• Fahrzeuglenker die sich seit 1. Jänner 2012 nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Bildung der Rettungsgasse halten, müssen bis zu 726 Euro Strafe bezahlen. Wenn dadurch auch ein Einsatzfahrzeug oder Fahrzeug des Straßen- und Pannendienstes behindert wird, kann die Höhe der Strafe sogar bis zu 2.180 Euro reichen.
  • Wer dem Einsatzfahrzeug in der Rettungsgasse nachfährt muss ebenfalls 726 Euro bezahlen. Wer das Einsatzfahrzeug dadurch auch behindert, muss mit einer Strafe von bis zu 2.180 Euro rechnen.
  • Das Nicht-bilden der Rettungsgasse gilt nicht als Vormerkdelikt.

Als Privatperson kann man jemand anderen auch anzeigen, der sich falsch verhält.

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