Gefahrenerhöhung

Als Gefahrenerhöhung bezeichnet man die Änderung von risikorelevanten Umständen nach Vertragsabschluss,die das Eintreten eines Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Eine Gefahrenerhöhung muss dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

Vorläufige Deckung

Auch Deckungszusage genannt, ist ein selbständiger kurzfristiger Versicherungsvertrag, der einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum von der Antragsstellung bis zur Polizzenausfertigung überbrückt. Das heißt, der Antragsteller kann einen sofortigen Versicherungsschutz geltend machen, noch vor der endgültigen Risikoprüfung und der endgültigen Einigung der Vertragspartner.

Deckungszusage

Auch vorläufige Deckung genannt, ist ein selbständiger kurzfristiger Versicherungsvertrag, der einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum von der Antragsstellung bis zur Polizzenausfertigung überbrückt. Das heißt, der Antragsteller kann einen sofortigen Versicherungsschutz geltend machen, noch vor der endgültigen Risikoprüfung und der endgültigen Einigung der Vertragspartner.

Deckung

Deckung heißt, dass für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages besteht.

Dauerrabatt

Bei langfristigen Verträgen gewährt der Versicherer oft einen Dauerrabatt als Treuebonus. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann der Versicherer die anteilige Rückzahlung des gewährten Dauuerrabattes fordern, sofern die Rabattgewährung vertraglich geregelt ist und der Vertrag eine entsprechende Nachforderungsklausel enthält.

Bündelversicherung

Eine Bündelversicherung ist der Zusammenschluss mehrerer, rechtlich selbständiger Versicherungsverträge verschiedener Sparten (z.B.: Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Glasversicherung) in einer Polizze.

Billigungsklausel

Die Billigungsklausel kommt zum Tragen, wenn die vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolizze nicht dem gestellten Antrag des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherungsnehmer ist nach § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, auf Abweichungen vom Antrag in der Polizze ausdrücklich hinzuweisen und diese deutlich zu kennzeichnen. Unterlässt er dies, so gilt der Vertrag zwar als geschlossen, aber im Sinne …

Antragsbindefrist

Die Antragsbindefrist beträgt generell sechs Wochen und ist die Zeitspanne, innerhalb welcher der Versicherer die Prüfung des zu übernehmenden Risikos vorzunehmen hat. Der Versicherungsnehmer ist während dieser Zeit an seinen Antrag gebunden. Erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen die Polizze, so gilt der Vertrag als geschlossen, nach Ablauf dieser Frist gilt die Polizze als …

Antrag

Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung und stellt die Grundlage für das Zusammenkommen eines Versicherungsvertrages dar. Für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben haftet der Antragsteller als zukünftiger Versicherungsnehmer durch seine Unterschrift. Der Versicherer kann einen Antrag auch ablehnen und der Versicherungsnehmer kann unter Einhaltung bestimmter Fristen …