Besondere Bedingungen für KFZ-Pauschalversicherung von Gütertransporten (2007)

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Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.

1. Gegenstand der Versicherung

Gegenstand der Versicherung sind Transporte von – in der Polizze genannten – eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern mit dem/den in der Polizze angeführten KFZ / Anhänger des Versicherungsnehmers.

2. Versicherungsgrundlage

Grundlage der Versicherung sind – soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist – die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen.

3. Umfang der Versicherung

a) Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen „Eingeschränkte Deckung“.

b) Darüber hinaus gelten folgende Gefahren eingeschlossen:
Verlust und Beschädigung der versicherten Güter durch Raub sowie – bei allseitig geschlossenen und versperrten Fahrzeugen/Anhänger (gilt auch für Fahrzeuge mit Hamburger Verdeck) – durch Diebstahl des ganzen Fahrzeuges (inkl. Anhänger) oder durch
nachgewiesenen Einbruchdiebstahl.

Verbleiben die versicherten Gegenstände während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) im Kraftfahrzeug/Anhänger, so besteht Deckungsschutz für Verlust und Diebstahl der versicherten Gegenstände durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl nur unter der
Voraussetzung, dass die Güter im allseitig geschlossenen, versperrten und nicht einsehbaren Laderaum untergebracht sind und das Kraftfahrzeug/Anhänger in einer geschlossenen, versperrten oder bewachten Garage oder auf einem ständig bewachten Parkplatz abgestellt ist.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Versicherungsnehmer von jedem derartigen
Schaden den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.

4. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Zur Vermeidung einer Unterversicherung ist als Versicherungssumme der maximale Wert festzusetzen, welchen die mit dem betreffenden KFZ und oder Anhänger beförderten Güter erreichen können.

5. Ausgeschlossene Güter

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind folgende Güter – auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art lautet – von der Versicherung ausgeschlossen:

a) Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes, dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat

b) Güter mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetalle (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzeichen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut auf Datenträgern aller Art

c) leicht entzündbare oder explosionsgefährdete Güter, chemisches und biochemisches Gefahrengut, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren Abfallprodukte sowie Waren, welche mit Wissen des Versicherungsnehmers mit irgendeinem dieser Produkte auf demselben
Transportmittel verladen werden

d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, Holz und Furniere, Zement, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Umzugsgut sowie persönliche Effekten

6. Stilllegung und/oder Austausch von Fahrzeugen

Sofern nicht anders vereinbart, wird keine Prämienrückvergütung für Stillliegezeiten bis zu maximal 30 aufeinanderfolgenden Tagen geleistet. Bei nachgewiesener längerer Dauer wird die Prämie ab Beginn des Stillliegens pro rata temporis rückvergütet. Der Beginn der Stillliegezeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Wird während der Laufzeit der Polizze ein Fahrzeug durch ein anderes ersetzt, geht der Versicherungsschutz automatisch auf die Ladung des neu einzuschließenden Fahrzeuges über, sofern dieser Austausch dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird.

7. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

In jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer/Versicherte die Identität der beschädigten Güter, die sich zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes auf dem betreffenden KFZ/Anhänger befanden, nachzuweisen und ist ein Bericht des Fahrers über den Hergang des Schadens und, im Fall von Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, auch eine Bestätigung über die unverzüglich erfolgte Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde dem Versicherer vorzulegen.

Bei Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß § 6 (3) VersVG
leistungsfrei.

Haftungshinweis

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Achtung: Die oben dargestellten Informationen können mögliche Leistungen sowie Werbebotschaften einer Versicherung darstellen und sich von den Produkten im Versicherungsrechner unterscheiden. Details zu dem genauen Versicherungsschutz sind direkt im Versicherungsrechner, im konkreten Angebot und den dabei angehängten Versicherungsbedingungen ersichtlich. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Haftung für die oben dargestellten Informationen wird hiermit ausgeschlossen. Vertragsgrundlage ist der jeweilige (online) Antrag, die im Versicherungsrechner vereinbarten Versicherungsbedingungen samt dem gewählten Tarif und die dazugehörige Versicherungsurkunde.