Linz (OTS) – Oft werden Versicherungspakete als "Komplett-Schutz" oder "All-Inclusive" bezeichnet. Für KonsumentInnen sind solche Bezeichnungen irreführend, da trotz des Namens keineswegs alle Risiken abgedeckt werden. In den Versicherungsbedingungen sind meist zahlreiche Ausschlüsse und Sonderregelungen enthalten. Das macht viele Versicherungsprodukte undurchsichtig und Kundenfreundlichkeit lässt zu wünschen übrig. Mit Hilfe der AK haben sich Oberösterreichs Versicherungsnehmer/-innen …
Linz (OTS) – Oft verwenden Versicherungen Produktbezeichnungen wie "Komplett-Schutz" oder "All-Inclusive". Allerdings stellen solche Versicherungsprodukte trotz dem vielversprechenden Namen keinen Schutz vor allen erdenklichen Risiken dar. KonsumentInnen stehen im Ernstfall dann häufig vor einer bösen Überraschung. In einer Pressekonferenz am Mittwoch, 2. März 2011, 10 Uhr in der AK Linz, Volksgartenstraße 40, Seminarraum 3, 5. …
Wien (OTS/BMASK) – Bei vielen Versicherungen sind die Versicherungsverträge mit einer Klausel versehen, nach welcher die VersicherungsnehmerInnen bei vorzeitigem Ausstieg aus ihrer Versicherung einen Dauerrabatt zurückzahlen müssen, der für die Einhaltung einer bestimmten Laufzeit gewährt wurde. Je länger die VersicherungsnehmerInnen bei der Versicherung waren, desto mehr mussten sie zurück zahlen. Wurde der Versicherungsvertrag nach drei …
Als Gefahrenerhöhung bezeichnet man die Änderung von risikorelevanten Umständen nach Vertragsabschluss,die das Eintreten eines Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Eine Gefahrenerhöhung muss dem Versicherer umgehend gemeldet werden.
Auch Deckungszusage genannt, ist ein selbständiger kurzfristiger Versicherungsvertrag, der einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum von der Antragsstellung bis zur Polizzenausfertigung überbrückt. Das heißt, der Antragsteller kann einen sofortigen Versicherungsschutz geltend machen, noch vor der endgültigen Risikoprüfung und der endgültigen Einigung der Vertragspartner.
Auch vorläufige Deckung genannt, ist ein selbständiger kurzfristiger Versicherungsvertrag, der einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum von der Antragsstellung bis zur Polizzenausfertigung überbrückt. Das heißt, der Antragsteller kann einen sofortigen Versicherungsschutz geltend machen, noch vor der endgültigen Risikoprüfung und der endgültigen Einigung der Vertragspartner.
Bei langfristigen Verträgen gewährt der Versicherer oft einen Dauerrabatt als Treuebonus. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann der Versicherer die anteilige Rückzahlung des gewährten Dauuerrabattes fordern, sofern die Rabattgewährung vertraglich geregelt ist und der Vertrag eine entsprechende Nachforderungsklausel enthält.
Eine Bündelversicherung ist der Zusammenschluss mehrerer, rechtlich selbständiger Versicherungsverträge verschiedener Sparten (z.B.: Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Glasversicherung) in einer Polizze.
Die Billigungsklausel kommt zum Tragen, wenn die vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolizze nicht dem gestellten Antrag des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherungsnehmer ist nach § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, auf Abweichungen vom Antrag in der Polizze ausdrücklich hinzuweisen und diese deutlich zu kennzeichnen. Unterlässt er dies, so gilt der Vertrag zwar als geschlossen, aber im Sinne …