsche, Kleidung, Elektrogeräte usw.
• Malereien, Tapeten, Fußböden, Wand- & Deckenverkleidungen, Klima- und Heizungsanlagen, Bade- & Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen, Außenjalousien und Markisen . Jedoch ist hier zu beachten, dass diese nicht eigentlich zum Wohnungsinhalt gehören, sondern der Eigenheimversicherung zugerechnet werden, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
• Bargeld, Valuten, Geld- und Geldeswerte, Sparbücher, sonstige Inhaberpapiere, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen (jedoch unter Vorbehalt der Entschädigungsgrenzen bzw. Sublimits, mehr dazu unter Einbruch)
• Gebäudeverglasungen (in manchen Fällen auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume, bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe, soweit nicht anders vereinbart. (Nicht zum Wohnungsinhalt gehören üblicherweise Glasdächer, Gewächshäuser, Abdeckungen oder Überdachungen aus Glas oder Kunststoff – diese müssen meist gesondert versichert werden.)

Nicht zum Wohnungsinhalt gehören:
• Handelswaren und Geschäftsgüter, Geschäfts- und Sammelgelder
• Kraftfahrzeuge und Anhänger, Motorfahrräder, Segelboote, Luftfahrzeuge
• Glasdächer, Gewächshäuser, Abdeckungen oder Überdachungen aus Glas oder Kunststoff
• Antennenanlagen am Versicherungsort (werden aber immer häufiger mitversichert)
• Alles, was Bestandteil des Gebäudes ist. Der Unterschied zwischen Bestandteil des Gebäudes und Bestandteil des Inhalts wird in den Gruppierungserläuterungen detailliert erläutert.

Es ist wichtig zu wissen, dass zum Beispiel Geschäfts- und Sammelgelder sowie auch Handelswaren nicht Bestandsteil einer Haushaltsversicherung sind. Wenn etwa in einem Wandsafe höhere Geschäftsgeldbeträge aufbewahrt werden, wird die Versicherung nach einem Diebstahl nicht unbedingt den vollen Betrag erstatten. Die Beweislast, ob es sich um Geschäftsgelder oder Privatgelder handelt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Wird in den AGB nicht ausdrücklich aufgezählt, dass nur Privatgelder zum Wohnungsinhalt gehören, trifft laut einer OGH-Entscheidung aus 2005 die Beweislast den Versicherer. Wenn das private Geld und die Geldeswerte Bestandteil des Wohnungsinhaltes laut AGB sind, muss der Versicherungsnehmer im Zweifelsfall beweisen, dass es sich um Privatgelder handelt.
 

 

 

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