Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betrieb – Zusatzbedingungen (ZB F LDW 2001)

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Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.

1. Versicherte Sachen

In der landwirtschaftlichen Feuerversicherung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, Gebäude, Betriebseinrichtungen, Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Mähdrescher und Erntemaschinen, Viehbestände, Erntefrüchte und sonstige dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Waren und Vorräte versichert.

1.1. Gebäude sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:

  • Blitzschutzanlagen
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte
  • Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
  • bei Wohngebäuden Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Bei Wohngebäuden ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch folgendes Gebäudezubehör versichert, wenn es sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindet:

  • fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel
  • gemauerte Öfen
  • Markisen, Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen
  • Balkonverkleidungen
  • Außenantennen
  • Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
  • Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen.

1.2 Die Versicherung der Viehbestände umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – den gesamten jeweils vorhandenen landwirtschaftlichen Viehbestand, ausgenommen bleiben Pelztiere.

1.3. Die Versicherung der Erntefrüchte umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle Erntefrüchte aller zum Betrieb des Versicherungsnehmers gehörenden Grundstücke sowie seiner Pachtgründe, und zwar im ungeernteten und geernteten Zustand, sowie die Restbestände früherer Jahre und den Zukauf. Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – Gras, Klee und Futterkräuter, die nicht zum Schnitt bestimmt sind (Weide) sowie Gründüngungspflanzen.

2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1. Der Viehbestand ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch gegen Schäden, die durch elektrischen Strom verursacht werden, versichert.

2.2. Schäden durch Fermentation (Gärung, Verkohlung) sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nicht versichert.

3. Örtliche Geltung der Versicherung

Für bewegliche Sachen gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Versicherung in ganz Österreich, soweit die versicherten Sachen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.

4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

Als Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), deren Verletzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, werden vereinbart:

4.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb, besonders auch beim Ausdrusch von Erntefrüchten, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Zugmaschinen sowie von beweglichen und unbeweglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des Kraftstoffs für Verbrennungsmotoren.

4.2. In Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten (z.B. Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,

4.2.1. dürfen Fahrzeuge und Aggregate mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden;

4.2.2. darf nicht geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;

4.2.3. sind brandgefährliche Tätigkeiten (früher Feuerarbeiten) aller Art grundsätzlich verboten.

Die zu bearbeitenden Teile sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen.

Nur wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Bereichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und deren weitere Umgebung nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang wiederholt zu überwachen.

Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift sind z.B. Schweißen und Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Flex), Löten, Flämmen, Auftauen usw.

4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die einzulagernden Erntefrüchte, soweit sie zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu trocknen und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen zu beobachten und ihre Temperatur zu messen oder messen zu lassen; sobald festgestellt wird, dass die Temperatur 70 Grad C erreicht oder übersteigt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.

4.4. Leicht brennbare Erntefrüchte dürfen im Freien (z.B. in Tristen) nur unter Einhaltung folgender Sicherheitsabstände gelagert werden:

  • 25 Meter Mindestabstand zu massiv gebauten Gebäuden mit harter Dachung, öffentlichen Wegen und Interessentenwegen
  • 50 Meter Mindestabstand zu allen anderen Gebäuden, Waldgrundstücken, Bahngleisen und Hochspannungsleitungen
  • 300 Meter Mindestabstand zu Betrieben und Lagerstätten, in denen explosive Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

Gesetzliche oder behördliche Vorschriften, die größere Mindestabstände vorschreiben, sind jedenfalls einzuhalten.

5. Versicherungswert von Viehbeständen und Erntefrüchten

5.1. Die Viehbestände sind zum Verkehrswert versichert.

5.2. Für den Versicherungswert von Erntefrüchten sind die mittleren amtlich verlautbarten Marktpreise maßgeblich.

Weiters ist der Minderwert zu berücksichtigen, der an den Erntefrüchten durch Hagel, Frost, andauernde Nässe oder Trockenheit, Mehltau, Rost, Insekten oder durch andere Ursachen herbeigeführt worden ist.

5.3. Der Preis für Saatgut wird nur für solche Erntefrüchte angewendet, die ausdrücklich als Saatgut durch die zuständige Stelle anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen sind.

6. Zahlung der Entschädigung

Erhält der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalls Fremdleistungen, so erwirbt er den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung gemäß Artikel 9, Punkt 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) nur insoweit, als die damit gegebene Gesamtsumme aus Entschädigung des Versicherers (der Versicherer) und erhaltenen Fremdleistungen den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt.

Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines Selbsthilfevereins oder einer ähnlichen Vereinigung, einer Genossenschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Haftungshinweis

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