Umweltstörung/USKV – Auslandsklauseln 2009

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Besondere Bedingung Nr. 567

Umweltstörung – Auslandsdeckung für das Ausbreitungsrisiko in die angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein

1. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht im Rahmen des Art. 6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung) Versicherungsschutz, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat und die schädigenden Folgen der Umweltstörung in den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten sind.

Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Personenschäden durch Umweltstörung im Sinne des Art. 6 AHVB, wenn die Ursache für den Versicherungsfall in Österreich gesetzt wurde und dieser in den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist. Insofern gelten Art. 6, Pkt. 3.2 AHVB sowie Pkt. 3.4 der Besonderen Bedingungen Nr. 500-502 als abgeändert. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Es gilt Art.13 AHVB.

2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den  Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.

Besondere Bedingung Nr. 568

USKV – Auslandsdeckung für das Ausbreitungsrisiko in die angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein

1. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht im Rahmen der Besonderen Bedingung Nr. 566 (Umweltsanierungskostenversicherung – USKV) Versicherungsschutz, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat und sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder in Liechtenstein bezieht. Insofern gilt Pkt. 7 der Besonderen Bedingung Nr. 566 als abgeändert. Es gilt Art.13 AHVB.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
3. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und –regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.

Besondere Bedingung Nr. 569

Umweltstörung – Auslandsdeckung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein

1. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht im Rahmen des Art. 6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung) Versicherungsschutz, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und in Liechtenstein eingetreten sind.

Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Personenschäden durch Umweltstörung, wenn der Versicherungsfall in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist. Insofern gelten Art. 6, Pkt. 3.2 AHVB sowie Pkt. 3.4 der Besonderen Bedingungen Nr. 500-502 als abgeändert. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Es gilt Art.13 AHVB.

2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.1 bezieht sich auf Versicherungsfälle

  • durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
  • durch Produkte, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
  • aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten sowie der Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchführung dieser Arbeiten.

Schadenersatzverpflichtungen aus Sach- oder Personenschäden durch Umweltstörung durch im Ausland gelegenen Betriebsstätten sind daher nicht automatisch mitversichert, sondern bedarf es dazu einer gesonderten Vereinbarung.

3. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.

Besondere Bedingung Nr. 570

USKV – Auslandsdeckung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein

1. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht im Rahmen der Besonderen Bedingung Nr. 566 (Umweltsanierungskostenversicherung – USKV) Versicherungsschutz, soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder in Liechtenstein beziehen. Insofern gilt Pkt. 7 der Besonderen Bedingung Nr. 566 als abgeändert. Es gilt Art. 13 AHVB.

2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.1 bezieht sich auf Versicherungsfälle

  • durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
  • durch Produkte, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
  • aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten sowie der Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchführung dieser Arbeiten.

Sanierungsverpflichtungen durch im Ausland gelegenen Betriebsstätten sind daher nicht automatisch mitversichert, sondern bedarf es dazu einer gesonderten Vereinbarung.

4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

4.1 abweichend von Pkt 1.4 der Besonderen Bedingung Nr. 566 (USKV) Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen;

4.2 Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.

5 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.

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