In Niederösterreich wird Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zugeschrieben. Dazu gehören folgende Rassen oder Kreuzungen dieser: (Stand November 2012)

  • Bullterrier

  • American Stafforshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Dogo Argentino

  • Pit-Bull

  • Bandog

  • Rottweiler

  • Tosa Inu

Die Bestimmungen gelten auch für auffällige Hunde. Das sind jene Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist: Wenn ein Mensch oder Tier durch einen Biss schwer verletzt wurde, ohne den Hund angegriffen oder provoziert zu haben. Die Aggressivität des Hundes ist von der Gemeinde mit Bescheid festzustellen.

 

Wenn der Hund zu den oben genannten Rassen gehört bzw. auffällig ist, müssen die folgenden gesetzlichen Bestimmungen vom Halter eingehalten werden:

Meldung bei der Gemeinde

Der Halter eines Hundes mit Gefährdungspotential bzw. auffälligen Hundes ist dazu verpflichtet diesen sofort bei der Gemeinde zu melden, in der er gehalten wird. Dabei müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters

  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes

  • Nachweis der Kennzeichung im Tierschutzgesetz

  • Name und Hauptwohnsitz der Person oder Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

  • Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt der Einfriedungen und des Gebäudes in der der Hund gehalten wird

  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes

  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung

Der Hundehalter ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssume in der Höhe von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschliessen. Die Aufrechterhaltung dieser Haftpflichtversicherung muss der Gemeinde jährlich vorgelegt werden. Wenn keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, gilt dies als Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft werden. Außerdem kann die Gemeinde dem Hundehalter das Halten eines Hundes mit Gefährdungspotential oder auffälligen Hundes untersagen, wenn dieser keinen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbringt.

Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist, laut NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung gegeben, wenn mit dem Hund eine bestätigte Ausbildung absolviert wurde. Diese muss mindestens 10 Stunden umfassen und einen allgemeinen Teil von mindestens vier Stunden über Wesen und Verhalten sowie einen praktischen Teil mit einer Mindestdauer von sechs Stunden über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen beinhalten. Die Sachkunde ist dann erbracht, wenn die Ausbildung erfolgreich absolviert wird und die Bestätigung der Ausbildung nachgewiesen werden kann. Besteht dieser Nachweis bei Anzeige der Hundehaltung nicht, hat der Hundehalter die Möglichkeit diesen innerhalb von sechs Monaten, bei jungen Hunden innerhalb eines Jahres, nachzureichen.

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